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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_157/2009 
 
Urteil vom 22. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Bundesrichter Corboz, 
Bundesrichterin Rottenberg Liatowitsch, 
Gerichtsschreiber Luczak. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Atilay Ileri, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegner, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe. 
 
Gegenstand 
Haftung des Motorfahrzeughalters; Genugtuung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 5. Februar 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Am Samstag, 5. Februar 2005 um ca. 19.25 Uhr fuhr Y.________ (Beschwerdegegner) auf einem mit einer Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h signalisierten Streckenabschnitt der Wallisellenstrasse in Zürich, welcher auf beiden Seiten mit einem Trottoir gesäumt ist, wobei er vier Fussgängerstreifen passierte. Der Beschwerdegegner lieferte sich ein Rennen mit einem anderen Autofahrer und überfuhr dabei eine für ihn rot zeigende Ampel mit einer Geschwindigkeit von 105 bis 115 km/h. Es kam zu einer Kollision mit einem korrekt fahrenden Fahrzeug, in welchem sich X.________ (Beschwerdeführer) und seine Lebensgefährtin, welche das Fahrzeug lenkte, befanden. Der Beschwerdeführer erlitt ein schweres Schädelhirntrauma, verschiedene Wirbelsäulenverletzungen, unter anderem auch Frakturen, sowie ein Thoraxtrauma. Die traumatischen Halswirbelsäule-Verän-derungen und die leichte bis mittelschwere traumatische Hirnschädigung führten zu einer erheblichen Schädigung der körperlichen und geistigen Gesundheit des Beschwerdeführers. Seine Leistungsfähig-keit ist deutlich eingeschränkt, vor allem im kognitiven Bereich. Er leidet bei reflexartigen Drehungen seines Halses an Schmerzen und ist aufgrund der Verschraubung der Wirbelkörper der Halswirbelsäule in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Er ermüdet schnell und zieht sich aus dem Gesellschaftsleben zurück, da er nicht genug Energie hat, um einen ganzen Abend mit Freunden zu verbringen. Seine Le-benspartnerin wurde beim Unfall ebenfalls schwer verletzt. Die Part-nerschaft leidet unter der Situation. Vor dem Unfall war der Beschwerdeführer gesund und als Grafiker beziehungsweise "art director" in seiner Firma tätig, welche er mit zwei Partnern führte. Er arbeitet nach wie vor als Partner in diesem Unternehmen, kann jedoch lediglich noch eine Arbeitsleistung von 25 % erbringen bei einer Präsenzzeit von etwa 50 % und optimaler Einrichtung seines Arbeitsplatzes in der eigenen Firma. Seine Arbeiten werden durch angestellte Grafiker aus-geführt. Der Beschwerdeführer ist in der Lage, sein Leben selbständig zu führen, und ist nicht auf Dritthilfe angewiesen. 
 
B. 
Der Beschwerdeführer erhielt eine Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.-- und von der obligatorischen Unfallversicherung eine 82 %ige Rente. Das Bezirksgericht Zürich verurteilte den Beschwerdegegner unter anderem wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe und verpflichtete ihn, dem Beschwerdeführer und dessen Lebenspartnerin vollen Schadenersatz und Genugtuung zu leisten. Diese setzte sie für den Beschwerdeführer auf mindestens Fr. 50'000.-- fest. Für die diesen Betrag übersteigende Genugtuungsforderung sowie bezüglich des Quantitativs der übrigen Forderungen verwies es die Parteien auf den Zivilweg. Mit kantonaler Berufung verlangte der Beschwerdeführer, es sei ihm ab dem 5. Februar 2005 eine nach dem Nominallohnindex indexierte Genugtuungsrente von Fr. 50.-- pro Tag, beziehungsweise Fr. 1'500.-- pro Monat zuzu-sprechen nebst Zins, abzüglich der Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.--, umgewandelt ab 1. September 2007 in eine Rente von Fr. 1.09 pro Tag beziehungsweise Fr. 32.71 pro Monat. Mit dem Beschwerdeführer kam das Obergericht des Kantons Zürich zum Schluss, die Genugtuungssumme könne definitiv festgelegt werden. Es sah jedoch keinen Anlass, die Genugtuung in Form einer Rente zuzusprechen und verpflichtete den Beschwerdegegner mit Urteil vom 5. Februar 2009, dem Beschwerdeführer Fr. 100'000.-- als Genugtuung zu bezahlen, abzüglich der Integritätsentschädigung von Fr. 48'060.--. Im Mehrbetrag wies es das Genugtuungsbegehren ab. 
 
C. 
Mit Beschwerde in Zivilsachen hält der Beschwerdeführer an seinen vor Obergericht gestellten Begehren fest. Das Obergericht hat auf Vernehmlassung verzichtet. Der Beschwerdegegner hat sich nicht vernehmen lassen. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Vorinstanz zog die tabellarische Übersicht der Gerichtsentscheide von HÜTTE/DUCKSCH/GUERRERO, die Genugtuung, 3. Aufl., Stand August 2005 heran und führte mehrere Fälle nach Vorsatz und Fahrlässigkeitsdelikten getrennt in ihrem Entscheid auf. Im Vergleich zu diesen setzte sie sodann die Genugtuung in Berücksichtigung der konkreten Situation auf Fr. 100'000.-- fest. Sie kam zum Schluss, die Ausrichtung der Genugtuung als Rente sei nicht erforderlich, um den dauernden Beeinträchtigungen des Geschädigten Rechnung zu tragen, da die Dauer der Beeinträchtigung auch bei der Festsetzung der Kapitalsum-me ein Bemessungskriterium bilde. Damit bestehe kein Anlass, von der Regel abzuweichen, eine Kapitalsumme als Genugtuung zuzu-sprechen. 
 
1.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Genugtuung diene einerseits der Satisfaktion und solle andererseits die physischen und psychischen Folgen der Verletzung ausgleichen. Die Zusprechung einer "grossen" Summe wie Fr. 100'000.-- erwecke den Eindruck, der Geschädigte erhalte sehr viel Geld. Wandle man diese Summe aber in eine Rente um, ergebe das beim am 19. Dezember 1970 geborenen, im Unfalltzeitpunkt 34-jährigen Beschwerdeführer Fr. 367.43, beziehungsweise Fr. 180.-- pro Monat, wenn die Umwandlung nach der für die Lebenserwartung massgebenden Kapitalisierungstafel vorgenommen werde. Da Kapital und Genugtuung gleichwertig sein sollten, müsse das Gericht, wenn es Fr. 100'000.-- für angemessen halte, auch eine Rente von Fr. 180.-- pro Monat für angemessen erachten. Die Umwandlung des als hoch empfundenen Genugtuungsbetrages in eine Rente führe die Unangemessenheit klar vor Augen. Es gehe nicht an, dem Geschädigten das Wahlrecht zwischen Kapital und Rente zu verweigern und ihm eine Genugtuung in Kapitalform zuzusprechen, um die Unangemessenheit der Rente zu kaschieren. Es sei Sache des Bundesgerichts zu bestimmen, dass auch eine Rente von Fr. 180.-- pro Monat in Fällen wie dem zu beurteileneden angemessen sei und die vom Gesetzgeber vorgegebenen Funktionen erfülle. 
 
1.2 Die Vorinstanz habe freilich selbst festgestellt, eine derartige Ge-nugtuungsrente sei unangemessen. In der Begründung des Urteils fin-de man diesbezüglich zwar kein Wort, der Vorsitzende der Strafkam-mer des Obergerichts habe in der mündlichen Erläuterung des Urteils aber ausgeführt, die Zusprechung der Genugtuung in Rentenform kön-ne wegen der Geringfügigkeit vom Geschädigten als Affront und Belei-digung empfunden werden. Der Beschwerdeführer belegt diese Be-hauptung mit einem Zeitungsartikel, in welchem diese Argumentation wiedergegeben wird. Der Gerichtspräsident habe, was allerdings aus dem eingereichten Artikel nicht mehr hervorgehe, weiter ausgeführt, eine höhere Genugtuung würde auch in Kapitalform dem Sühnebe-dürfnis nicht entsprechen, da nicht der Schädiger, sondern dessen Versicherung bezahlen werde. Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei das wahre Motiv der Entscheidung gewesen. 
 
1.3 Der Beschwerdeführer ist ferner der Auffassung, dem Geschädig-ten das Wahlrecht abzusprechen, und die Zusprechung einer Rente oder des Kapitals von richterlichem Ermessen abhängig zu machen, liefe auf eine unnötige Bevormundung des Geschädigten hinaus und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zuwider (BGE 125 III 312 E. 6c). Das Abstellen auf die Fallsammlungen und die Festsetzung der ewig gleichen Genugtuungssummen habe zur Folge, dass weder die Geldentwertung noch die Veränderung im gesellschaftlichen Wertesystem berücksichtigt werden könnten. Er weist zudem darauf hin, dass im Vergleich zur Schweiz in der europäischen Union in gleich gelagerten Fällen Genugtuungen in drei- bis fünffacher Höhe zugesprochen würden. Er listet die einzelnen Beeinträchtigungen auf, die er infolge des Unfalls zu gewärtigen habe und erachtet insgesamt, auch unter Berücksichtigung des schweren Verschuldens des Beschwerde- gegners und des entsprechend intensiveren Sühnebedürfnisses, eine Genugtuungsrente von Fr. 1'500.-- monatlich als angemessen, welche entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur Schaden-ersatzrente an den Nominallohnindex anzubinden sei. 
 
2. 
Für das Bundesgericht massgeblich ist grundsätzlich die im schriftlichen Urteil enthaltene Begründung. Das Bundesgericht wendet das Recht aber von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 134 II 235 E. 4.3.4 S. 241). Ist das angefochtene Urteil im Ergebnis nicht zu beanstanden, kommt den mündlichen Erläuterungen des Gerichts, soweit sie nicht auf formelle Mängel des angefochtenen Entscheides wie beispielsweise die Befangenheit eines Richters schliessen lassen, was die betroffene Partei als Verletzung ihrer verfassungsmässigen Rechte zu Rügen hätte (Art. 106 Abs. 2 BGG), keine Bedeutung zu. Sonst liefe die Beschwerde auf einen blossen Streit über Entscheidungsgründe hinaus, wofür kein Rechtsschutzinteresse besteht (vgl. BGE 132 III 555 E. 3.2 S. 560; 122 III 43 E. 3 S. 45 je mit Hinweis). 
 
3. 
Nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Genugtuung auch in Form einer Rente ausgerichtet werden. Die Genugtuungsrente muss jedoch in einem ausgewogenen Verhältnis zu den Genugtuungsbeträgen in Kapitalform stehen, die in vergleichbaren Fällen zugesprochen werden. Ob die Genugtuung in Form eines Kapitals oder einer Rente ausgerichtet wird, ist nur eine Frage der Abgeltungsform, hat aber keinen Einfluss auf die Genugtuungsbemes-sung (BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 100 mit Hinweisen). Dass die Kapital-abfindung dem Geschädigten höher erscheinen mag als eine wertmäs-sig entsprechende lebenslange Rente, hat auf den Umfang seines Genugtuungsanspruchs keinen Einfluss. Insoweit gehen die Vorbrin-gen des Beschwerdeführers an der Sache vorbei. 
 
4. 
Der Beschwerdeführer erachtet die ihm zugesprochene Genugtuung mit Blick auf die Genugtuungspraxis im Ausland als ungenügend. Er bemängelt die rückwärts gewandte Betrachtungsweise anhand der Ta-bellen früher ergangener Urteile. Die Vorinstanz verletzt indessen kein Bundesrecht, wenn sie sich bei der Zusprechung der Genugtuung an der bisherigen Praxis orientiert. Dabei versteht sich von selbst, dass bei diesem Vergleich den Besonderheiten des zu beurteilenden Falls Rechnung zu tragen ist. In diesem Rahmen ist auch die eingetretene Teuerung zu berücksichtigen und können Entwicklungen in den gesell-schaftlichen Anschauungen Beachtung finden. 
 
4.1 Der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, dass die Vorinstanz wesent-liche Umstände wie namentlich die Geldentwertung nicht hinreichend beachtet hätte. Er legt auch nicht dar, dass die Vorinstanz die Recht-sprechung des Bundesgerichts bei der Festsetzung der Genugtuung missachtet hätte, sondern beschränkt sich im Wesentlichen darauf vorzubringen, die von der Vorinstanz zugesprochene Summe erschei-ne angesichts der Beeinträchtungen des Beschwerdeführers als unzu-reichend, was sich insbesondere zeige, wenn die Genugtuung in Form einer Rente berechnet werde. Er legt seinen Ausführungen Sachverhaltselemente zu Grunde, welche sich aus dem angefochtenen Ent-scheid nicht ergeben, ohne mit Aktenhinweisen darzutun, wo er im kantonalen Verfahren bereits prozesskonform entsprechende Behaup- tungen aufgestellt und Beweismittel genannt hat (Botschaft zur Total-revision der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4339 Ziff. 4.1.4.3; vgl. auch BGE 115 II 484 E. 2a S. 485 f.), oder weshalb erst das angefochtene Urteil zu den entsprechenden Vorbringen Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 134 V 223 E. 2.2.1 S. 226; 133 III 393 E. 3 S. 395). Man-gels hinreichender Begründung scheidet diesbezüglich eine Ergän-zung der tatsächlichen Feststellungen aus, und ist vom angefochtenen Entscheid auszugehen. 
 
4.2 Die Vorinstanz hat den Umfang der Beeinträchtigung des Beschwerdeführers nicht verharmlost. Sie ging (unter Hinweis auf das Urteil der ersten Instanz) zu Recht von einem schweren Verschulden des Beschwerdegegners aus. Auch der Tatsache, dass das Verhalten des Beschwerdegegners an der Grenze zum eventualvorsätzlichen liegt, hat die Vorinstanz Rechnung getragen, indem sie auch die bei vorsätzlichen Taten zugesprochenen Genugtuungssummen beachtete. Sie hat aber zu Recht berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer trotz der erheblichen Beeinträchtigungen sein Leben selbständig führen kann und nicht auf Dritthilfe angewiesen ist. Vor diesem Hintergrund besteht für das Bundesgericht kein Anlass, in das weite Ermessen, das der Vorinstanz bei der Bemessung der Genugtuung zukommt, einzugreifen und erweisen sich die zugesprochenen Fr. 100'000.-- als bundesrechtskonform. 
 
4.3 Würde man die vom Beschwerdeführer verlangte Genugtuungsrente von Fr. 50.-- pro Tag bzw. Fr. 1500.-- pro Monat nach der von ihm selbst vorgeschlagenen Umrechnung kapitalisieren, ergäbe dies weit mehr als das Drei- bis Fünffache der in analogen Fällen bisher zugesprochenen Beträge. Hinreichende Gründe für eine derartige radikale Änderung der Rechtsprechung führt der Beschwerdeführer nicht an. Insbesondere lässt sich aus der Umrechnung des zugespro-chenen Betrages in eine Rente nicht auf dessen Unangemessenheit schliessen (vgl. E. 3 hiervor). 
 
5. 
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe das ihm zustehende Wahlrecht missachtet, indem sie ihm statt der geforderten Rente eine Geldsumme als Genugtuung zuerkannte. Nach BGE 134 III 97 E. 4.2 S. 100 kann eine Genugtuung zwar auch als Rente ausgerichtet wer-den. Der Beschwerdeführer führt aber selbst aus, er wolle mit der Um-rechnung lediglich darlegen, dass - nach seiner Auffassung und nach seinem Empfinden - die Umwandlung des als hoch empfundenen Ge-nugtuungsbetrages von Fr. 100'000.-- in eine monatliche Rente des-sen Unangemessenheit klar vor Augen führe. Damit legt der Besch-werdeführer explizit dar, dass die Umwandlung der Genugtuung in der zugesprochenen Höhe nicht in seinem schützenswerten Interesse liegt, sondern einzig die Geringfügigkeit des zugesprochenen Be-trages illustrieren soll. Da sich die zugesprochene Genugtuung als angemessen erwiesen hat, fehlt es am für eine Abänderung des angefochtenen Entscheides notwendigen Rechtschutzinteresse. Unter welchen Voraussetzungen die Genugtuung in Rentenform zuzuspre-chen ist, braucht folglich nicht näher erörtert zu werden. 
 
6. 
Damit ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Da sich der Beschwerdegegner nicht hat ver-nehmen lassen, steht ihm keine Parteientschädigung zu. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 6'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Luczak