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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4D_27/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juni 2017  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Kölz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________ und B.A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. C.________, 
2. D.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Paul Hofer, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Miete, Kündigungsschutz, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 14. März 2017. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident des Bezirksgerichts Baden eine Klage von A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) gegen C.________ und D.________ (Beschwerdegegner) betreffend Anfechtung Kündigung / Mieterstreckung mit Entscheid vom 28. Oktober 2016 abwies; 
dass A.A.________ und B.A.________ gegen diesen Entscheid Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau führten; 
dass der Instruktionsrichter am Obergericht A.A.________ und B.A.________ mit Verfügung vom 9. Dezember 2016 eine zehntägige Frist und mit Verfügung vom 17. Januar 2017 eine zehntägige Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses ansetzte; 
dass A.A.________ und B.A.________ am 23. Februar 2017 um Ansetzung einer neuen Frist ersuchten; 
dass das Obergericht dieses Gesuch mit Entscheid vom 14. März 2017 abwies und gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO auf die Beschwerde nicht eintrat; 
dass A.A.________ und B.A.________ diesen Entscheid mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde beim Bundesgericht anfochten und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ersuchten; 
dass das Obergericht auf eine Stellungnahme zur Beschwerde unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid verzichtete und keine Einwendungen gegen die Gewährung der aufschiebenden Wirkung formulierte; 
dass C.________ und D.________ auf Abweisung der Beschwerde und des Gesuchs um aufschiebende Wirkung schlossen; 
dass A.A.________ und B.A.________ replizierten, worauf C.________ und D.________ auf eine Stellungnahme verzichteten; 
dass mit der Verfassungsbeschwerde die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG); 
dass Beschwerden an das Bundesgericht hinreichend zu begründen sind, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1); 
dass in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89), wobei eine allfällige Verletzung von Grundrechten vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG in Verbindung mit Art. 117 BGG); 
dass das Bundesgericht seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde legt, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG), und es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen kann, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 116 BGG beruht (Art. 118 Abs. 2 BGG); 
dass die Vorinstanz feststellte, die Verfügung vom 9. Dezember 2016, mit der den Beschwerdeführern erstmals Frist zur Leistung des Kostenvorschusses angesetzt worden sei, sei am 13. Dezember 2016 an die Beschwerdeführer versandt worden und am 14. Dezember 2016 eingetroffen und zur Abholung gemeldet worden; 
dass die Beschwerdeführer diese Feststellung nicht als offensichtlich unrichtig oder verfassungswidrig ausweisen können, indem sie ihrerseits behaupten, sie hätten diese Abholungseinladung nicht erhalten, zumal sie sich nicht zu den in den Akten des Kantonsgerichts liegenden Zustellungsbescheinigungen äussern; 
dass die Vorinstanz das Wiederherstellungsgesuch mit der Begründung ablehnte, die Beschwerdeführer hätten eingeräumt, den Abholschein der Nachfristansetzung erhalten zu haben, und nicht glaubhaft gemacht, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO treffe; 
dass die Beschwerdeführer diese Beurteilung nicht als willkürlich ausweisen können, indem sie vortragen, die Abholungseinladung sei am 20. Februar 2017 beim Bündeln des Altpapiers "aus reinem Zufall aus einer Werbung gefallen", und weiter, sie treffe kein Verschulden, wenn die Abholeinladung "inzwischen von Werbung" platziert worden sei; 
dass das Nichteintreten auf die Beschwerde unter diesen Umständen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer darstellt; 
dass sich die Beschwerde damit, soweit sie zulässig ist, als offensichtlich unbegründet erweist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann; 
dass das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit dem Entscheid in der Sache gegenstandslos wird; 
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Beschwerdeführer unter solidarischer Haftung kosten- und entschädigungspflichtig werden (Art. 66 Abs. 1 und 5 sowie Art. 68 Abs. 2 und 4 BGG); 
 
 
erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
3.  
Die Beschwerdeführer haben die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 1'500.-- zu entschädigen, in solidarischer Haftbarkeit. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2017 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz