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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2A.352/2004 /leb 
 
Urteil vom 22. Juni 2004 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident, 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin, 
Gerichtsschreiber Hugi Yar. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt 
Dr. Valentin Landmann, 
 
gegen 
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich, 
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Militärstrasse 36, Postfach 1226, 8021 Zürich. 
 
Gegenstand 
Aufenthaltsbewilligung, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, vom 28. April 2004. 
 
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung: 
1. 
Die Direktion für Soziales und Sicherheit (Migrationsamt) des Kantons Zürich wies am 22. Juli 2002 das Gesuch des aus Nigeria stammenden, mit einer Schweizerin verheirateten X.________ (geb. 1966) um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung ab, da die Berufung auf die nurmehr formell fortbestehenden Ehe rechtsmissbräuchlich erscheine. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an den Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich. Er beantragt vor Bundesgericht, dessen Urteil vom 28. April 2004 aufzuheben und ihm den weiteren Aufenthalt im Kanton Zürich bzw. in der Schweiz zu gestatten. 
2. 
Die Eingabe erweist sich gestützt auf die im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegebene bundesgerichtliche Praxis (vgl. BGE 128 II 145 ff.; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.; Urteil 2A.282/2004 vom 24. Mai 2004, E. 2) als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden: Der Beschwerdeführer heiratete unmittelbar vor seiner beabsichtigten Ausschaffung am 2. Dezember 1998 die Schweizer Bürgerin Y.________, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei dieser erteilt wurde. Am 22. November 1999 wurde die Ehe gerichtlich getrennt. Seit März 2000 hält sich die Ehegattin in London auf; sie hat zudem erklärt, sich so bald als möglich scheiden lassen zu wollen. Zwischen den Ehepartnern ist es seither zu keinen Kontakten mehr gekommen, weil Y.________ solche abgelehnt hat. Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht geeignet, diese für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen (Art. 105 Abs. 2 OG). Angesichts des kurzen ehelichen Zusammenlebens von rund einem Jahr, der Trennungszeit von inzwischen über vier Jahren und des klarerweise erloschenen Ehewillens der Gattin ist davon auszugehen, dass die Führung einer Lebensgemeinschaft nicht mehr beabsichtigt und objektiv nicht mehr zu erwarten ist. Der Beschwerdeführer hat sich offensichtlich darauf eingerichtet, die nur noch auf dem Papier bestehende Ehe trotz faktischer Trennung und fehlender Aussicht auf Wiedervereinigung wegen des damit verbundenen Anwesenheitsrechts aufrechtzuerhalten. Hierzu dient Art. 7 ANAG (SR 142.20) nicht. Die gesetzliche Regelung will die Führung des Ehelebens in der Schweiz - allenfalls auch in einer vorübergehenden Krisensituation - ermöglichen und absichern, jedoch nicht einem missbräuchlichen, ausschliesslich fremdenpolizeilich motivierten Festhalten an einer klar inhaltsleeren Ehe Vorschub leisten (vgl. BGE 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen). Für alles Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 36a Abs. 3 OG). 
3. 
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr wird der mit Blick auf die publizierte Rechtsprechung an Mutwilligkeit grenzenden Art der Prozessführung Rechnung getragen (Art. 153a Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 36a OG
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht, 2. Abteilung, des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Zuwanderung, Integration und Auswanderung schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2004 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: