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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_84/2020  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2020  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
nebenamtliche Bundesrichterin Wasser-Keller, 
Gerichtsschreiberin Pasquini. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Sandra Cahenzli Reich, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Implizite Einstellung, Kosten- und Entschädigungsfolgen, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 29. November 2019 (SK2 19 36). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Am 3. September 2017 frühmorgens fuhr B.________ die sich auf der Fahrbahn aufhaltenden Fussgänger C.________ und A.________ mit seinem Personenwagen an, wobei die Fussgänger verletzt wurden. B.________ entfernte sich vom Unfallort. Später stellte er Strafantrag gegen Unbekannt wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung. Er machte geltend, jemand habe die Fahrzeugtür aufgemacht und ihn an der Schulter gepackt. C.________ und A.________ stellten ihrerseits Strafantrag wegen Körperverletzung. Gegen alle drei Beteiligte wurde ein gemeinsames Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung etc. geführt. Die Staatsanwaltschaft Graubünden erliess am 29. April 2019 gegen B.________ und C.________ je einen Strafbefehl und stellte das Verfahren gegen A.________ wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG infolge der erlittenen schweren Verletzungen gestützt auf Art. 54 StGB ein. Die Staatsanwaltschaft auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 1'199.90 und verweigerte ihr eine Parteientschädigung. 
 
B.   
Gegen die Einstellungsverfügung erhob A.________ Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. Sie beantragte, das Strafverfahren gegen sie sei auch wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung einzustellen, die Verfahrenskosten seien auf die Staatskasse zu nehmen und ihr sei aufgrund der eingereichten Honorarnote eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen. 
Das Kantonsgericht von Graubünden wies die Beschwerde mit Beschluss vom 29. November 2019 ab, auferlegte A.________ die Kosten und sprach ihr keine Parteientschädigung zu. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden sei betreffend der Abweisung der Beschwerde, das Nichteintreten auf die Beschwerde und der Kostenauflage aufzuheben. Die Sache sei zur materiellen Beurteilung der verlangten Ausdehnung der Einstellungsverfügung auf Körperverletzung und Sachbeschädigung samt Neuverlegung der Kosten sowie Zusprechung einer angemessenen Entschädigung zurückzuweisen. 
 
D.   
Das Kantonsgericht und die Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie bekräftigen unter Hinweis auf die Eröffnungsverfügung namentlich, es treffe nicht zu, dass die Staatsanwaltschaft gegen A.________ auch wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung ermittelt habe. Es sei auch keine implizite Verfahrenseinstellung erfolgt. A.________ hat auf eine Replik verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (vgl. Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 144 V 97 E. 1 S. 99 mit Hinweis). In formeller Hinsicht stellt sich vorliegend die Frage, ob die Beschwerde rechtzeitig sowie formgerecht eingereicht wurde und ob das Rechtsbegehren den Anforderungen genügt. 
 
1.1. Gemäss den Angaben der Post (Sendungen verfolgen) wurde der angefochtene Beschluss der Beschwerdeführerin am 4. Dezember 2019 zugestellt. Die 30-tägige Rechtsmittelfrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG endete unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes nach Art. 46 Abs. 1 lit. c BGG unbestrittenermassen am Montag, 20. Januar 2020 (Art. 44 Abs. 1 und Art. 45 Abs. 1 BGG).  
 
1.2. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin reichte dem Bundesgericht mit Datum vom 20. Januar 2020 eine unvollständige Beschwerdeschrift ein. Es fehlte die Seite 2 mit den Anträgen und die beigelegte Vollmacht war praktisch unleserlich. Mit Nachtrag vom 21. Januar 2020 und damit nach Ablauf der Frist wurde nebst dem Beweismittelverzeichnis mit Vollmacht in Kopie und Beilagen eine vollständige, die Seite 2 enthaltende, Beschwerdeschrift eingereicht, die jedoch handschriftliche Korrekturen trug. Auf entsprechende Aufforderung hin und unter dem Vorbehalt des Eintretens reichte die Rechtsvertreterin die vollständige, im übrigen mit der ersten, fristgerecht abgegebenen Beschwerde übereinstimmende, Rechtsschrift und eine lesbare Vollmacht innert Frist nach.  
 
1.3. Rechtsschriften enthalten nach Art. 42 Abs. 1 BGG die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift. Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind grundsätzlich beizulegen (vgl. Art. 42 Abs. 3 BGG). Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Dies gilt auch dann, wenn die unvollständige Eingabe am letzten Tag der gesetzlichen oder richterlichen Frist erfolgte und die ergänzte Eingabe erst nach Ablauf der eigentlichen Frist eingereicht werden kann (siehe BGE 142 I 10 E. 2.4.5 S. 13 und E. 2.4.9 S. 14 f.). Das Bundesgericht hat bisweilen entgegenkommenderweise eine Nachfrist zur Einreichung fehlender Seiten einer Rechtsschrift eingeräumt, wenn dies offensichtlich auf einem Versehen beruhte (z.B. wenn sich bei einer zehnseitigen Rechtsschrift herausstellt, dass eine Seite oder sämtliche Seiten mit gerader oder ungerader Seitenzahl fehlen). Ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht (LAURENT MERZ/JACQUES BÜHLER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 95 zu Art. 42 BGG mit Hinweis auf Urteil 1P.106/2000 vom 11. Mai 2000 E. 1.a). Die Nachfrist dient insbesondere nicht dazu, Versäumtes nachzuholen (Urteil 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.4).  
Im vorliegenden Fall reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin die Beschwerdeschrift beidseitig bedruckt ein, wobei einzig die Seite 2 auf der Rückseite des ersten Blattes fehlt. Es handelt sich dabei offensichtlich um ein Versehen, was sich auch durch die im übrigen identische, innert Nachfrist eingereichte, vollständige Beschwerdeschrift ergibt. Im Hinblick darauf kann die Beschwerdeschrift als vollständig eingereicht betrachtet werden. Insoweit kann auf die vorliegende Beschwerde eingetreten werden. 
 
1.4. Die Frist zur Einreichung der Beschwerde gegen einen kantonalen Entscheid ist nur gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Der Rechtsuchende trägt nach der Rechtsprechung die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung, die mit Gewissheit feststehen und nicht bloss überwiegend wahrscheinlich sein muss. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Die Aufgabe am Postschalter und der Einwurf in den Postbriefkasten sind einander gleichgestellt. Hier wie dort wird vermutet, dass das Datum des Poststempels mit demjenigen der Übergabe an die Post übereinstimmt. Wer behauptet, er habe einen Brief schon am Vortag seiner Abstempelung in einen Postbriefkasten eingeworfen, hat das Recht, die sich aus dem Poststempel ergebende Vermutung verspäteter Postaufgabe mit allen tauglichen Beweismitteln zu widerlegen. Der Absender kann den entsprechenden Nachweis insbesondere mit dem Vermerk auf dem Briefumschlag erbringen, wonach die Postsendung vor Fristablauf in Anwesenheit von Zeugen in einen Briefkasten gelegt worden ist (BGE 142 V 389 E. 2.2 S. 391 f. mit Hinweisen; 124 V 372 E. 3b S. 375; 115 Ia 8 E. 3a S. 12). Allerdings genügt die blosse Unterschrift der Zeugen auf dem Briefumschlag grundsätzlich nicht, um den Beweis der Rechtzeitigkeit zu erbringen. Soweit für den Beweis Zeugen angerufen werden, sind zusätzlich innert nützlicher Frist deren Identität und Adresse bekannt zu geben (Urteil 8C_696/2018 vom 7. November 2018 E. 3.3 mit Hinweisen).  
Die (unvollständige) Beschwerde vom 20. Januar 2020 ging beim Bundesgericht in einem nicht frankierten und nicht abgestempelten Couvert am 22. Januar 2020 ein. Die Sendung erfolgte als Einschreiben. Anhand des Barcodes ergibt sich aus dem mittels des Suchsystems "Track & Trace" der Post erstellten Dokument "Justificatif de distribution EPLJD" (nachfolgend: Sendungsverfolgung), dass die Post die Sendung der Beschwerdeführerin erstmals am 21. Januar 2020 um 17.00 Uhr im Postzentrum Zürich Mülligen erfasste (date [et heure] de dépôt de votre envoi), alsdann weiterleitete und schliesslich am 22. Januar 2020 ins Postfach des Bundesgerichts verteilte. Es gilt daher die (widerlegbare) Vermutung, dass die Beschwerde gemäss ihrer erstmaligen Erfassung durch die Post gemäss Sendungsverfolgung am 21. Januar 2020 und damit verspätet aufgegeben wurde. Auf der Rückseite des Umschlags befindet sich eine handschriftliche Notiz, wonach das Couvert am 20. Januar 2020 um 23.59 Uhr in den Briefkasten der Post D.________ eingeworfen worden sei. Weiter sind Name und Adresse der Zeugin ersichtlich sowie mutmasslich deren Unterschrift. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin machte im Nachtrag vom 21. Januar 2020 geltend, die Beschwerde vom Vortag sei wegen technischer Probleme im Beisein einer Zeugin der Post übergeben worden und die Angaben zu Ort, Zeit sowie zur Zeugin samt deren Unterschrift befänden sich auf der Couvertrückseite. Die Angaben zur Zeugin wurden hinsichtlich der Schreibweise des Nachnamens und der Postleitzahl präzisiert und ausserdem wurden die Email-Adresse sowie die Mobilnummer der Zeugin bekannt gegeben. Indem die vollständigen Angaben zur Zeugin sowie Ort, Datum und Uhrzeit auf dem Briefumschlag festgehalten wurden, hat die Rechtsvertreterin im Sinne der vorerwähnten Rechtsprechung den rechtsgenügenden Beweis des rechtzeitigen Briefeinwurfes bei der Post erbracht. Daran vermögen die am Folgetag richtig gestellten Details (Schreibweise des Nachnamens und Postleitzahl des Quartiers und nicht der betreffenden Poststelle) nichts zu ändern, zumal sie innert nützlicher Frist (vorliegend gar umgehend) mitgeteilt wurden. 
Auf die Beschwerde kann auch insoweit eingetreten werden. 
 
1.5. Da die Beschwerde an das Bundesgericht ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 2 BGG), muss auch das Rechtsbegehren grundsätzlich reformatorisch gestellt werden. Ein blosser Antrag auf Rückweisung ist nicht zulässig, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2 S. 135; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; je mit Hinweis).  
Die Beschwerdeführerin stellt keinen materiellen Antrag, sondern verlangt lediglich die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Rückweisung an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung. Sie rügt insbesondere eine fehlerhafte Erledigung des Strafverfahrens. Rechtsfolge dieser Verletzung ist grundsätzlich die Rückweisung an die Staatsanwaltschaft zur neuen Beurteilung und (Teil-) Einstellung des Verfahrens (siehe E. 2.1.3). Dem Bundesgericht wäre im Falle der Gutheissung folglich kein reformatorischer Entscheid möglich. Ein reformatorisches Rechtsbegehren ist hier somit nicht erforderlich. 
 
2.   
Die Beschwerdeführerin rügt die falsche Anwendung von Bundesrecht, insbesondere von Art. 2 Abs. 2 StPO, Art. 299 Abs. 2 StPO und von Art. 309 f. OR [recte: StPO] betreffend die Anhandnahme bzw. Eröffnung und Erledigung von Strafverfahren, indem die Vorinstanz untersuchte, schwerwiegende Vorwürfe nur implizit einstelle und bloss mindere Vorwürfe ausdrücklich beurteile. In diesem Zusammenhang rügt sie ausserdem die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts. 
 
2.1.   
 
2.1.1. Die beschuldigte Person hat Anspruch darauf, dass das Verfahren in den vom Gesetz vorgesehenen Formen durchgeführt und abgeschlossen wird (vgl. Art. 2 Abs. 2 StPO). Die Staatsanwaltschaft leitet das Vorverfahren (Art. 16 Abs. 2 StPO), das aus dem Ermittlungsverfahren der Polizei und der Untersuchung der Staatsanwaltschaft besteht (Art. 299 Abs. 1 StPO). Gemäss Art. 299 Abs. 2 StPO werden im Vorverfahren, ausgehend vom Verdacht, es sei eine Straftat begangen worden, Erhebungen getätigt und Beweise gesammelt, um festzustellen, ob gegen eine beschuldigte Person ein Strafbefehl zu erlassen (lit. a), Anklage zu erheben (lit. b) oder das Verfahren einzustellen ist (lit. c).  
Die Strafuntersuchung gilt in jedem Fall als eröffnet, wenn die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen anordnet. Da die Vorladung als Zwangsmassnahme gilt, genügt es in aller Regel für die Eröffnung, wenn die Staatsanwaltschaft erste Untersuchungshandlungen selber vornimmt, namentlich die beschuldigte Person einvernimmt oder eine Editionsverfügung erlässt (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24 mit Hinweis; Urteil 6B_256/2017 vom 13. September 2018 E. 2.1). Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu (BGE 141 IV 20 E. 1.1.4 S. 24; Urteil 6B_1015/2016 vom 27. Oktober 2017 E. 2.1; je mit Hinweisen). 
 
2.1.2. Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Von einer teilweisen Einstellung spricht man, wenn einzelne Komplexe eines Verfahrens zu einer Anklageerhebung führen oder durch einen Strafbefehl beurteilt, andere Komplexe des Verfahrens hingegen mit einer Einstellung abgeschlossen werden. Eine solche Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hingegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus. Wegen ein und derselben Tat im prozessualen Sinn kann nicht aus einem rechtlichen Gesichtspunkt verurteilt und aus einem anderen das Verfahren eingestellt werden. Es muss darüber einheitlich entschieden werden (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 S. 365 f. mit Hinweisen).  
Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 S. 243; 138 IV 186 E. 4.1 S. 190; je mit Hinweisen). 
Wie die Beweise nach dem Grundsatz "in dubio pro duriore" zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft aber im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellung nicht, wie beispielsweise bei einer Beschwerde gegen einen Schuldspruch, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer "klaren Beweislage" ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für "klar erstellt" annahm. Dies ist der Fall, wenn offensichtlich nicht gesagt werden kann, es liege ein klarer Sachverhalt vor, beziehungsweise wenn ein solcher Schluss schlechterdings unhaltbar ist. Als Rechtsfrage einer freien Prüfung durch das Bundesgericht zugänglich ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging. Der Grundsatz "in dubio pro duriore" als Rechtsregel ist beispielsweise verletzt, wenn die Vorinstanz in ihren Erwägungen einen hinreichenden Tatverdacht bejaht, aber aus sachfremden Gründen in Überschreitung ihres Ermessens dennoch keine Anklage erhebt, wenn aus ihren Erwägungen hervorgeht, dass sie den Sachverhalt wie ein urteilendes Gericht frei nach dem Grundsatz "in dubio pro reo" feststellte oder wenn die Vorinstanz die rechtliche Tragweite des Grundsatzes "in dubio pro duriore" sonstwie verkannt hat (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2 f. S. 244 f.). 
Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids präzise vorgebracht und substantiiert begründet werden, andernfalls darauf nicht eingetreten wird (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 143 IV 500 E. 1.1 S. 503; 142 II 206 E. 2.5 S. 210; 142 I 135 E. 1.5 S. 144; je mit Hinweisen). 
 
2.1.3. Die Einstellung des Strafverfahrens muss durch eine beschwerdefähige, formelle Einstellungsverfügung erfolgen, die zwingend besonders ausgefertigt werden muss. Wenn die Staatsanwaltschaft mittels Strafbefehl nur einen Teil der inkriminierten Taten ahndet, muss sie sowohl einen Strafbefehl als auch eine Einstellungsverfügung erlassen (BGE 138 IV 241 E. 2.5 S. 245 [übers. in Pra 102 (2013) Nr. 29]). Erlässt sie zu Unrecht nicht zwei separate Entscheide sondern nur einen Strafbefehl, der implizit eine Einstellung desjenigen Sachverhaltes enthält, für welchen die Belastungen nicht ausreichen, steht gegen die implizite Verfahrenseinstellung die Beschwerde offen (BGE 138 IV 241 E. 2.6 S. 246 f.; Urteil 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 1.3.5; je mit Hinweisen). Der Mangel einer impliziten Verfahrenseinstellung kann jedoch im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden, weshalb die Beschwerdeinstanz die Sache zum Erlass einer formellen Einstellungsverfügung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen hat (Urteil 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8).  
 
2.1.4. Art. 29 Abs. 1 BV verbietet überspitzten Formalismus als besondere Form der Rechtsverweigerung. Eine solche liegt vor, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, wenn die Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und den Rechtssuchenden den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Wohl sind im Rechtsgang prozessuale Formen unerlässlich, um die ordnungsgemässe und rechtsgleiche Abwicklung des Verfahrens sowie die Durchsetzung des materiellen Rechts zu gewährleisten. Nicht jede prozessuale Formstrenge steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV im Widerspruch. Überspitzter Formalismus ist nur gegeben, wenn die strikte Anwendung der Formvorschriften durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder verhindert. Im Strafprozessrecht ergibt sich das Verbot des überspitzten Formalismus aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und b StPO, wonach die Strafbehörden namentlich den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Verbot des Rechtsmissbrauchs zu beachten haben (BGE 145 I 201 E. 4.2.1 S. 204; 142 IV 299 E. 1.3.2 S. 304 f.; 142 I 10 E. 2.4.2 S. 11 f.; je mit Hinweisen;).  
 
2.2. Die Vorinstanz hält fest, die Staatsanwaltschaft habe nach Prüfung der polizeilichen Ermittlungsergebnisse die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen Verletzung der Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Abs. 1 SVG eröffnet, und stützt sich dazu auf die Eröffnungsverfügung der Staatanwaltschaft vom 28. November 2018. Der zur Anzeige gebrachte Lebenssachverhalt und die mit der Eröffnungsverfügung der Beschwerdeführerin zur Last gelegten Straftatbestände seien in der angefochtenen Einstellungsverfügung umfassend dargestellt und abgehandelt worden (Beschluss S. 6 f.). Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Gegenstand des Beschwerdeverfahrens werde durch die angefochtene Verfügung begrenzt und die Straftatbestände der Körperverletzung und Sachbeschädigung seien vorliegend nicht Gegenstand der angefochtenen Einstellungsverfügung gewesen. Zudem obliege es nicht ihr als quasi "Ersatz-Untersuchungsbehörde" eine Einstellungsverfügung in Bezug auf noch nicht geprüfte und beurteilte Lebenssachverhalte auszudehnen und zu ergänzen. Auf das Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin könne wegen fehlendem Rechtsschutzinteresse nicht eingetreten werden. Selbst wenn aber die Staatsanwaltschaft den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt nicht abschliessend erledigt haben sollte, hätte die Beschwerdeführerin vorerst eine ergänzende Verfügung bei der Staatsanwaltschaft erwirken und im Weigerungsfall allenfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben müssen (Beschluss S. 5-7).  
 
2.3.   
 
2.3.1. Soweit die Vorinstanz davon ausgeht, die Tatbestände der Körperverletzung und Sachbeschädigung seien nicht Gegenstand der Strafuntersuchung gewesen, weil sie in der Eröffnungsverfügung der Staatsanwaltschaft nicht genannt werden, verkennt sie, dass der Eröffnungsverfügung keine entscheidende Bedeutung zukommt. Den Untersuchungsakten ist zu entnehmen, dass die Akten der Stadtpolizei Chur am 30. Januar 2018 bei der Staatsanwaltschaft Graubünden eingingen. Sie gewährte ab dem 13. Februar 2018 Akteneinsicht und koordinierte das weitere Vorgehen mit den Verteidigungen der drei beschuldigten Personen. Die Staatsanwaltschaft ordnete am 9. November 2018 auch Zwangsmassnahmen an, indem sie nebst den beiden anderen beteiligten Personen auch die Beschwerdeführerin als Beschuldigte unter Androhung polizeilicher Vorführung zur Konfrontationseinvernahme vorgeladen hat (kantonale Akten act. E.1 1/28). Nach ständiger Rechtsprechung war spätestens mit dieser Vorladung die Strafuntersuchung gegen die Beschwerdeführerin faktisch eröffnet. Der nachfolgenden, lediglich zu den Akten gegebenen, Eröffnungsverfügung vom 28. November 2018 kommt rein deklaratorische Bedeutung zu.  
 
2.3.2. Aus den Untersuchungsakten ergibt sich zweifelsfrei, dass der Gegenstand des gegen die Beschwerdeführerin eingeleiteten Strafverfahrens entgegen der Vorinstanz nebst der Verkehrsregelverletzung die Tatbestände der Körperverletzung und der Sachbeschädigung umfasste: Gestützt auf den Strafantrag des Fahrzeuglenkers wegen Körperverletzung gegen "die strafrechtlich relevante Person" und seiner Erklärung, als Privatkläger am Verfahren gegen Unbekannt wegen Nötigung, Drohung, Sachbeschädigung, Körperverletzung und Beschimpfung teilzunehmen, die sich auf den Verkehrsunfall vom 3. September 2017 bezogen, ersuchte die Stadtpolizei Chur die Kantonspolizei Zürich am 24. September 2017, die Beschwerdeführerin rechtshilfeweise als Beschuldigte zu befragen. Im Rechtshilfeersuchen wird der relevante Sachverhalt des Verkehrsunfalls dargestellt. Danach wurde zulasten der sich unbestrittenermassen auf der Strasse aufhaltenden Beschwerdeführerin untersucht, ob sie aggressiv geworden sei, gegen das Auto getreten, mit Bechern und Flaschen geworfen oder den Fahrer an der Schulter gepackt habe. Entsprechend wurde ihr anlässlich ihrer Einvernahme vorgehalten, gegen sie sei ein Strafverfahren wegen eines Verkehrsunfalls mit Körperverletzung eingeleitet worden und sie werde als beschuldigte Person einvernommen (kantonale Akten act. E.1 5/33). Am 9. November 2018 erfolgte die Vorladung der Staatsanwaltschaft an die Beschwerdeführerin - erneut als Beschuldigte und nicht als Auskunftsperson - und mit dem Betreff "Fahrlässige Körperverletzung etc. (vom 3.9.2017) " und nicht mit dem Betreff "Verkehrsregelverletzung" (kantonale Akten act. E.1 1/28). Mithin war die Beschwerdeführerin weiterhin mit zusätzlichen Tatvorwürfen als der von ihr von Anfang an eingestandenen Verkehrsregelverletzung konfrontiert. Daran vermag auch die zu Beginn der Konfrontationseinvernahme vom 12. Dezember 2018 erfolgte Erläuterung des Verfahrensgegenstandes durch die Staatsanwaltschaft nichts zu ändern, nachdem Thema dieser Einvernahme weiterhin das Anfahren von A.________ und C.________ sowie die damit zusammenhängende von B.________ geschilderte Beschädigung seines Fahrzeugs und die Attacke gegen ihn waren (kantonale Akten act. E.1 5/40). Lediglich in den Eröffnungsverfügungen vom 28. November 2018, welche den beschuldigten Personen aber nicht zugestellt wurden, nannte die Staatsanwaltschaft die konkreten, der jeweiligen beschuldigten Person vorgeworfenen, Straftatbestände (kantonale Akten act. E.1 1/34-36). Darin und in der Parteimitteilung über den bevorstehenden Abschluss der Untersuchung wurde bezüglich der Beschwerdeführerin neu als Verfahrensgegenstand nur noch die Verletzung der Verkehrsregeln vermerkt. Trotzdem wurde danach gestützt auf das Beweisersuchen von B.________ vom 28. Januar 2019 im nach wie vor gemeinsam gegen alle drei Beschuldigten geführten Verfahren noch eine Zeugin vorgeladen und in Bezug auf den Vorwurf der Sachbeschädigung befragt, nachdem B.________ geltend gemacht hatte, die Zeugin habe festgestellt, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr Begleiter auf die Motorhaube seines Fahrzeugs gesprungen seien (kantonale Akten act. E.1 1/49, 1/51 und E.1 5/42). Der Staatsanwalt hielt anschliessend in der Aktennotiz vom 16. April 2019 betreffend den Strafantrag B.________ gegen Unbekannt wegen Körperverletzung fest, dass für die geltend gemachte Verletzung als Folge einer Tätlichkeit weder die Beschwerdeführerin noch ihr Begleiter verantwortlich gemacht werden könnten (kantonale Akten act. E.1 5/43). Damit steht entgegen der Darstellung der Vorinstanz fest, dass die Staatsanwaltschaft noch nach der Eröffnungsverfügung prüfte, ob die Beschwerdeführerin die Tatbestände der Körperverletzung und Sachbeschädigung erfüllte, dies letztlich aber verneinte. Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Lebenssachverhalt in der Einstellungsverfügung umfassend dargestellt und abgehandelt worden wäre, trifft ebenfalls nicht zu. Denn darin wird im Wesentlichen geschildert, wie sich die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrem Begleiter an einer engen Stelle auf der Strasse aufgehalten habe, wo sie mit dem Lenker eines Taxis gesprochen und dadurch mit weiteren Fussgängern die Fahrbahn versperrt habe. Deshalb habe B.________ sein Fahrzeug anhalten müssen, welcher sie und ihren Begleiter nach dem Abrutschen von der Bremse seitlich-frontal angefahren habe. Bezüglich der Sachbeschädigung wird festgehalten, sie sei von "nicht bekannten Personen" begangen worden. Implizit wird somit festgestellt, dass die Sachbeschädigung nicht von der Beschwerdeführerin begangen wurde, was wiederum den Schluss zulässt, dass dieser Umstand ermittelt worden war. Ein Hinweis auf die der Beschwerdeführerin ebenfalls vorgeworfene Körperverletzung fehlt jedoch ganz (kantonale Akten act. E.1 1/62).  
 
2.3.3. Mit der dargelegten Formulierung der Einstellungsverfügung hat die Staatsanwaltschaft faktisch darauf verzichtet, die Beschwerdeführerin für einen Teil des Sachverhaltes, den sie untersucht hatte, verantwortlich zu machen, ohne diesbezüglich das Verfahren einzustellen. Auch wenn die verschiedenen strafrechtlichen Vorwürfe gegen die Beschwerdeführerin (Verkehrsregelverletzung, Körperverletzung und Sachbeschädigung) allesamt mit demselben Verkehrsunfall vom 3. September 2017 zusammenhängen, handelt es sich dabei im prozessualen Sinne dennoch nicht um ein und denselben Lebensvorgang, sondern um verschiedene Taten, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Indem die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschwerdeführerin ausschliesslich wegen der Verletzung von Verkehrsregeln einstellt, schliesst sie das Verfahren nur bezüglich eines Teils des untersuchten Sachverhaltes formell, bezüglich der anderen Tatvorwürfe jedoch implizit ab. Eine von der Strafprozessordnung für die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens vorgesehene formelle Verfügung erliess die Staatsanwaltschaft Graubünden trotz der weitergehenden Lebensvorgänge für die implizit eingestellten Tatvorwürfe nicht und nahm die Einstellung auch nicht in ihre Einstellungsverfügung betreffend die Verkehrsregelverletzung auf. Mithin erfolgte diesbezüglich keine von der Strafprozessordnung vorgeschriebene Erledigung des Strafverfahrens. Die Vorinstanz hätte demzufolge auf die Beschwerde betreffend die implizite Verfahrenseinstellung eintreten müssen und hat zu Unrecht ein Rechtsschutzinteresse verneint, nachdem gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts in solchen Fällen der Beschwerdeweg offen steht (E. 2.1.3). Indem die Vorinstanz auf die Beschwerde mit der Eventualbegründung nicht eintritt, die Beschwerdeführerin hätte vorerst eine ergänzende Verfügung bei der Staatsanwaltschaft erwirken und im Weigerungsfall allenfalls eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erheben müssen, verfällt sie zudem in überspitzten Formalismus. Ganz im Gegenteil wäre es an ihr gewesen, die Sache zur formellen Einstellung der weder angeklagten noch weiterverfolgten Tatbestände an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, nachdem ein solcher Mangel von ihr selbst nicht behoben werden kann, auch nicht auf dem Weg einer Rechtsverweigerungsbeschwerde. Die Beschwerdeführerin hat denn auch ein schützenswertes Interesse daran, dass eine begründete formelle Einstellung des Verfahrens bezüglich der nicht weiterverfolgten Vorwürfe erfolgt, weil sie als beschuldigte Person hinsichtlich der eingestellten Straftaten grundsätzlich von der Kostentragungspflicht befreit ist, soweit sich die verschiedenen Anklagekomplexe klar auseinander halten lassen. Das ist vorliegend der Fall.  
Die Beschwerde erweist sich als begründet. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben und die Sache ist an die Vorinstanz zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen zurückzuweisen, bevor sie ihrerseits den Fall zu neuer Entscheidung an die Staatsanwaltschaft Graubünden zurückweist. 
 
2.4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und der angefochtene Entscheid aufzuheben. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich dennoch, auf die weitere Rüge der Beschwerdeführerin einzugehen, wonach die Kostenauflage und der Verzicht auf Entschädigung durch die Staatsanwaltschaft gegen das Prinzip der adäquaten Kausalität verstosse, weil die Untersuchung nur mit der angezeigten Körperverletzung, nicht aber mit der Verkehrsregelverletzung, zu tun gehabt habe.  
Aus der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft ist keine Aufteilung der angefallenen Kosten auf die verschiedenen untersuchten Vorwürfe ersichtlich, obwohl angesichts des von Anfang an vorliegenden Eingeständnisses der Beschwerdeführerin bezüglich der Übertretung der Verkehrsregeln (längeres Verweilen auf der Fahrbahn) kein Untersuchungsbedarf gegeben war und die übrigen Vorwürfe gegen sie implizit eingestellt wurden. Trotzdem wurden Letzterer "die von ihr verursachten Verfahrenskosten" auferlegt und ihr eine Entschädigung verweigert, weil sie durch ihr Verhalten die Einleitung des Verfahrens gegen sie verursacht habe. 
Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird. Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Für die Kostenauflage gemäss Art. 426 StPO ist nicht die rechtliche Würdigung und die Anzahl der angeklagten Tatbestände, sondern der zur Anklage gebrachte Sachverhalt massgebend (Urteil 6B_803/2014 vom 15. Januar 2015 E. 3.5), weshalb die anteilsmässig auf die mit einem Freispruch oder einer Einstellung endenden Anklagepunkte entfallenden Kosten gestützt auf Art. 423 i.V. m. Art. 426 Abs. 2 StPO grundsätzlich beim Staat verbleiben. Da die Entschädigungsfrage den gleichen Regeln folgt wie der Kostenentscheid (vgl. Art. 429 Abs. 1 StPO), hat die beschuldigte Person bei Übernahme der Kosten durch die Staatskasse Anspruch auf Entschädigung, so dass bei einer nur teilweisen Kostenauflage umgekehrt auch eine im entsprechenden Umfang reduzierte Entschädigung zuzusprechen ist (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f. mit Hinweisen). Das Verhalten einer beschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2 S. 205; Urteil 6B_290/2018 vom 19. Februar 2019 E. 3.1; je mit Hinweisen). 
In der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft fehlt eine Auseinandersetzung mit diesen Rechtsgrundlagen und eine Begründung, inwiefern welche Untersuchungshandlungen hinsichtlich der Übertretung der Verkehrsregeln durch die Beschwerdeführerin und nicht etwa hinsichtlich der fahrlässigen Körperverletzung, begangen durch B.________ mittels Anfahren der Fussgänger, oder hinsichtlich der Sachbeschädigung notwendig waren und ihr daher auferlegt werden, bzw. weshalb im konkreten Fall davon abgewichen werden kann. Die Staatsanwaltschaft wird ihre neue Entscheidung auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Bezug auf alle eingestellten Tatkomplexe begründen müssen. 
 
3.   
Die Beschwerde ist gutzuheissen, der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Festsetzung der Kosten- und Entschädigungsfolgen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Auflage, die Sache danach an die Staatsanwaltschaft Graubünden zu neuer Entscheidung zurückzuweisen. 
Es sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Graubünden hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Beschluss des Kantonsgerichts von Graubünden vom 29. November 2019 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Graubünden hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 3'000.- zu bezahlen. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2020 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Pasquini