Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2D_29/2011 
 
Urteil vom 22. Juni 2011 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ und Y.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Gemeinde Oberrohrdorf-Staretschwil, 
Steueramt des Kantons Aargau. 
 
Gegenstand 
Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2007, 
 
Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 18. Mai 2011. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Urteil vom 18. Mai 2011 wies das Steuerrekursgericht des Kantons Aargau einen Rekurs von X.________ und Y.________ betreffend die Ablehnung ihres Gesuchs um Erlass der Kantons- und Gemeindesteuern 2007 ab. X.________ und Y.________ gelangten dagegen am 10. Juni 2011 mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde ans Bundesgericht. Am 20. Juni 2011 haben sie aufforderungsgemäss den fehlenden angefochtenen Entscheid nachgereicht. Es ist weder ein Schriftenwechsel noch sind weitere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden. 
 
2. 
Das angefochtene Urteil betrifft den Erlass von Abgaben, sodass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig ist (Art. 83 lit. m BGG). Das Urteil des Steuergerichts kann, wie in der Rechtsmittelbelehrung zutreffend festgehalten ist, höchstens mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG) angefochten werden, womit bloss die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG). Solche Rügen sind spezifisch vorzutragen und zu begründen (Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
Die Beschwerdeführer nennen kein verfassungsmässiges Recht bzw. legen nicht dar, inwiefern ein solches durch die Vorgehensweise des Steuerrekursgerichts verletzt worden sein könnte (vgl. nebst Art. 106 Abs. 2 BGG auch Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde enthält mithin keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), und es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juni 2011 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller