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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
U 192/03 
 
Urteil vom 22. Juni 2004 
I. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
G.________, 1959, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Rämistrasse 5, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden 
 
(Entscheid vom 18. Juni 2003) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1959 geborene G.________ arbeitete seit 1978 als angelernter Kundenmaurer bei der Firma E.________ AG und war über dieses Anstellungsverhältnis bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert. Am 31. August 1999 stürzte er mit seinem Motorrad, wobei er eine laterale Malleoarfraktur links, eine komplizierte Handgelenksfraktur links sowie eine Handkontusion rechts erlitt. Nach anfänglich konservativer Behandlung (initial Gipsruhigstellung Unterschenkel und Unterarmhand links) erfolgte am 17. Juli 2000 zufolge einer posttraumatischen Osteochondrosis non dissecata Talus links eine Fibulaosteotomie sowie eine Spongiosaunterfütterung des Dissecats am Talus links (Operationsbericht der Frau Dr. med. L.________, Spital X.________, Klinik für orthopädische Chirurgie, vom 18. Juli 2000); das Osteosynthesenmaterial wurde am 24. Juli 2001 entfernt (Bericht der Frau Dr. med. L.________ vom 25. Juli 2001). Vom 9. Januar bis 20. Februar 2002 hielt sich G.________ - seine Stelle war ihm seitens seiner Arbeitgeberin auf den 1. Oktober 2001 gekündigt worden - in der Klinik B.________ auf (Kurzbericht vom 20. Februar 2002, Austrittsbericht vom 8. März 2002). Die SUVA liess den Versicherten mehrmals kreisärztlich untersuchen (Berichte des Dr. med. J.________ vom 10. März 2000, 17. Januar 2001 und 25. Juni 2002 sowie des Dr. med. M.________ vom 22. November 2000) und holte weitere Berichte der Frau Dr. med. L.________ vom 1. November 2000 und 19. Juni 2001 ein. Gestützt darauf teilte die SUVA G.________ in ihrem Schreiben vom 2. September 2002 mit, dass sie ihre bis anhin erbrachten Heilkosten- und Taggeldleistungen mit dem 31. Oktober 2002 einstellen werde, da keine Behandlung der Unfallfolgen mehr notwendig sei. Am 5. September 2002 informierte die IV-Stelle des Kantons Thurgau die SUVA über den von ihr vorgesehenen Vorbescheid, wonach dem Versicherten vom 1. August bis 31. Oktober 2000 eine ganze sowie vom 1. November 2000 bis 31. Januar 2001 eine halbe Rente zugesprochen werde; ab diesem Zeitpunkt bestünde keine rentenbegründende Invalidität mehr. Mit Verfügung vom 13. September 2002 sprach die SUVA G.________ ab 1. November 2002 eine Rente auf der Grundlage einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % sowie eine Integritätsentschädigung, basierend auf einer Integritätseinbusse von 10 %, zu. Daran hielt sie auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 31. Januar 2003). 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau ab (Entscheid vom 18. Juni 2003). 
C. 
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm eine Invalidenrente "für eine 100prozentige Erwerbsunfähigkeit" sowie eine Integritätsentschädigung von 60 % zuzusprechen; eventualiter seien weitere medizinische Berichte einzuholen; subeventualiter sei bis zur beruflichen Eingliederung eine Übergangsrente zuzusprechen. Ferner ersucht er um unentgeltliche Verbeiständung. 
 
Während das kantonale Gericht und die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung, Abteilung Kranken- und Unfallversicherung (seit 1. Januar 2004 im Bundesamt für Gesundheit [BAG]) auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Am 1. Januar 2003 sind das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) und die Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV) vom 11. September 2002 in Kraft getreten. Mit ihnen sind unter anderem auch im Unfallversicherungsrecht verschiedene materiellrechtliche Bestimmungen geändert worden. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben, und das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung eines Falles grundsätzlich auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 31. Januar 2003) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen). 
1.2 Vorliegend kann offen bleiben, ob auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 UVG die ATSG-Normen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) zu berücksichtigen sind. Im zur Publikation in der Amtlichen Sammlung vorgesehenen Urteil A. vom 30. April 2004, I 626/03, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht anlässlich der Prüfung eines Rentenanspruchs in der Invalidenversicherung erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit keine Änderung ergibt, weshalb die hiezu entwickelte Rechtsprechung übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (Urteil A. vom 30. April 2004, Erw. 3.4; BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). 
1.3 Davon ist auch in der obligatorischen Unfallversicherung auszugehen. Hinsichtlich der allgemeinen, mit der Einführung des ATSG verfolgten Zielsetzung wie auch in Bezug auf die Entstehungsgeschichte der einzelnen, hievor genannten Legaldefinitionen kann dabei auf das erwähnte Urteil A. vom 30. April 2004, namentlich dessen Erw. 2.2 (Allgemeines), 3.1 und 3.1.1 (Art. 6 ATSG [Arbeitsunfähigkeit]), 3.2 und 3.2.1 (Art. 7 ATSG [Erwerbsunfähigkeit]) sowie 3.3 und 3.3.1 (Art. 8 Abs. 1 ATSG [Invalidität]), verwiesen werden. Gleiches gilt sodann auch für die Bestimmung der Invalidität gemäss Art. 16 ATSG (Erw. 3.4 und 3.4.1 des genannten Urteils). Ergänzend ist für den Bereich der Unfallversicherung das Folgende zu vermerken: 
1.3.1 Die Unfallversicherung bezieht sich ausdrücklich bei der Berufskrankheit (Art. 9 Abs. 3 UVG), bei den Taggeldern (Art. 16 f. UVG) und bei der Unfallmeldung (Art. 45 Abs. 1 UVG) auf die Arbeitsunfähigkeit. Durchwegs gilt in diesem Zusammenhang die in Art. 6 ATSG festgelegte Umschreibung des Begriffs (vgl. BBl 1999 V 4687 f., 4696), wobei bereits unter dem bisherigen Recht in der Unfallversicherung auf die in allen Sozialversicherungszweigen analog verstandene Definition der Arbeitsunfähigkeit abgestellt wurde (vgl. RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b mit Hinweisen; Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000, Zürich 2003, [nachfolgend: ATSG-Kommentar], Rz 18 zu Art. 6). 
1.3.2 Die Unfallversicherung verwendet den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht, weshalb ein Hinweis auf Art. 7 ATSG fehlt (vgl. demgegenüber beispielsweise Art. 29 Abs. 1 lit. a IVG; Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 28 zu Art. 7). 
1.3.3 Im Bereich der Unfallversicherung kommt dem Invaliditätsbegriff eine grundsätzlich uneingeschränkte Bedeutung zu (vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, Rz 27 zu Art. 8), wobei namentlich Art. 18 Abs. 1 UVG direkt auf Art. 8 ATSG verweist. Da Art. 8 Abs. 1 ATSG weitgehend dem bisherigen Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG entspricht, ist davon auszugehen, dass keine grundlegende Änderung angestrebt wurde. 
1.3.4 Bezüglich der Bestimmung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten wird bereits aus dem Wortlaut des Art. 16 ATSG ohne weiteres erkennbar, dass nicht nur direkte Bezüge zum bisherigen Art. 28 Abs. 2 IVG (vgl. dazu Erw. 3.4.1 des erwähnten Urteils A. vom 30. April 2004), sondern auch zum altrechtlichen Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG bestehen. Die bis anhin geltende Bemessungsregel sollte nach dem Willen des Gesetzgebers denn auch in den Allgemeinen Teil übernommen und für alle Systeme mit Invalidenleistungen verbindlich gemacht werden (vgl. BBl 1991 II 253 [zum damaligen Art. 22 ("Grad der Arbeitsunfähigkeit und der Invalidität")], 1999 V 4556 ff.). 
1.4 Zusammenfassend haben demnach - auch im Unfallversicherungsbereich nach UVG - die von der Rechtsprechung zu den Begriffen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit und der Invalidität sowie zur Bemessung der Invalidität (bei erwerbstätigen Versicherten) herausgebildeten Grundsätze unter der Herrschaft des ATSG prinzipiell weiterhin Geltung. 
1.5 Im kantonalen Entscheid und im Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar 2003 werden ferner die Bestimmungen und Grundsätze zum Anspruch auf Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV), deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV) sowie die Bedeutung der von der medizinischen Abteilung der SUVA erarbeiteten weiteren Bemessungsgrundlagen in tabellarischer Form (sog. Feinraster; BGE 124 V 32 Erw. 1c mit Hinweis) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig ist zum einen der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Zu prüfen ist dabei in einem ersten Schritt die noch verbliebene Arbeitsfähigkeit. 
2.1 Nach Aussage des Kreisarztes Dr. med. J.________ in dessen Bericht vom 10. März 2000 bestand im damaligen Zeitpunkt eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Dies wurde sowohl von Frau Dr. med. L.________ mit Bericht vom 1. November 2000 wie auch durch Dr. med. M.________ am 22. November 2000 bestätigt. Im Bericht vom 17. Januar 2001 hielt Dr. med. J.________ fest, dass er den Patienten ab 22. Januar 2001 zu 75 % arbeitsfähig schreibe, wobei eigentlich erwartet werden dürfte, dass dieser mindestens eine 90 %ige Leistung zu erbringen in der Lage sei. Bezogen auf die Fussverletzung kam Frau Dr. med. L.________ am 19. Juni 2001 zum Schluss, dass bei einer mehrheitlich sitzenden oder ungefähr hälftig sitzend, hälftig stehenden Tätigkeit auf ebener Unterlage theoretisch ab Januar 2001 eine volle Arbeitsfähigkeit angenommen werden könne. Laut Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 8. März 2002 leidet der Beschwerdeführer als Folge des Unfalles vom 31. August 1999 an einer beginnenden sekundären OSG-Arthrose links mit Schmerzmaximum distal des lateralen Malleolus, mit Gangstörung vor allem auf unebenem Untergrund und schmerzbedingter Fehlhaltung des Fusses in Inversion/Supination bei Status nach konservativ behandelter lateraler Malleolarfraktur (31. August 1999), bei Status nach Spongiosaunterfütterung eines Osteochondrosis-dissecans-Herds am posterolateralen Talus und bei Status nach Metallentfernung (24. Juli 2001), an belastungsabhängigen Schmerzen im linken Handgelenk mit Schmerzen vor allem bei forcierter Extension und Flexion sowie an Belastungsschmerzen intermetacarpal II/III linke Hand bei Verdacht auf durchgemachte Ruptur des intermetacarpalen Bandes. In ihrem Kurzbericht vom 20. Februar 2002 kamen die Ärzte der Klinik zum Schluss, dass auf Grund der Unfallfolgen die angestammte Tätigkeit als angelernter Maurer nicht mehr ausgeübt werden könne. Eine körperlich leichte bis mittelschwere, vorwiegend sitzende Beschäftigung ohne starke Beanspruchung des linken Sprung- und Handgelenkes (kein Gehen auf unebenem Boden, kein Besteigen von Leitern; Treppensteigen und längeres Stehen nur beschränkt zumutbar; leichte Einschränkung des linken Handgelenkes [kein Abstützen mit einer maximal extendierten Hand]) sei indessen ganztags möglich. 
2.2 Der Vorinstanz ist darin beizupflichten, dass die aufgeführten ärztlichen Unterlagen, namentlich die Berichte der Klinik B.________, eine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der streitigen Leistungsansprüche darstellen. Der Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 8. März 2002 (samt Kurzbericht vom 20. Februar 2002), welcher auf einer stationären Untersuchung und Behandlung des Beschwerdeführers vom 9. Januar bis 20. Februar 2002 beruht, erfüllt die nach der Rechtsprechung für den Beweiswert medizinischer Berichte und Gutachten geltenden Anforderungen (vgl. BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 f. Erw. 1c) und vermag in den Schlussfolgerungen zu überzeugen. Entgegen den Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestehen keine Anhaltspunkte für eine "krasse Fehleinschätzung" des Gesundheitszustandes, gelangten die involvierten Ärzte doch übereinstimmend zu den nämlichen Resultaten und ging im Übrigen auch die Invalidenversicherung - unter Berücksichtigung der unfall- und krankheitsbedingten Gesundheitsstörungen - für die Zeit ab Januar 2001 von einer 100 %igen Arbeitsfähigkeit für leichte, wechselbelastende Arbeiten aus. Der Umstand, dass der Hausarzt des Versicherten, Dr. med. K.________, Innere Medizin FMH, in seinen Unfallscheinen UVG stets eine 100 %ige Arbeitsunfähigkeit attestierte, vermag daran nichts zu ändern, enthalten die Zeugnisse doch weder eine Begründung für die vollständige Leistungseinbusse noch Hinweise auf mögliche Verweisungstätigkeiten. Im Bericht zuhanden der SUVA vom 24. Oktober 2001 führte der Hausarzt zudem selber aus, dass die Möglichkeit einer sitzenden Tätigkeit zu prüfen sei. In Bezug auf Angaben von Hausärzten ist ferner der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass diese mitunter wegen ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen. Ihren Stellungnahmen kann deshalb nicht der gleiche Beweiswert zuerkannt werden wie denjenigen der zur neutralen Expertise durch die Verwaltung beauftragten Ärzte (vgl. BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweisen). Ebenso wenig sind sodann Anzeichen für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten psychischen Beschwerden erheblichen Ausmasses erkennbar. Dass Dr. med. K.________ in seinem Bericht vom 24. Oktober 2001 auf eine Schlafstörung und eine damit verbundene eingeschränkte Konzentrationsfähigkeit hinweist, genügt nicht, um das Vorliegen eines die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden psychischen Gesundheitsschadens mit Krankheitswert als hinreichend erstellt erscheinen zu lassen. 
 
Von zusätzlichen Beweiserhebungen in medizinischer Hinsicht sind - entgegen der Betrachtungsweise des Beschwerdeführers - keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, weshalb darauf verzichtet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b mit Hinweisen auf BGE 124 V 94 Erw. 4b und 122 V 162 Erw. 1d). Nachstehend ist somit jedenfalls für die Zeit ab Rentenbeginn (1. November 2002) von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit von 100 % auszugehen. 
3. 
Zu beurteilen sind im Weiteren die erwerblichen Auswirkungen der festgestellten Leistungseinbusse. 
 
Für die Vornahme des Einkommensvergleichs hat die SUVA, bestätigt durch das kantonale Gericht, zutreffend auf die Gegebenheiten im Zeitpunkt des Rentenbeginns (1. November 2002) abgestellt (BGE 129 V 222, 128 V 174). In der dem Rentenbeginn folgenden Zeit ist keine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten, weshalb bis zum Erlass des Einspracheentscheides (vom 31. Januar 2003) kein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen war. 
3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung entweder Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) oder die sogenannten DAP-Zahlen herangezogen werden (BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1 mit Hinweisen). 
3.1.1 In BGE 129 V 472 ff. hat sich das Eidgenössische Versicherungsgericht mit der Invaliditätsbemessung auf Grund von Arbeitsplatzbeschreibungen aus der von der SUVA geschaffenen und teilweise auch in der Invalidenversicherung zur Anwendung gelangenden Dokumentation von Arbeitsplätzen (DAP) näher befasst und festgestellt, dass die für die Invaliditätsbemessung herangezogenen DAP-Profile im konkreten Einzelfall repräsentativ sein müssen. Dies setzt voraus, dass im Regelfall mindestens fünf zumutbare Arbeitsplätze als Entscheidungsgrundlage dienen. Zusätzlich sind Angaben zu machen über die Gesamtzahl der auf Grund der gegebenen Behinderung in Frage kommenden dokumentierten Arbeitsplätze, über den Höchst- und den Tiefstlohn sowie über den Durchschnittslohn der dem jeweils verwendeten Behinderungsprofil entsprechenden Gruppe. Das rechtliche Gehör ist dadurch zu wahren, dass der Versicherer die für die Invaliditätsbemessung im konkreten Fall herangezogenen DAP-Profile mit den erwähnten zusätzlichen Angaben auflegt und die versicherte Person Gelegenheit hat, sich hiezu zu äussern (vgl. Art. 122 lit. a UVV, gültig gewesen bis 31. Dezember 2000 [AS 2000 2913] und Art. 26 Abs. 1 lit. b VwVG; BGE 115 V 297 ff.). Allfällige Einwendungen der versicherten Person bezüglich des Auswahlermessens und der Repräsentativität der DAP-Blätter im Einzelfall sind grundsätzlich im Einspracheverfahren zu erheben. Ist der Versicherer nicht in der Lage, im Einzelfall den erwähnten Anforderungen zu genügen, kann im Bestreitungsfall nicht auf den DAP-Lohnvergleich abgestellt werden und ist die Invalidität auf Grund von Tabellenlöhnen der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) zu ermitteln. Im Beschwerdeverfahren ist es Sache des angerufenen Gerichts, die Rechtskonformität der DAP-Invaliditätsbemessung zu prüfen, gegebenenfalls die Sache an den Versicherer zurückzuweisen oder an Stelle des DAP-Lohnvergleichs einen Tabellenlohnvergleich gestützt auf die LSE vorzunehmen (BGE 129 V 478 ff. Erw. 4.2.2). 
3.1.2 Was die bei der Invaliditätsbemessung auf Grund von Tabellenlöhnen zulässigen Abzüge (vgl. BGE 126 V 77 ff.; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) betrifft, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 129 V 472 entschieden, dass im Rahmen des DAP-Systems, wo auf Grund der ärztlichen Zumutbarkeitsbeurteilung anhand von Arbeitsplatzbeschreibungen konkrete Verweisungstätigkeiten ermittelt werden, Abzüge grundsätzlich nicht sachgerecht und nicht zulässig sind. Zum einen wird spezifischen Beeinträchtigungen in der Leistungsfähigkeit bereits bei der Auswahl der zumutbaren DAP-Profile Rechnung getragen. Zum andern ist bezüglich der weiteren persönlichen und beruflichen Merkmale (Teilzeitarbeit, Alter, Anzahl Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltsstatus), die bei der Anwendung der LSE zu einem Abzug führen können, darauf hinzuweisen, dass auf den DAP-Blättern in der Regel nicht nur ein Durchschnittslohn, sondern ein Minimum und ein Maximum angegeben sind, innerhalb deren Spannbreite auf die konkreten Umstände Rücksicht genommen werden kann (BGE 129 V 481 f. Erw. 4.2.3). 
3.2 
3.2.1 SUVA und Vorinstanz haben das Invalideneinkommen auf der Basis von sechs DAP-Profilen mit ca. Fr. 53'000.- (kantonaler Entscheid), Fr. 53'500.- (Verfügung der SUVA vom 13. September 2002) und Fr. 54'500.- (Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar 2003) veranschlagt. Nach dem Gesagten stellen die herangezogenen DAP-Profile, zumal zwei davon die Verdienstverhältnisse des Jahres 2001 beschlagen (DAP-Nr. 1836 und 3389), indes keine genügende Grundlage für die Festsetzung des Invalideneinkommens dar, weil sich mangels der erforderlichen zusätzlichen Angaben und entsprechenden Unterlagen das Auswahlermessen der SUVA nicht überprüfen lässt. Das Invalideneinkommen ist daher gestützt auf die LSE zu ermitteln. 
3.2.2 Gemäss Tabelle TA1 der LSE 2000 belief sich der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Arbeiten (Anforderungsniveau 4) beschäftigten Männer bei einer 40-Stundenwoche im privaten Sektor, auf welchen bei der Festsetzung des Invalideneinkommens anhand von Tabellenlöhnen grundsätzlich abgestellt wird (BGE 129 V 483 f. Erw. 4.3.2; RKUV 2001 Nr. U 439 S. 347), auf Fr. 4437.-, was umgerechnet auf die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit im Jahr 2002 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft, 5/2004, S. 94 Tabelle B9.2) sowie unter Berücksichtigung der Nominallohnerhöhungen in den Jahren 2001 und 2002 für Männer (vgl. BGE 129 V 408 ff.) von 2,4 % sowie 1,6 % (Die Volkswirtschaft, a.a.O., S. 95 Tabelle B10.3) einem Jahreseinkommen von Fr. 57'749.- entspricht. Hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs vom Tabellenlohn ist zu berücksichtigen, dass das Kriterium der Teilzeitbeschäftigung keine Herabsetzung rechtfertigt, da der Beschwerdeführer eine angepasste Tätigkeit ganztags auszuüben vermag (vgl. Erw. 2 hievor). Auf Grund der Ausländereigenschaft kann ferner ebenfalls keine Reduktion gewährt werden, besitzt der Versicherte doch seit 1987 die Niederlassungsbewilligung C und gehört damit einer Ausländerkategorie an, für welche der monatliche Männer-Bruttolohn im Anforderungsniveau 4 sogar etwas über dem entsprechenden, nicht nach dem Merkmal der Nationalität differenzierenden Totalwert liegt (LSE 2000 S. 47 Tabelle TA12; BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc; Urteil M. vom 20. Januar 2004, U 284/02, Erw. 8.4.3 mit Hinweisen). Für einen über dem Durchschnitt liegenden Verdienst spricht sodann auch das Alter des Beschwerdeführers (43 Jahre; vgl. LSE 2000 S. 43 Tabelle TA9 [rund 5 %]). Was das Kriterium der Dienstjahre anbelangt, ist im Übrigen zu beachten, dass dessen Bedeutung im privaten Sektor abnimmt, je niedriger das Anforderungsprofil ist (BGE 126 V 79 Erw. 5a/cc mit Hinweis). Ein Abzug vom Tabellenlohn lässt sich demnach einzig damit begründen, dass dem Versicherten nur noch leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar sind, wobei der Arbeitseinsatz jedoch ganztags möglich ist. Beträgt der gestützt auf die DAP-Zahlen ermittelte - und von SUVA und Vorinstanz grundsätzlich als massgebliches Invalideneinkommen angenommene - Durchschnittsverdienst Fr. 53'635.30, so ist darin im Rahmen der Anwendung der LSE ein Abzug von rund 7 % enthalten. Für eine höhere Reduktion des Tabellenlohnes sind nach dem Gesagten keine hinreichenden Gründe ersichtlich. 
 
Es muss daher bei einem Invalideneinkommen in dieser Höhe bleiben, was im Vergleich zum unbestrittenen, sich gemäss SUVA-Bericht vom 13. Juni 2002 auf Fr. 68'136.- belaufenden Validenlohn (vgl. auch die Verfügung der SUVA vom 13. September 2002) zu einem Invaliditätsgrad von 21,48 % bzw. - in Anwendung der Rundungsregeln (vgl. BGE 130 V 121) - von lediglich 21 % führt. Die Androhung einer reformatio in peius rechtfertigt sich indessen nicht, setzt eine solche materiell doch u.a. voraus, dass die Korrektur der Verfügung, hinsichtlich welcher sich die Frage ihrer Anwendung stellt, von erheblicher Bedeutung ist. Die Gerichte haben nicht bei jeder Unrichtigkeit mittels Vornahme einer - fakultativen - reformatio in peius korrigierend einzugreifen. Vorliegend ginge es um eine Differenz beim Invaliditätsgrad von rund 1 %, was nicht als Berichtigung von erheblicher Bedeutung angesehen werden kann (zum Ganzen: BGE 119 V 249 Erw. 5 mit Hinweisen; Urteil M. vom 20. April 2004, U 293/03, Erw. 2.3 mit Hinweisen). Es hat demnach bei der auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 22 % zugesprochenen Rente sein Bewenden. 
4. 
Bezüglich der auf der Grundlage einer Integritätseinbusse von insgesamt 10 % festgelegten Integritätsentschädigung entsprechen die Erwägungen im vorinstanzlichen Entscheid sowie die Ausführungen im Einspracheentscheid der SUVA vom 31. Januar 2003, die insbesondere auf den Bericht des Dr. med. J.________ vom 25. Juni 2002 Bezug nehmen, dem Gesetz, der Verordnung und den anwendbaren Richtlinien. Der Beschwerdeführer macht keine triftigen Gründe geltend, die eine abweichende Ermessensausübung als nahe liegender erscheinen liessen (Art. 132 lit. a OG; vgl. zur Ermessenskontrolle BGE 114 V 316 Erw. 5a mit Hinweisen), zumal er sich im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im kantonalen Verfahren vorgetragenen Einwände beschränkt. Dr. med. J.________ hat mit seiner Einschätzung (5 %ige Integritätseinbusse auf Grund der beginnenden Arthrose des linken OSG; 5 %ige Integritätseinbusse zufolge der beginnenden Handwurzelarthrose rechts [recte wohl links; vgl. den Austrittsbericht der Klinik B.________ vom 8. März 2002]) den konkreten gesundheitlichen Verhältnissen vollumfänglich Rechnung getragen. 
5. 
Ferner hatte die SUVA - wie das kantonale Gericht richtig erkannt hat - im massgeblichen Zeitpunkt nicht mehr mit der Möglichkeit beruflicher Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung zu rechnen. Vielmehr konnte sie auf Grund der Berichte der Werkstätten U.________ vom 9. Oktober 2001 sowie der IV-Berufsberaterin vom 17. Oktober 2001 davon ausgehen, dass die IV-Stelle die berufliche Eingliederung mangels Motivation des Beschwerdeführers als gescheitert betrachtete. Da keine Hinweise für weitergehende Bemühungen um Eingliederung bestanden, musste die SUVA die Zusprache einer - vom Versicherten auch letztinstanzlich beantragten - Übergangsrente im Sinne von Art. 19 Abs. 3 UVG in Verbindung mit Art. 30 UVV nicht in Betracht ziehen, sondern durfte über den Anspruch auf eine ordentliche Rente befinden. 
6. 
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung kann entsprochen werden, da die hiefür nach Gesetz (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG) und Rechtsprechung (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen) erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Roland Ilg, Zürich, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 1500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) zugestellt. 
Luzern, 22. Juni 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der I. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: