[AZA 7]
K 23/01 Vr
IV. Kammer
Bundesrichter Borella, Rüedi und Bundesrichterin Leuzinger;
Gerichtsschreiberin Hostettler
Urteil vom 22. Juni 2001
in Sachen
Kantonalverband Bernischer Krankenversicherer (KVBK), Könizstrasse 60, 3008 Bern, Beschwerdeführer, vertreten durch das Konkordat der Schweizerischen Krankenversicherer KSK/CAMS, 4502 Solothurn,
gegen
Kurzentrum L.________, Beschwerdegegner, vertreten durch X.________ AG,
und
Eidgenössisches Departement des Innern, Bern
A.- Mit Verfügung vom 17. Januar 2001 nahm das Eidgenössische Departement des Innern das Kurzentrum L.________ in die Liste der zugelassenen Heilbäder als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung gemäss Art. 40 KVG auf.
B.- Der Kantonalverband der Bernischen Krankenversicherer führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, das Kurzentrum L.________ sei von der Liste der zugelassenen Heilbäder als Leistungserbringer der sozialen Krankenversicherung zu streichen.
Mit Verfügung vom 14. März 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht den Beschwerdeführer aufgefordert, dem Gericht innert 14 Tagen nach Erhalt der Verfügung zur Sicherstellung der mutmasslichen Gerichtskosten einen Vorschuss von Fr. 3000.- zu bezahlen. Nebst dem Hinweis, dass bei Nichtleistung des Vorschusses innert der gesetzten Frist aus diesem Grunde auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten werde, enthielt das Kostenvorschussformular u.a.
folgende Erläuterungen: "Bei Zahlungsauftrag an eine Bank haben Sie dafür zu sorgen, dass diese der Postfinance den Auftrag rechtzeitig innert der gesetzten Frist übergibt.
Bei elektronischen Zahlungsaufträgen mit Datenträger EZAG (wird von den meisten Banken benützt) gilt das für die Postfinance eingesetzte Fälligkeitsdatum. Dabei ist zu beachten, dass der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist und dem angegebenen Fälligkeitsdatum bei der Postfinance eintreffen muss. Die Rechtzeitigkeit ist im Zweifel von Ihnen nachzuweisen.. "
Der verlangte Kostenvorschuss ist dem Eidgenössischen Versicherungsgericht am 2. April 2001 und damit nach Ablauf der gesetzten Frist gutgeschrieben worden. Nach Angaben der Postfinance (Bestätigung vom 10. April 2001) trafen die Daten am 30. März 2001 vor 08.00 Uhr ein; als Fälligkeitsdatum für die Zahlung sei der 2. April 2001 angegeben gewesen.
C.- Am 12. April 2001 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, sich zur Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu äussern. Innert erstreckter Frist lässt sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 2. Mai 2001 vernehmen mit dem Antrag, es sei die Rechtzeitigkeit der Bezahlung des Kostenvorschusses festzustellen; eventualiter sei die Frist wiederherzustellen.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Gemäss Art. 32 Abs. 3 OG gilt eine Frist als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb derselben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist an die Stelle, bei der sie einzureichen sind, gelangen oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben sein. Diese Regelung gilt analog für die fristgemässe Einzahlung eines Kostenvorschusses. Auch hier wird die Frist nur gewahrt durch Einzahlung beim Bundesgericht oder bei der schweizerischen Post, wobei im letzten Fall die Postaufgabe des - herkömmlichen - Giromandates genügt.
Hingegen wird die Frist nicht schon gewahrt durch den Zahlungsauftrag an eine Bank oder irgendwelche Buchungsmassnahmen derselben, sondern nur, wenn diese ihrerseits die Zahlung nach den genannten Regeln rechtzeitig an das Bundesgericht oder die Post weiterleitet (BGE 114 Ib 68 Erw. 1 mit Hinweisen). Bei Benützung des Sammelauftragsdienstes (SAD) galt die Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses nach früherer Praxis als gewahrt, wenn als Fälligkeitsdatum spätestens der letzte Tag der vom Gericht festgelegten Frist eingesetzt und der Datenträger so rechtzeitig der Post übergeben wurde, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto nach dem ordentlichen postalischen Gang spätestens am bezeichneten Tag noch erfolgen konnte (BGE 114 Ib 68 Erw. 1, 110 V 220). Mit Plenarbeschluss sämtlicher Abteilungen des Bundesgerichts und des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 25. Juni 1991 wurde diese Rechtsprechung dahin geändert, dass es für die rechtzeitige Bezahlung des Kostenvorschusses genügt, wenn einerseits spätestens der letzte Tag der vom Bundesgericht festgesetzten Frist als Fälligkeitsdatum eingesetzt ist und andererseits der Datenträger innert dieser Frist der Post übergeben wird. Nicht mehr erforderlich ist, dass die Gutschrift auf dem Empfängerkonto noch innert der Zahlungsfrist erfolgen kann (BGE 117 Ib 220; bestätigt in BGE 118 Ia 12; Steuerrevue 55 [2000] S. 353; RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270; RDAT 1994 I Nr. 57 S. 270).
2.- Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat die Kostenvorschussverfügung am 15. März 2001 gegen unterschriftliche Bestätigung entgegengenommen. Der folgende Tag (16. März 2001) zählt als erster Tag der vierzehntägigen Frist (Art. 32 Abs. 1 OG), welche am 29. März 2001 endete.
Gemäss Schreiben der Postfinance vom 10. April 2001 trafen die Daten am 30. März 2001 vor 08.00 Uhr ein und als Fälligkeitsdatum für die Zahlung war der 2. April 2001 angegeben.
Wird auf diese Sachdarstellung abgestellt, so ist der Kostenvorschuss im Lichte der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung, die erst kürzlich bestätigt worden ist (vgl. das in der Steuerrevue 55 [2000] S. 353 veröffentlichte Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 11. Januar 2000, H 225/98, und das nicht veröffentlichte Urteil der I. Öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts vom 16. August 2000, 1P.352/2000), nicht rechtzeitig geleistet worden. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, die mit der Überweisung des Kostenvorschusses beauftragte Bank habe die Daten noch am letzten Tag der Zahlungsfrist, dem 29. März 2001, der Postfinance übermittelt und die sofortige Ausführung verlangt. Geht man von diesem Sachverhalt aus, so ist der Kostenvorschuss ebenfalls verspätet bezahlt worden. Denn für die rechtzeitige Ausführung des Auftrages hätte der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist (d.h. im vorliegenden Fall: am 28. März 2001) beim Rechenzentrum eintreffen müssen (vgl. EZAG Handbuch, Kapitel 2: Dienstleistungsbeschrieb, Ausgabe September 2000, S. 7 unten). Auf diesen technischen Ablauf ist der Beschwerdeführer denn auch in der Kostenvorschussverfügung vom 14. März 2001 ausdrücklich aufmerksam gemacht worden. So wurde er im Besonderen darauf hingewiesen, dass bei Benutzung des EZAG u.a. der Datenträger spätestens einen Postwerktag vor Ablauf der Zahlungsfrist bei der Post eintreffen muss (vgl. dazu auch erwähntes Handbuch EZAG, S. 7 unten). Schliesslich hat sich der Beschwerdeführer das Verhalten der mit der Überweisung beauftragten Bank als solches einer Hilfsperson anrechnen zu lassen (vgl. BGE 114 Ib 74 Erw. 3), weshalb sein Gesuch um Wiederherstellung abzuweisen ist (RKUV 1997 Nr. U 279 S. 270).
Unter diesen Umständen kann offen gelassen werden, ob Krankenversicherer befugt sind, gegen die Zulassung von Leistungserbringern Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unzulässig ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Das Wiederherstellungsbegehren wird abgewiesen.
II.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
IV.Der verspätet geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3000.- wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen
Departement des Innern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen
zugestellt.
Luzern, 22. Juni 2001
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin: