Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_387/2024
Urteil vom 22. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Hahn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Allgemeine Abteilung,
Beckenstube 5, 8200 Schaffhausen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Beschlagnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 5. März 2024 (51/2023/60).
Erwägungen:
1.
Anlässlich einer von der Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen in einem anderen Strafverfahren angeordneten Hausdurchsuchung wurden am 21. Februar 2023 Waffen und Waffensysteme sichergestellt, die A.________ gehören. Die Waffenfachstelle der Schaffhauser Polizei stellte daraufhin Unregelmässigkeiten betreffend die Einfuhr der Waffen fest. Abklärungen der Kantonspolizei Zürich ergaben zudem, dass sich weitere Waffen von A.________ bei der B.________ AG in U.________ befanden. Die Staatsanwaltschaft erliess deshalb am 7. September 2023 eine Beschlagnahmeverfügung für die dort eingelagerten Waffen. Anlässlich des Vollzugs der Beschlagnahmung am 8. September 2023 wurde bei der B.________ AG weitere Waffen vorgefunden, die A.________ gehören. Diese Waffen wurden von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 2023 beschlagnahmt. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Schaffhausen mit Entscheid vom 5. März 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
2.
Mit Eingabe vom 25. März 2024, ergänzt am 16. April 2024, führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Obergerichts vom 5. März 2024. In prozessualer Hinsicht beantragt er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
3.
Die Eingabe vom 16. April 2024 (inkl. Beilagen) ging nach Ablauf der Rechtsmittelfrist von 30 Tagen ein (Art. 100 Abs. 1 BGG; siehe BGE 143 IV 357 E. 1.2.3, wonach der Fristenstillstand gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG bei Beschwerden betreffend die Anordnung bzw. Verweigerung oder Aufhebung von Beschlagnahmungen nicht anwendbar ist). Sie ist für das vorliegende Verfahren deshalb unbeachtlich. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens können sodann nur die von der Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 20. September 2023 beschlagnahmten Waffen sein (siehe BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Alle Vorbringen des Beschwerdeführers, die darüber hinaus gehen, wie z.B. Rügen betreffend ein anscheinend erfolgtes Haftverfahren, erweisen sich damit von vornherein als unzulässig.
4.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Im angefochtenen Entscheid führt die Vorinstanz detailliert aus, weshalb die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Beweismittel-beschlagnahmung gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt sind. Aus ihren Erwägungen geht dabei namentlich hervor, aus welchen Gründen sie den hinreichenden Tatverdacht gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO wegen illegaler Einfuhr der sichergestellten Waffen bejaht.
5.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander, sondern schildert aus seiner Sicht die Geschehnisse und macht pauschal geltend, er habe die beschlagnahmten Waffen legal erworben. Mit solcher appellatorischer Kritik ohne Bezugnahme zur Argumentation der Vorinstanz vermag er von vornherein nicht konkret aufzuzeigen, inwiefern deren Begründung rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Soweit er moniert, die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht die Gerichtskosten auferlegt, geht aus seinen Vorbringen und den Beschwerdebeilagen nicht hervor, dass er im vorinstanzlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt hat. Damit entbehrt die Rüge von vornherein jeglicher Grundlage. Die Beschwerde genügt den vorgenannten gesetzlichen Formerfordernissen somit offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
6.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Was die sinngemäss ebenfalls verlangte unentgeltliche Verbeiständung angeht, liegt es grundsätzlich an der rechtsuchenden Person, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen (Urteil 5A_190/2022 vom 28. März 2022 E. 5). Es ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht zur Prozessführung imstande wäre und ihm daher durch das Gericht ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG). Der Umstand, dass die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genügt, begründet keine Unfähigkeit zur Prozessführung im Sinne von Art. 41 BGG (Urteile 7B_364/2023 vom 4. September 2024 E. 6; 6B_1123/2022 vom 26. Januar 2023 E. 2). Damit wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner angespannten finanziellen Situation ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Hahn