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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4C.229/2006 /len 
 
Beschluss vom 22. Juni 2007 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Corboz, Präsident, 
Bundesrichterin Klett, 
Bundesrichter Kolly, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
X.________ Ltd., 
Beklagte und Berufungsklägerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Alex Wittmann, 
 
gegen 
 
Y.________ AG, 
Klägerin und Berufungsbeklagte, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Daniel Thaler. 
 
Gegenstand 
Anwaltskosten; Honorarvereinbarung, 
 
Berufung gegen das Urteil des Handelsgerichts 
des Kantons Zürich vom 8. Mai 2006. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
Das Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) ist am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205, 1243). Da das angefochtene Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vorher ergangen ist, richtet sich das Verfahren noch nach dem OG (Art. 132 Abs. 1 BGG). 
Die Beklagte hatte gegen das mit der Berufung angefochtene Urteil des Handelsgerichts vom 8. Mai 2006 auch kantonale Nichtigkeitsbeschwerde eingelegt. Diese ist vom Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Zirkulationsbeschluss vom 30. April 2007 gutgeheissen, das Urteil des Handelsgerichts aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen worden. Der Zirkulationsbeschluss des Kassationsgerichts vom 30. April 2007 ist innerhalb der Beschwerdefrist von Art. 100 Abs. 1 BGG nicht mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten worden. Damit kann die beim Bundesgericht eingereichte Berufung der Beklagten als gegenstandslos geworden abgeschrieben werden. Die Gerichtsgebühr ist der Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 6 OG). 
 
Demnach beschliesst das Bundesgericht: 
1. 
Die Berufung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird der Beklagten auferlegt. 
3. 
Dieser Beschluss wird den Parteien und dem Handelsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juni 2007 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: