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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_50/2007 /leb 
 
Urteil vom 22. Juni 2007 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Müller, Karlen, 
Gerichtsschreiber Häberli. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Politische Gemeinde Bürglen, 8575 Bürglen TG, 
handelnd durch den Gemeinderat, dieser vertreten 
durch Rechtsanwalt Richard Weber, 
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Frauenfelderstrasse 16, 8570 Weinfelden. 
 
Gegenstand 
Art. 30 Abs. 1 BV (Ausstandsbegehren), 
 
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Zwischenentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 9. Mai 2007. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Am 6. Januar 2007 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau Klage gegen die Politische Gemeinde Bürglen (TG); er verlangte insbesondere deren Verpflichtung zur Zahlung von 2'205 Franken für "Abklärungen und Arbeitsaufwendungen sowie Spesen" sowie eines Betrags von 2'500 Franken als Genugtuung. Nach Durchführung eines doppelten Schriftenwechsels fand am 18. April 2007 - auf Wunsch des Klägers - eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Bei dieser Gelegenheit stellte X.________ ein Ablehnungsgesuch gegen den Präsidenten des Verwaltungsgerichts, weshalb die Verhandlung abgebrochen wurde. Mit verfahrensleitendem Entscheid vom 9. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht (ohne Beteiligung seines Präsidenten) das Ablehnungsgesuch ab. 
2. 
2.1 Am 16. Juni 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau anzuweisen, im hängigen Klageverfahren den Gerichtspräsidenten durch einen anderen Richter zu ersetzen. Er rügt die Verletzung verschiedener verfassungsmässiger Rechte. 
2.2 Weil der Streitwert vorliegend den Betrag von 30'000 Franken nicht erreicht und sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig (Art. 85 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BGG). Die Eingabe des Beschwerdeführers ist demnach als subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG entgegenzunehmen. Zumal ein anfechtbarer selbständig eröffneter Zwischenentscheid vorliegt (vgl. Art. 117 in Verbindung mit Art. 92 Abs. 1 BGG), ist grundsätzlich auf die Beschwerde einzutreten. Mangels tauglicher Rügen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201) ist allerdings insoweit nicht darauf einzugehen, als der Beschwerdeführer eine Verletzung der allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 Abs. 1 BV), des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) und des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend macht. Soweit darauf eingetreten werden kann ist die Beschwerde - weil offensichtlich unbegründet - im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abzuweisen. 
3. 
Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter beurteilt wird. Es sollen keine ausserhalb des Prozesses liegende Umstände in sachwidriger Weise zugunsten oder zulasten einer Partei einwirken. Für die Ablehnung eines Richters genügen Umstände, die geeignet sind, Misstrauen in dessen Unparteilichkeit oder den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Ob ein derartiger Anschein besteht, beurteilt sich jedoch nach objektivem Massstab und nicht aufgrund subjektiver Empfindung der Parteien. 
3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die Frage bilden kann, ob der Präsident des Verwaltungsgerichts befangen erscheint und deshalb im hängigen Klageverfahren in den Ausstand zu treten hat. Soweit in der Beschwerde allgemeine Bemerkungen zum Gang des Verfahrens oder zum vorangegangenen Strafsteuerverfahren gemacht werden, ist darauf nur insoweit einzugehen, als der Beschwerdeführer im betreffenden Zusammenhang hinreichend konkret eine Befangenheit des Gerichtspräsidenten geltend macht. 
3.2 Der Beschwerdeführer zweifelt vorab deswegen an der Unbefangenheit des Verwaltungsgerichtspräsidenten, weil dieser seine Beschwerde gegen die verhängte Steuerbusse "innert 24 Stunden abgeschmettert bzw. in selbstherrlicher Manier zur Behandlung an die Steuerrekurskommission des Kantons Thurgau weitergeleitet" habe. Im betreffenden Vorgang eine Befangenheit des Gerichtspräsidenten erblicken zu wollen, ist abwegig, zumal dem Beschwerdeführer durch die Weiterleitung der fraglichen Eingabe an die zuständige Gerichtsbehörde ein Dienst erwiesen worden ist. Diesbezüglich ist unerheblich, ob der Kanton Thurgau tatsächlich - wie der Beschwerdeführer nun vorbringt - eine Änderung der Zuständigkeitsordnung plant: Im Zeitpunkt, in welchem die fragliche Eingabe der kantonalen Steuerrekurskommission überwiesen worden ist, war Letztere offensichtlich für ihre Behandlung (noch) zuständig. 
3.3 Weiter lässt sich aus dem Umstand, dass der Präsident für das streitbetroffene Verfahren eine Dreier- und keine Fünferbesetzung vorgesehen hat, nicht auf eine vorgefasste Meinung schliessen. Gemäss § 33 Abs. 2 des Thurgauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege entscheidet das Verwaltungsgericht "in Fällen ohne grundsätzliche Bedeutung oder bei klarer Rechtslage" in Dreierbesetzung (Abs. 2). Ausschlaggebend sind damit objektive Kriterien (Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen und Gewicht der auf dem Spiele stehenden Interessen). Es wird mit Blick auf die Besetzung des Spruchkörpers nicht etwa ein "Vorentscheid" über die eingereichte Klage getroffen, so dass das vom Beschwerdeführer gestellte Begehren ohne weiteres auch in einer Besetzung mit drei Richtern gutgeheissen werden könnte. 
3.4 Ferner stellt der Umstand, dass der Beschwerdeführer das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor Verwaltungsgericht begründen und dokumentieren musste, keine Schikane durch den Gerichtspräsidenten dar. Zwar mag die kantonale Steuerrekurskommission im Rechtsmittelverfahren betreffend die Strafsteuern bereits ein entsprechendes Gesuch bewilligt haben. Mit Einreichung der Klage gegen die Gemeinde Bürglen hat der Beschwerdeführer jedoch bei einer anderen Gerichtsbehörde ein Staatshaftungsverfahren angehoben, für welches diese die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege separat zu prüfen hat. 
3.5 Schliesslich ist unbehelflich, wenn der Beschwerdeführer behauptet, der Verwaltungsgerichtspräsident habe ihm, nachdem er das Ausstandsbegehren gestellt habe, "mit [...] angehobener und enervierter Stimme mit Konsequenzen gedroht". Ohne konkrete Anhaltspunkte, die einen anderen Schluss nahe legen, ist ohne weiteres davon auszugehen, dass der Gerichtspräsident mit einer allfälligen solchen Bemerkung (gesetzlich vorgesehene) rechtliche Konsequenzen gemeint hat und dem Beschwerdeführer nicht eigentlich "gedroht" hat. Das Inaussichtstellen nachteiliger Folgen, die das Gesetz für ein bestimmtes Verhalten vorsieht, stellt keine "Drohung" dar. So wurde der Beschwerdeführer denn auch im Sinne der angekündigten Konsequenzen verpflichtet, der Gemeinde Bürglen eine Parteientschädigung von 200 Franken zu bezahlen, weil er ihr unnötigen Aufwand verursacht habe, indem er das Ausstandsbegehren erst während der Verhandlung und nicht schon vor dieser gestellt habe. 
4. 
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. Art. 65 f. BGG). Das für das bundesgerichtliche Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Der schwierigen finanziellen Situation des Beschwerdeführers wird bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht 
im Verfahren nach Art. 109 BGG
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen und abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
3. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
4. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Politischen Gemeinde Bürglen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2007 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: