Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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5A_449/2017
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Urteil vom 22. Juni 2017
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt U.________.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, vom 8. Juni 2017.
Sachverhalt:
Die Versicherung C.________ AG leitete gegen A.A.________ die Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes U.________ ein.
Gegen den Zahlungsbefehl erhob A.A.________ am 8. April 2017 eine Beschwerde gemäss Art. 17 SchKG. Mit Verfügung vom 12. April 2017 forderte das Kreisgericht Werdenberg-Sarganserland als untere Aufsichtsbehörde das Betreibungsamt zur Stellungnahme auf.
Am 24. April 2017 gelangte A.A.________ erneut an das Kreisgericht und machte geltend, die Verfügung vom 12. April 2017 sei infolge Nichtigkeit aufzuheben. Gleichzeitig bemängelte er eine Vorladung des Betreibungsamtes vom 19. April 2017 und beantragte Disziplinarmassnahmen.
Mit Schreiben vom 27. April 2017 äusserte sich das Kreisgericht kurz zu den Beanstandungen zur Verfügung vom 12. April 2017 und forderte das Betreibungsamt zur Stellungnahme zur neuen Eingabe auf.
Am 29. April 2017 wandte sich A.A.________ an das Kantonsgericht St. Gallen als obere kantonale Aufsichtsbehörde in SchK-Sachen, im Wesentlichen mit den Begehren um Feststellung der willkürlichen Rechtsanwendung, der Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes, des Willkürverbotes und des Rechts auf ein faires Verfahren sowie um Aufhebung der nichtigen Verfügungen von 12. und 27. April 2017.
Mit Entscheid vom 8. Juni 2017 trat dieses auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat A.A.________ am 17. Juni 2017 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht mit den Begehren um Feststellung von Verstössen gegen das SchKG, das Willkürverbot, den Grundsatz von Treu und Glauben, das rechtliche Gehör, den Anspruch auf faires Verfahren und Aufhebung des nichtigen Entscheides der oberen Aufsichtsbehörde. Ferner wird sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein Entscheid der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde; dagegen ist die Beschwerde in Zivilsachen grundsätzlich gegeben und sie ist auch fristgerecht eingereicht worden (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 75 Abs. 1, Art. 90 und Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG ).
2.
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
Die Beschwerde ist äusserlich identisch, von den Rechtsbegehren her weitestgehend identisch und von der Art der Beschwerdeführung her analog zu der von der Ehefrau zwei Tage später der Post übergebenen Beschwerde gegen einen Rechtsöffnungsentscheid des Kantonsgerichtes St. Gallen (Verfahren 5D_109/2017). Die vorliegend zu beurteilende Beschwerde enthält keine zielgerichtete Auseinandersetzung mit den ausführlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheides, sondern einen Rundumschlag, mit welchem wahllos verfassungsmässige Rechte angerufen werden.
3.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzureichend begründet und im Übrigen auch als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG ).
4.
Entsprechend dem Gesagten muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen für die unentgeltliche Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und folglich das betreffende sinngemässe Gesuch abzuweisen ist.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt U.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2017
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Möckli