Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_395/2024, 7B_396/2024, 7B_397/2024, 7B_398/2024, 7B_399/2024
Urteil vom 22. Mai 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
7B_395/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. März 2024 (BK 24 108 IHJ),
7B_396/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. März 2024 (BK 24 107 IHJ),
7B_397/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. März 2024 (BK 24 109 MOR),
7B_398/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. März 2024 (BK 24 106 MOR),
7B_399/2024
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 26. März 2024 (BK 24 110 IHJ).
Nach Einsicht
in die rubrizierten Verfügungen des Obergerichts des Kantons Bern vom 26. März 2024;
in die vom Beschwerdeführer gegen diese Verfügungen in einer vereinigten Rechtsschrift mit einheitlicher Begründung erhobenen Beschwerden vom 30. März 2024;
in Erwägung,
dass die Verfahren 7B_395/2024, 7B_396/2024, 7B_397/2024, 7B_398/2024 und 7B_399/2024 zu vereinigen sind (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 Abs. 2 lit. b BZP [SR 273]; BGE 133 IV 215 E. 1; 126 V 283 E. 1);
dass die Beschwerden querulatorisch im Sinne von Art. 42 Abs. 7 BGG sind;
dass demzufolge auf die Beschwerden gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. c BGG nicht einzutreten ist;
dass die Gerichtskosten vom Beschwerdeführer zu tragen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
erkennt die Einzelrichterin:
1.
Die Verfahren 7B_395/2024, 7B_396/2024, 7B_397/2024, 7B_398/2024 und 7B_399/2024 werden vereinigt.
2.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément