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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_261/2021  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2021  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Bütikofer, Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Guido Urbach und David Reimann, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Mietvertrag, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. Januar 2021 (NG200010-OU). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 30. November 2017 reichten B.B.________ und C.B.________ (zusammen: Beschwerdegegner) beim Mietgericht des Bezirks Horgen eine Klage gegen A.________ (Beschwerdeführer) ein. Sie verlangten die Bezahlung ausstehender Mietzinse und Nebenkostenbeteiligungen in Höhe von Fr. 303'618.05 nebst Zins gestützt auf Mietvertrag. 
Mit Urteil vom 11. Juni 2020 wies das Mietgericht die Klage mangels Passivlegitimation von A.________ ab. 
Die dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht das Kantons Zürich mit Urteil vom 14. Januar 2021 teilweise gut und bejahte die Passivlegitimation von A.________. Es hob das Urteil des Mietgerichts auf und wies die Sache zur Prüfung der "übrigen Voraussetzungen für den Zuspruch der anbegehrten Mietzinse und Nebenkostenbeiträg[e]" an die Erstinstanz zurück. Diese habe insbesondere das Quantitativ (einschliesslich Verzugszins), die (allfällige) beklagtische Verjährungseinrede und den behaupteten Verjährungsverzicht zu behandeln. 
Am 10. Mai 2021 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts erhoben und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersucht. 
Mit Präsidialverfügung vom 17. Mai 2021 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen. 
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
 
2.1. Der angefochtene Rückweisungsentscheid des Obergerichts kann unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG angefochten werden (vgl. BGE 144 III 253 E. 1.4).  
Es obliegt der beschwerdeführenden Partei, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Anfechtbarkeit eines Vor- und Zwischenentscheids erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801 mit Hinweisen). 
Soweit sich die beschwerdeführende Partei auf einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beruft, ist zu beachten, dass der Nachteil ein solcher rechtlicher Natur sein muss, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann, wogegen rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung nicht ausreichen (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479; 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). 
 
2.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG. Er nennt einzig - im Rahmen der Ausführungen zur aufschiebenden Wirkung - eine "Gefahr", "in der Zwischenzeit schon mit Vollstreckungsmassnahmen belegt" zu werden beziehungsweise "dass die von ihm deponierte Sicherheit beim Betreibungsamt der Stadt U.________ den Beschwerdegegnern ausbezahlt" werde. In diesem Fall müsse er "ein Verfahren" gegen sie führen, um "sein Geld zurückzubekommen". Dieser Nachteil wiege "schwer".  
Damit zeigt der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG im Sinne des Dargelegten (Erwägung 2.1) bewirken können soll. Im Übrigen springt das Vorliegen der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG auch nicht offensichtlich in die Augen. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig. 
 
3.  
Folglich ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten. 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2021 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle