Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
[AZA 0/2] 
5C.102/2001/bie 
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ******************************** 
 
 
22. Juni 2001 
 
Es wirken mit: Bundesrichter Reeb, Präsident der II. Zivilabteilung, 
Raselli, Meyer und Gerichtsschreiber von Roten. 
 
--------- 
 
In Sachen 
G.________, Beklagte und Berufungsklägerin, vorläufig bevormundet durch Thomas Zumsteg, c/o Amtsvormundschaft, Hauptstrasse 40, 5330 Zurzach, vertreten durch Fürsprecher Gino Keller, Seidenstrasse 36, 5200 Brugg AG, 
 
gegen 
Gemeinde Zurzach, handelnd durch den Gemeinderat, 5330 Zurzach, Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Fürsprech Dr. Urs Oswald, Bahnhofstrasse 1, Postfach 31, 5330 Zurzach, 
 
betreffend 
Entmündigung, 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen: 
 
1.- Auf Entmündigungsklage der Gemeinde Zurzach hin ordnete das Bezirksgericht Zurzach über G.________, geboren am 18. Juni 1971, eine kombinierte Beiratschaft an. Im Appellationsverfahren beider Parteien entmündigte das Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau G.________ (Urteil vom 1. März 2001). Mit Berufung beantragt G.________ dem Bundesgericht, die Klage abzuweisen, was die Entmündigung angeht, und darauf mangels Zuständigkeit der Gerichte nicht einzutreten, soweit eine Beiratschaft angeordnet werden soll. 
Sie ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Eine Berufungsantwort ist nicht eingeholt worden. 
 
 
2.- Nach Art. 369 Abs. 1 ZGB gehört jede mündige Person unter Vormundschaft, die infolge Geisteskrankheit oder Geistesschwäche ihre Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag, zu ihrem Schutze dauernd des Beistandes und der Fürsorge bedarf oder die Sicherheit anderer gefährdet. Die Entmündigung wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche darf gemäss Art. 374 Abs. 2 ZGB nur nach Einholung des Gutachtens von Sachverständigen erfolgen, das sich auch über die Zulässigkeit einer vorgängigen Anhörung des zu Entmündigenden auszusprechen hat. Die persönliche Anhörung gewährleistet nicht nur das Äusserungs- und Mitwirkungsrecht des zu Entmündigenden, sondern ist auch Beweismittel zur Erforschung des Sachverhalts (BGE 109 II 295 Nr. 63; 117 II 132 E. 4a S. 138). 
Entmündigungsgrund im Gesetzessinne und Entmündigungsvoraussetzung müssen kumulativ gegeben sein, d.h. - entgegen der ungenauen Darstellung in der Berufungsschrift (S. 6 f.) - mindestens ein Entmündigungsgrund (Geisteskrankheit oder Geistesschwäche) muss mit mindestens einer der drei Entmündigungsvoraussetzungen (Unfähigkeit zur Geschäftsbesorgung oder dauernde Beistands- und Fürsorgebedürftigkeit oder Drittgefährdung) zusammentreffen (Schnyder/Murer, Berner Kommentar, N. 94, und Langenegger, Basler Kommentar, N. 25, je zu Art. 369 ZGB). 
 
Tatsächlicher Natur sind im Entmündigungsprozess die Feststellungen, die den geistigen Zustand des zu Entmündigenden beschreiben (Entmündigungsgrund im Gesetzessinne) und die aus diesem Zustand für dessen künftige Verhaltensweise zu erwartenden Auswirkungen angeben (Entmündigungsvoraussetzung); ob jener Zustand unter den Begriff der Geisteskrankheit und ob diese Auswirkungen unter den Begriff der Schutz- und Beistandsbedürftigkeit fallen, sind Rechtsfragen (BGE 81 II 259 S. 263). Während das Bundesgericht diese Rechtsfragen auf Berufung hin frei überprüfen darf (Art. 63 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 OG), hat es seiner Entscheidung die Tatsachenfeststellungen der letzten kantonalen Instanz zugrunde zu legen, es wäre denn, dass sie unter Verletzung bundesrechtlicher Beweisvorschriften zustande gekommen sind, auf offensichtlichem Versehen beruhen (Art. 63 Abs. 2 OG) oder zu ergänzen sind (Art. 64 OG); diese Ausnahmen vorbehalten, ist eine Kritik an den verbindlichen Tatsachenfeststellungen im Berufungsverfahren unzulässig (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 126 III 59 E. 2a S. 65; vgl. zum interessierenden Bereich ausführlich: Schnyder/Murer, N. 91-93 zu Art. 369, N. 223-228 zu Art. 373 und N. 136-138 zu Art. 374 ZGB, mit vielen Nachweisen). 
 
Auf die Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen und die von der Beklagten erhobenen Sachverhaltsrügen wird bei den einzelnen Berufungsgründen zurückzukommen sein. Auf die im Grundsatz zulässige Berufung kann eingetreten werden. 
3.- Die Gutachten, von denen abzuweichen die kantonalen Gerichte keinen triftigen Grund gesehen haben, halten fest, dass bei der Beklagten eine infantil-abhängige Persönlichkeitsstörung von schwerem Ausmass mit einer Zwangsstörung von wahnhaft-psychotischem Ausmass sowie erheblichen Problemen in der Lebensbewältigung und in der Beziehung zu den Eltern vorliege; ihre Unselbstständigkeit und Abhängigkeit hätten sich im Vergleich zur Voruntersuchung vor einem Jahr noch gefestigt. Gestützt darauf hat das Obergericht angenommen, die Beklagte leide an einer langjährigen Persönlichkeits- und Zwangsstörung und nicht bloss - wie sie behaupte - an einer vorübergehenden "neurotischen Problematik". Zwar werde im ersten Gutachten in der Tat darauf hingewiesen, dass die Symptomatik im Verlaufe einer stationären Behandlung im Jahre 1988 sowie einer Hospitalisation vom 25. November bis 27. November 1995 nicht beobachtet worden sei. 
Da es sich aber jeweils um Aufenthalte von nur kurzer Dauer gehandelt habe, könne daraus nicht geschlossen werden, dass Umgebungsänderungen die Waschsymptomatik definitiv beeinflussen oder gar beseitigen könnten; das Krankheitsbild habe sich nach der Entlassung denn auch wieder in unverändertem Ausmass gezeigt (E. 5c S. 9 des obergerichtlichen Urteils). 
 
In tatsächlicher Hinsicht ergänzt die Beklagte, dass ihre persönlichen Erklärungen betreffend Toilettenbenützung und häufigem Duschen deutlich machten, dass die Waschsymptomatik bei ihr graduell verschieden sein könne und dass sie dieses Problem zur Zeit nicht habe. Die Sachverhaltsrüge ist unzulässig: Was sich aus den Gutachten ergibt und wie Parteiaussagen beweismässig zu bewerten sind, bilden Fragen der Beweiswürdigung, die nur mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden kann (Schnyder/Murer, N. 137 zu Art. 374 ZGB). Weiter erblickt die Beklagte ein offensichtliches Versehen darin, dass das Obergericht die von ihr angegebene Aktenstelle nicht zitiert habe, wonach gemäss Gutachten durch testpsychologische Untersuchungen eine psychotische Störung nicht eruiert werden konnte (act. 24). Das behauptete Versehen ist unerheblich: Die erwähnte Stelle im Gutachten betrifft den (medizinischen) Befund (Ziffer 2) und damit weder die für das Obergericht massgebende gutachterliche Beurteilung (Ziffer 3) noch die entscheidwesentlichen Antworten der Gutachter auf die vom Gericht gestellten Fragen (Ziffer 4); sie ist für die obergerichtlichen Tatsachenfeststellungen ohne Bedeutung und beeinflusst damit die Rechtsanwendung nicht (BGE 61 II 114 E. 2 S. 117; 118 IV 88 E. 2b S. 89; Urteil des Bundesgerichts vom 5. Dezember 1995, E. 3b, SJ 1996 353). 
 
Geisteskrankheit im Gesetzessinne liegt vor, wenn bei einem Menschen auf die Dauer psychische Störungen bzw. 
psychische Symptome und Verlaufsweisen auftreten, die einen stark auffallenden Charakter haben und die einem besonnenen Laien den Eindruck uneinfühlbarer, qualitativ tiefgehend abwegiger, grob befremdender und daher prinzipieller Störungszeichen machen (Langenegger, N. 21 zu Art. 369 ZGB; Geiser, Basler Kommentar, N. 7 zu Art. 397a ZGB). Dass der abnorme Geisteszustand "dauernder Natur" sein muss (BGE 118 II 254 E. 4a S. 261), schliesst entgegen der Annahme der Beklagten schubweise verlaufende Krankheiten begrifflich nicht aus (Deschenaux/Steinauer, Personnes physiques et tutelle, 4.A. 
Bern 2001, N. 122c S. 38; BGE 96 II 369 E. 1a-c S. 371 f.: 
paranoid-halluzinatorische Schizophrenie in Schüben mit Remissionszeiten); diesfalls kann sich allerdings fragen, ob die Auswirkungen einer solchen Geisteskrankheit eine Entmündigung erfordern oder ob eine weniger weit gehende Massnahme genügt (E. 6b hiernach; BGE 96 II 369 E. 1d-f S. 373 ff.: Verbeiratung). Dass angesichts des gutachterlich festgestellten Krankheitsbildes von einer Geisteskrankheit im gezeigten Sinne ausgegangen werden durfte, steht ausser Zweifel. Die bedrängenden Ängste der Beklagten, nach draussen zu gehen, gewisse Dinge anzufassen u.a.m., wie auch ihr schwer zu unterdrückendes Bedürfnis, sich täglich mehrmals zu waschen, manifestieren ein dermassen auffälliges Verhalten, das dem Durchschnittsmenschen völlig fremd bleiben muss und von ihm gefühlsmässig nicht mehr nachvollzogen werden kann (für Abgrenzungen: Schnyder/Murer, N. 30-41 zu Art. 369 ZGB; Spirig, Zürcher Kommentar, N. 25 ff. zu Art. 397a ZGB). 
 
4.- Die Beklagte bestreitet eine besondere Schutzbedürftigkeit (Entmündigungsvoraussetzung). Gemäss den eingeholten Gutachten bestehen die Auswirkungen des geistigen Zustands bei der Beklagten in einem weitgehend unselbstständigen, von Drittpersonen abhängigen Lebensvollzug; das Ausmass der Erkrankung verunmöglicht es der Beklagten, wesentliche Anteile ihrer eigenen Angelegenheiten selbst zu besorgen (act. 63). Im Einzelnen hat das Obergericht festgestellt, ihre Furcht vor Schmutz hindere die Beklagte daran, das Haus ihrer Eltern, bei denen sie wohnt, zu verlassen, um lebensnotwendige Besorgungen zu verrichten. Auch sei es ihr unmöglich, gewisse Tätigkeiten innerhalb des Hauses selbst zu erledigen, da sie sich unter anderem vor der Waschmaschine ekle. Sie sei in ihrer Lebensführung beständig auf fremde Hilfe angewiesen, und es sei ihr bis anhin auch nie gelungen, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen (E. 6c S. 14 des obergerichtlichen Urteils). 
 
Nach Auffassung des Obergerichts hat die Beklagte also - entgegen ihrer Darstellung - durchwegs aktuelle Probleme. 
Das Obergericht hat dazu Feststellungen im Sinne von Art. 63 Abs. 2 OG getroffen und nicht bloss Vermutungen angestellt, die unverbindlich wären (Schnyder/Murer, N. 92 zu Art. 369 ZGB). Soweit die Beklagte diese Tatsachenfeststellungen ergänzt oder den Sachverhalt abweichend schildert, kann auf ihre Berufung nicht eingetreten werden, nachdem sie diesbezüglich keine Sachverhaltsrügen erhebt, geschweige denn begründet (E. 2 Abs. 2 hiervor); davon abgesehen, sind für die Frage der vormundschaftlichen Schutzbedürftigkeit die Verhältnisse im Zeitpunkt des letzten kantonalen Entscheids massgebend (Schnyder/Murer, N. 228 zu Art. 373 ZGB), so dass die unbelegten "Aktualisierungen" der Beklagten vor Bundesgericht nicht berücksichtigt werden können. 
 
Die Ängste der Beklagten und die Zwänge, denen sie unterliegt, schränken sie in ihrer freien Willensbetätigung nachhaltig ein und verunmöglichen ihr ein selbstverantwortliches Leben. Gestützt auf die festgestellten Auswirkungen ihres geistigen Zustands durfte angenommen werden, sie benötige dauernd Schutz, der für sie quantitativ und qualitativ entscheidend ins Gewicht fällt, mithin von existenzieller Bedeutung ist (vgl. dazu Langenegger, N. 27 zu Art. 369 ZGB). 
 
5.-Eine Entmündigung hält die Beklagte vorab deshalb für bundesrechtswidrig, weil sie von ihren Eltern im Moment lückenlos betreut werde. Sie beruft sich damit auf das Subsidiaritätsprinzip, wonach die Hilfestellung ihrer eigenen Eltern der Anordnung von Massnahmen des Vormundschaftsrechts vorgehen müsse (zu diesem Grundsatz: Langenegger, N. 8 der Vorbem. zu Art. 360-456 ZGB; vgl. Stettler, Représentation et protection de l'adulte, 4.A. Fribourg 1997, N. 85 f. 
S. 7). Das Obergericht hat diese Maxime nicht verkannt, musste aber gestützt auf die Gutachten davon ausgehen, dass die familiäre Konstellation zu den Ursachen für die psychischen Störungen der Beklagten gehört (E. 6b/bb S. 13). Die Gutachter erwähnen "eine dysfunktionale Familienstruktur", eine "Ablösungsproblematik der Explorandin von den Eltern" und "eine festgefahrene familiäre Situation" (act. 22 f., Ziffer 1.4) und beurteilen "die familiäre Konstellation als schwer krank"; dass die Beklagte in ihren Versuchen, autonom zu leben, bis jetzt immer gescheitert sei, könne nicht nur auf ihre psychische Struktur und Entwicklung zurückgeführt werden, sondern auch auf die Überfürsorglichkeit der Eltern (act. 25). Entgegen der Beklagten ist weder diese Tatsache "nicht relevant", noch ist "nicht relevant", ob die elterliche Betreuung für ihre Zukunft optimal ist (S. 9 der Berufungsschrift). 
Die Beklagte allein der elterlichen Betreuung zu überlassen, die gewiss von gutem Willen getragen, die Beklagte aber schwer belastet und die Krankheitssymptome verstärkt, widerspricht dem Vormundschaftsrecht, das nicht bloss verletzt wird, wenn vormundschaftliche Massnahmen einen unverhältnismässigen Eingriff in das Selbstbestimmungsrecht bedeuten (E. 6 hiernach), sondern auch dann, wenn gebotene Handlungspflichten nicht erfüllt werden (vgl. Schnyder, Vormundschaftsrecht für Erwachsene und Menschenwürde, in: L'Image de l'homme en droit - Das Menschenbild im Recht, Festgabe der rechtswissenschaftlichen Fakultät zur Hundertjahrfeier der Universität Freiburg, Fribourg 1990, S. 429 ff., S. 434 f.; vgl. BGE 127 I 6 E. 8 S. 25). 
 
6.- Die Beklagte stellt in Abrede, dass bei ihr mit vormundschaftlichen Massnahmen überhaupt etwas erreichbar sei. Sie wendet ein, die vage Möglichkeit, dass eine Therapie gelingen könnte, genüge nicht für eine Entmündigung; vormundschaftliche Massnahmen seien nicht gerechtfertigt, wenn keine Verbesserung des Zustandes erreichbar sein sollte. Ihre Entmündigung sei so unangemessen wie untauglich. 
 
a) Welche vormundschaftliche Massnahme anzuordnen ist, um das besondere Schutzbedürfnis der Beklagten zu befriedigen, beurteilt sich in erster Linie nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit des Eingriffs in die persönliche Freiheit (Schnyder/Murer, N. 162 zu Art. 369 ZGB). Die konkrete Massnahme erscheint als verhältnismässig, wenn sie geeignet ist, den angestrebten Schutzzweck zu erreichen, und wenn sie die Freiheit des Betroffenen weder stärker noch schwächer beschränkt als dies nach Massgabe des Schutzzwecks notwendig ist (Langenegger, N. 7 der Vorbem. zu Art. 360-456 ZGB und N. 18 zu Art. 369 ZGB; Riemer, Grundriss des Vormundschaftsrechts, 
2. A. Bern 1997, § 3 N. 6 S. 35 f.). Mit ihrem Einwand spricht die Beklagte insbesondere die Zwecktauglichkeit einer Entmündigung an: Ziel der vormundschaftlichen Massnahme ist, die negativen Folgen gewisser Schwächezustände zu beheben, auszugleichen oder mindestens zu mildern und damit das Wohl des Schwachen zu gewährleisten (Langenegger, N. 3 der Vorbem. zu Art. 360-456 ZGB); ist eine Massnahme zur Erreichung dieses Ziel nicht geeignet, hat ihre Anordnung zu unterbleiben, weil nicht bloss zu weitgehende, sondern auch untaugliche vormundschaftliche Massnahmen ungesetzlich sind (Affolter, Basler Kommentar, N. 60 zu Art. 406 ZGB; Stettler, a.a.O., N. 80 f. S. 44 f.; vgl. für den verwandten Bereich der fürsorgerischen Freiheitsentziehung: 
Geiser, N. 9 der Vorbem. zu Art. 397a-f ZGB und N. 14 zu Art. 397a ZGB; Spirig, N. 203-205 zu Art. 397a ZGB). 
 
b) Die Anordnung einer Beistandschaft im Sinne der Art. 392 f. ZGB entfällt unstreitig bereits deshalb, weil die Beklagte praktisch keine Einsicht in ihre Hilfsbedürftigkeit zeigt und deshalb aller Voraussicht nach auch nicht bereit sein wird, den Beistand zu ihrem eigenen Wohle gewähren zu lassen bzw. ihre Handlungsfähigkeit nicht zum eigenen Schaden zu benutzen (vgl. Langenegger, N. 4 zu Art. 92 ZGB). 
Entgegen der Darstellung der Beklagten ist in ihrem Zusammenhang nicht entscheidend, ob die Beiratschaft (Art. 395 ZGB) sich von der Vormundschaft (Art. 398 ff. ZGB) nur quantitativ oder auch qualitativ abhebt (BGE 100 II 88 E. 3 S. 90) und dass einem Beirat neben der wirtschaftlichen im Grundsatz auch die persönliche Fürsorge übertragen werden kann (BGE 96 II 369 E. 1d-f S. 373 ff.; 97 II 302 Nr. 41). Wie sie selber betont, ist Hilfe in finanziellen Belangen unnötig, zumal sie lediglich über eine IV-Rente verfügt, deren Verwaltung einem Beirat ohnehin von Gesetzes wegen entzogen ist (Art. 395 Abs. 2 ZGB; BGE 108 II 92 E. 4 S. 94). Eine Beiratschaft aber darf nach der Rechtsprechung nicht angeordnet werden, wenn alleiniges Schutzobjekt die körperliche und psychische Gesundheit ist (BGE 103 II 81 S. 83, letzter Absatz). Wo zur Gewährung persönlicher Fürsorge Zwangsmassnahmen notwendig sind, genügt eine Beiratschaft ohnehin nicht; dafür steht nur die Vormundschaft zur Verfügung (Affolter, N. 18 f. zu Art. 406 ZGB; Riemer, a.a.O., § 5 N. 4 S. 110; Stettler, a.a.O., N. 305 S. 147 f.). Das Obergericht hat deshalb ohne Bundesrecht zu verletzen annehmen dürfen, als vormundschaftliche Massnahme falle lediglich eine Entmündigung der Beklagten in Betracht. 
 
c) Auf Grund des bisherigen Krankheitsverlaufs ist das Obergericht davon ausgegangen, der Gesundheitszustand der Beklagten werde sich weiter verschlechtern. Die von ihr verübten Selbstmordversuche liessen auf eine grosse Gefährdung der Beklagten schliessen. Den Eltern sei es bisher nicht möglich gewesen, die Beklagte zu einer - von den Gutachtern empfohlenen - Therapie zu motivieren. Geeignete therapeutische Massnahmen müssten daher auch gegen den Willen der Beklagten durchgeführt werden können. Eine solche Therapie könne nicht mittels eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs durchgeführt werden, da die betroffene Person nur eingeliefert werden dürfe, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge nicht anders gewährt werden kann (Art. 397a Abs. 1 ZGB), und sie entlassen werden müsse, sobald ihr Zustand es erlaubt (Art. 397a Abs. 3 ZGB). Eine Besserung des Krankheitsbildes könne jedoch nicht durch eine vorübergehende Klinikeinweisung erreicht werden, sondern nur durch langfristige Therapien im Sinne der Gutachten. Nur dem Vormund stünden ausreichende rechtliche Mittel zur Verfügung, um die Beklagte solchen Massnahmen zuzuführen (E. 6e S. 16 des obergerichtlichen Urteils). 
 
Der Beklagten kann nicht beigepflichtet werden, es gebe keine Behandlung für ihr Leiden, so dass eine Entmündigung nutzlos sei. Sie widerspricht damit den gutachterlichen Feststellungen, auf die das Obergericht abgestellt hat. Die Art der Behandlung wird im Gutachten beschrieben als "Kombination von Sozio-, Gesprächs- und Verhaltenstherapie" und daraus gefolgert, "dass nur eine intensive Behandlung ... 
über Jahre eine Entwicklung zur Besserung der Symptomatik und zur gewünschten höheren Selbständigkeit herbeiführen kann" (act. 63). Dem Obergericht ist insoweit kein Versehen unterlaufen. Heilung ist vielmehr auf Grund einer spezifizierten Therapie möglich, wenn sie gemäss Gutachter auch keine völlige sein wird und der Behandlungserfolg naturgemäss nicht mit Sicherheit vorausgesagt werden kann. Es liegt darin aber mehr als eine bloss vage Möglichkeit, den Zustand der Beklagten zu verbessern. Berechtigt ist dagegen der Einwand der Beklagten, ein Vormund könne eine derartige Therapie nicht erzwingen. Es wird in der Tat nicht völlig klar, worin die unmittelbaren Zwangsmassnahmen ("zuzuführen") gemäss dem obergerichtlichen Urteil bestehen sollen. 
Die fürsorgerische Freiheitsentziehung, die auch nach Ansicht des Obergerichts keine geeignete Massnahme darstellt, bedingt keine vorgängige Entmündigung (Stettler, a.a.O., N. 463 S. 11); sie untersagt überdies das - vom Obergericht offenbar in Erwägung gezogene - "Versorgen" aus fürsorgerischen Gründen gestützt auf kantonales Recht (vgl. Geiser, N. 5 der Vorbem. zu Art. 397a-f ZGB; Spirig, N. 3 zu Art. 397a ZGB) und bietet keine Grundlage für eine Zwangsbehandlung (BGE 127 I 6 E. 2a S. 8; für den Kanton Aargau: 
BGE 125 III 169 E. 3 S. 171). Abgesehen von all den heiklen Fragen, die sich bei der Zustimmung des Vormunds zu ärztlichen Eingriffen gegenüber dem Mündel stellen (Affolter, N. 45 ff. zu Art. 06 ZGB), fällt hier eine Zwangsbehandlung von vornherein ausser Betracht, da ja die von den Gutachtern vorgeschlagene "Kombination von Sozio-, Gesprächs- und Verhaltenstherapie" ein aktives selbstständiges Mitwirken der Beklagten voraussetzt (Geiser, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung als Rechtsgrundlage für eine Zwangsbehandlung?, in: FS Schnyder, Freiburg i.Ue. 1995, S. 289 ff., S. 298 Ziffer 1.15). 
 
Persönliche Fürsorge im Gesetzessinne (vgl. Art. 367 Abs. 1 und Art. 406 Abs. 1 ZGB) erstreckt sich indessen auch auf die Vermittlung eines sozialen Umfelds, auf den Aufbau eines sozialen Beziehungsnetzes, auf die Mobilisierung von Begabungen und auf das Vermitteln von Bildung und Nacherziehung sowie von therapeutischen Angeboten (Affolter, Rechtsfragen aus dem Alltag der persönlichen Betreuung, AJP 1998 S. 647 ff., S. 648, mit Nachweisen). 
In diesem Bereich kann hier die Betreuung durch einen Vormund wirksam werden. Einerseits geht es insbesondere darum, das für die Beklagte belastende familiäre Umfeld zu durchbrechen und sie wenigstens zeitweise aus ihrer Isolation herauszuholen; dazu kann der Vormund Hilfe leisten und sich zu diesen Zwecken nötigenfalls gegen den Willen der Beklagten Zutritt zu ihr verschaffen (Affolter, N. 37 zu Art. 406 ZGB). Andererseits steht gutachterlich fest, dass die Beklagte in ihren Versuchen, autonom zu leben, bisher stets gescheitert ist und ihr Beziehungsmuster zu Männern als selbstschädigend bezeichnet werden muss (act. 25; E. 6b/bb S. 13 des obergerichtlichen Urteils); auch diesbezüglich kann der Vormund unterstützend eingreifen, indem er nicht nur die nötigen materiellen Mittel beschafft (Affolter, N. 13 zu Art. 406 ZGB), sondern nötigenfalls auch für die Beklagte schädlichen Umgang mit Dritten einschränkt oder unterbindet (Affolter, N. 40 f. zu Art. 406 ZGB). Aus den dargelegten Gründen erfüllt eine Entmündigung wirksam den mit ihr verfolgten Zweck, so dass auch unter dem Blickwinkel der Eignung der vormundschaftlichen Massnahme der Verhältnismässigkeitsgrundsatz nicht verletzt wird. 
 
7.- Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung der Beklagten abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist. 
Die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind erfüllt, so dass dem Gesuch der Beklagten entsprochen werden kann (Art. 152 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 1. März 2001 wird bestätigt. 
 
2.- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutgeheissen, und Fürsprecher Gino Keller, Seidenstrasse 36, 5200 Brugg, wird als amtlicher Vertreter der Beklagten bestellt. 
 
3.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beklagten auferlegt, indes vorläufig auf die Gerichtskasse genommen. 
 
4.- Fürsprecher Gino Keller, Seidenstrasse 36, 5200 Brugg, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet. 
5.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
_____________ 
Lausanne, 22. Juni 2001 
 
Im Namen der II. Zivilabteilung 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS 
Der Präsident: 
 
Der Gerichtsschreiber: