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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8C_116/2007 
 
Urteil vom 22. Juni 2007 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Lustenberger, Meyer U., 
Gerichtsschreiber Maillard. 
 
Parteien 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli, Bahnhofplatz 9, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2007. 
 
In Erwägung, 
dass der 1952 geborene A.________ am 8. Februar 2000 und 20. Mai 2003 Unfälle erlitt, wofür die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zunächst die gesetzlichen Versicherungsleistungen erbrachte, 
dass die SUVA mit Verfügung vom 29. Januar 2003 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 22. September 2003) A.________ für die Restfolgen des ersten Unfalles eine Rente von 14% sowie eine Integritätsentschädigung von 5% zusprach, während sie für den zweiten Unfall ihre Leistungen mit Verfügung vom 3. März 2004 (bestätigt durch Einspracheentscheid vom 20. Oktober 2005) einstellte, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die gegen die beiden Einspracheentscheide erhobenen Beschwerden vereinigte und mit Entscheid vom 9. Februar 2007 abwies, 
dass A.________ mit Beschwerde beantragen lässt, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids, der Einspracheentscheide und der Verfügungen sei die SUVA zu verpflichten, die bleibenden Unfallfolgen medizinisch umfassend durch unabhängige Fachärzte abklären zu lassen und hernach über die gesetzlichen Leistungen (Taggelder, Erwerbsunfähigkeitsrente und Integritätsentschädigung) neu zu verfügen, und ihm seien die Kosten für das private Ergänzungsgutachten von Prof. Dr. med. E. S.________ vom 16. Dezember 2003 in der Höhe von Fr. 1620.- zu ersetzen, 
dass die SUVA Abweisung der Beschwerde beantragt und das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet, 
dass das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 in Kraft getreten (AS 2006 1205 und 1243) und der angefochtene Entscheid nachher ergangen ist, weshalb die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen sowie zu erledigen ist (Art. 132 Abs. 1 BGG), 
dass die Vorinstanz in einlässlicher und überzeugender Würdigung der medizinischen Akten dargelegt hat, dass einzig noch die vom ersten Unfall herrührenden Beschwerden im linken Kniegelenk adäquate Unfallfolgen darstellen, die SUVA hingegen für die Schulter- sowie Rückenbeschwerden mangels natürlichem und für die psychischen Beschwerden mangels adäquatem Kausalzusammenhang nicht einzustehen hat, 
dass das kantonale Gericht ebenso zutreffend erwogen hat, dass der Beschwerdeführer wegen der Unfallfolgen im linken Knie hinsichtlich kniebelastender Tätigkeiten eingeschränkt ist, in sitzenden und leichten wechselbelastenden Tätigkeiten hingegen zu 100% einsatzfähig wäre, 
dass sämtliche vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Vorbringen, welche grösstenteils bereits im angefochtenen Entscheid schlüssig entkräftet wurden, an diesen Schlussfolgerungen ebenso wenig etwas zu ändern vermögen wie die Ausführungen im neu aufgelegten Bericht des Prof. Dr. med. S.________, 
dass ergänzend zur vorinstanzlichen Begründung, auf die verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 BGG), festzustellen ist, dass das multidisziplinären Gutachten der medizinischen Begutachtungsstelle vom 27. August 2004, welches der Beschwerdeführer im ebenfalls vor Bundesgericht hängigen Beschwerdeverfahren in Sachen berufliche Vorsorge auflegen lässt, die Schlussfolgerungen des kantonalen Gerichts klar bestätigt, 
dass damit sowohl die Höhe der Invalidenrente und der Integritäts-entschädigung als auch die Einstellung der Leistungen für den zweiten Unfall nicht zu beanstanden sind, 
dass unter diesen Umständen auch kein Anlass für die Einholung ei-nes Gutachtens besteht, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt wird, 
 
erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt. 
Luzern, 22. Juni 2007 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: