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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_221/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juni 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Wilfried Gaiser, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________, 
3. D.B.________, 
4. E.E.________, 
5. F.E.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Boris Grell, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Forderung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 13. April 2022 (NG220001-O/U). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerdeführerin reichte am 4. März 2021 am Mietgericht Zürich eine Klage gegen die Beschwerdegegner ein. Sie begehrte zusammengefasst, die Beschwerdegegner seien zu verpflichten, ihr Fr. 28'184.24 samt Zins und Fr. 1'040.-- zu bezahlen, eventualiter seien sie zu verpflichten, ihr Fr. 26'907.90 samt Zinsen sowie Fr. 1'040.-- zu bezahlen und die Mietzinskaution freizugeben. 
Mit Verfügung und Urteil vom 22. Dezember 2021 verpflichtete das Mietgericht die Beschwerdegegner dazu, der Beschwerdeführerin die Mietkaution freizugeben. Im Übrigen wies es die Klage ab. 
Die dagegen von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 13. April 2022 ab und bestätigte die Verfügung und das Urteil des Mietgerichts. 
Gegen das Urteil des Obergerichts erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. Mai 2022 Beschwerde an das Bundesgericht. 
Am 3. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin die fehlende Vollmacht nach und am 9. und 10. Juni 2022 ersuchte sie das Bundesgericht um Erlass des Kostenvorschusses. Mit Schreiben vom 13. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass keine besonderen Gründe im Sinne von Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG zum Erlass der Kosten vorliegen würden. In der Folge leistete die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss. 
Auf das Einholen von Vernehmlassungen zur Beschwerde wurde verzichtet. 
 
2.  
 
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 134 II 244 E. 2.1). Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89). Eine Verletzung von Grundrechten wird vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).  
 
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).  
Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2 S. 90). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 S. 18). 
 
3.  
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht. 
 
3.1. Sie wiederholt bloss ihre bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Standpunkte, wonach der Urteilsvorschlag eines früheren Schlichtungsverfahrens zwischen den gleichen Parteien nicht rechtskräftig geworden sei, und die Beschwerdegegner ihr aus einer Verletzung von Treu und Glauben Schadenersatz schulden würden. Sie legt dafür aber einzig ihre Sicht der Dinge dar, ohne indessen auf die Erwägungen der Vorinstanz, die sich ausführlich mit ihren Vorbringen auseinandersetzte, hinreichend konkret einzugehen, geschweige denn nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern diese ihre Rechte verletzt haben soll. Auf die Beschwerde ist somit insoweit mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).  
 
3.2. Die Beschwerdeführerin moniert im Weiteren, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Erstinstanz bei den Kosten- und Entschädigungsfolgen eine rechnerisch falsche Kostenquote festgelegt habe.  
Im Berufungsverfahren vor der Vorinstanz verlangte die Beschwerdeführerin bezüglich der erstinstanzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen, die entsprechenden Dispositivziffern seien aufzuheben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen seien den Beschwerdegegnern aufzuerlegen, eventualiter sei die Sache diesbezüglich an die Erstinstanz zurückzuweisen. Aus dem vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ein davon unabhängiges Begehren auf eine neue Kostenverlegung wegen angeblich falsch berechneter Kostenquote und entsprechend der von ihr behaupteten Verteilungsquote stellte, oder die erstinstanzliche Kostenverlegungsquote beanstandete. 
Vor Bundesgericht ist auf diese Ausführungen nicht einzutreten. Beim Vorbringen, wonach die Erstinstanz eine rechnerisch falsche Kostenquote festgelegt habe, handelt sich um ein neues Begehren, das im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht nach Art. 99 Abs. 2 BGG nicht zulässig ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG). Selbst wenn das Begehren zulässig wäre, hätte die Beschwerdeführerin die Rüge der falschen Kostenverlegungsquote vor der Vorinstanz vortragen müssen. Vor Bundesgericht ist ihre Rüge mangels Ausschöpfung des materiellen Instanzenzuges nicht mehr zulässig (BGE 146 III 203 E. 3.3.4; 143 III 290 E. 1.1). 
 
4.  
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihnen aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juni 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Kiss 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger