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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_490/2009 
 
Urteil vom 22. Juni 2009 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Favre, Präsident, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, 
Frey-Herosé-Strasse 12, Wielandhaus, 5001 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Pornographie, mehrfache Drohung, mehrfache Tätlichkeiten etc., 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, vom 7. Mai 2009. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der Beschwerdeführer teilte dem Obergericht des Kantons Aargau mit Schreiben vom 3. Juni 2009 mit, er gehe fristgemäss und unwiderruflich gegen die Urteile des Obergerichts und des Bezirksgerichts in Berufung. Das Obergericht sandte die Eingabe zuständigkeitshalber an das Bundesgericht. Da es um eine Strafsache geht, ist die Berufung als Beschwerde gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. Darin wird indessen nicht dargelegt, inwiefern der angefochtene Entscheid nach Auffassung des Beschwerdeführers das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt bzw. gegen seine Grundrechte verstösst. Die Beschwerde genügt folglich den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 bzw. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
2. 
Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2009 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Favre Monn