Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_684/2021
Urteil vom 22. Juni 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Denys,
Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Frey Krieger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwälte Jonas Stüssi und/oder Dr. Michael Lüdi,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verletzung der Verkehrsregeln; willkürliche Beweiswürdigung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 24. März 2021 (SB.2019.107).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2018 vorgeworfen, er sei auf der Autobahn A2 in Basel Richtung Frankreich/Deutschland auf Höhe km 4,9 bis 4,5 auf dem Normalstreifen rechts an zwei korrekt fahrenden Personenwagen vorbeigefahren und habe unmittelbar danach vom Normalstreifen nach links auf den ersten Überholstreifen gewechselt.
B.
Das Strafgericht Basel-Stadt sprach A.________ am 12. Juni 2019 im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl der groben Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu Fr. 200.--, bedingt, bei einer Probezeit von 3 Jahren sowie mit einer Busse von Fr. 750.--. Die von der Staatsanwaltschaft Graubünden/Samedan am 6. Oktober 2014 bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen wurde nicht für vollziehbar erklärt, hingegen wurde er verwarnt und die dreijährige Probezeit um ein Jahr verlängert.
C.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verurteilte A.________ am 24. März 2021 wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln zu einer Busse von Fr. 250.-- bzw. zu 3 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung. Es verzichtete auf den Widerruf des bedingten Vollzugs der von der Staatsanwaltschaft Graubünden/Samedan bedingt ausgesprochenen Geldstrafe vom 6. Oktober 2014. Weiter verurteilte es ihn zur Bezahlung erst- und reduzierter zweitinstanzlicher Verfahrenskosten und sprach ihm für das zweitinstanzliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung zu.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, die Urteile des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2021 und des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 12. Juni 2019 seien aufzuheben und das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens zurückzuweisen. Eventualiter sei er von Schuld und Strafe freizusprechen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die vorinstanzliche Regelung der Parteientschädigung sei aufzuheben. Er sei für das vorinstanzliche Verfahren mit Fr. 33'117.75, eventualiter mit Fr. 16'558.90, und für das erstinstanzliche Verfahren mit Fr. 24'113.30 zu entschädigen.
E.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verzichtet mit Eingabe vom 4. Februar 2022 auf eine Vernehmlassung und beantragt gestützt auf das angefochtene Urteil die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt schliesst mit Eingabe vom 11. März 2022 innert erstreckter Frist auf eine Abweisung der Beschwerde. A.________ repliziert mit Eingabe vom 18. März 2022.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei zu Unrecht zum Schluss gelangt, der Formmangel des Strafbefehls sei durch das Überweisungsschreiben der Staatsanwaltschaft an das erstinstanzliche Gericht geheilt worden. Der Strafbefehl sei entgegen Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO nicht handschriftlich unterzeichnet, sondern bloss mit einem Unterschriftenstempel ("Faksimile-Stempel") versehen worden. Ein ausserhalb desselben liegendes Dokument wie die Überweisungsverfügung der Staatsanwaltschaft könne den Mangel nicht heilen. Die Gültigkeit des Strafbefehls sei gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO vorfrageweise zu prüfen gewesen, weshalb eine nachträgliche Heilung des Mangels ausscheide.
In diesem Zusammenhang sei die vorinstanzliche Feststellung willkürlich, dass sich die Beschwerdegegnerin als Ausstellerin des Strafbefehls bekannt habe bzw. Ausstellerin des Strafbefehls Staatsanwältin lic. iur. B.________ sei. Vielmehr sei aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin erstellt, dass der Unterschriftenstempel durch Kanzleimitarbeitende angebracht worden sei. Es sei möglich, dass letztere den Strafbefehl angepasst hätten, namentlich in Bezug auf die Kostenregelung. Die Urheberschaft des Strafbefehls sei somit unklar und unbewiesen.
1.2.
1.2.1. Nach Auffassung der Vorinstanz ist eine Originalunterschrift auf dem Strafbefehl erforderlich, ein Unterschriftenstempel genüge den Anforderungen an Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO nicht. Ein Strafbefehl mit einem sogenannten Faksimile-Stempel sei nicht nichtig, sondern bloss anfechtbar. Indessen sei dieser Mangel durch die Überweisungsverfügung an das Gericht geheilt worden, da sich die verfahrensleitende Staatsanwältin lic. iur. B.________ damit ausdrücklich als Ausstellerin zum Strafbefehl bekannt habe. Ausserdem gelte der Strafbefehl zufolge Einsprache bloss als Anklage, nicht als Urteil. Es bestehe kein Anlass, das Verfahren an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen, damit diese die Unterschrift auf dem Strafbefehl nachhole.
1.2.2. Die Beschwerdegegnerin vertritt in ihrer Vernehmlassung die Auffassung, im Bereich des Massengeschäfts, in welches Strafbefehle fielen, sei eine Unterschrift mittels Faksimile-Stempel zulässig, zumal dessen Verwendung mittels Weisung "strikt reglementiert" sei. Weiter schliesst sie sich für den Eventualfall, dass eine handschriftliche Unterschrift erforderlich sei, der Auffassung der Vorinstanz an. Demnach sei von einem bloss anfechtbaren Verfahrensmangel auszugehen, der mittels Überweisungsverfügung geheilt worden sei.
1.2.3. Der Beschwerdeführer entgegnet den Ausführungen der Beschwerdegegnerin replicando, ihre Auffassung widerspreche der in Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 dargelegten bundesgerichtlichen Praxis. Der Staatsanwaltschaft sei auch keine Nachfrist zur Behebung des Mangels anzusetzen gewesen, da es sich bei der fehlenden Originalunterschrift nicht um ein Versehen, sondern um eine systematische gesetzeswidrige Praxis gehandelt habe.
1.3.
Der Strafbefehl enthält nach Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO die Unterschrift der ausstellenden Person.
1.3.1. Das Bundesgericht hat sich seit Inkrafttreten der Strafprozessordnung im Jahr 2011 mehrfach mit der Unterzeichnung von Entscheiden, Strafbefehlen und Eingaben an Behörden befasst.
Es erwog, eine fotokopierte oder faksimilierte Unterschrift auf der Eingabe einer Partei an die Behörden genüge den Formerfordernissen von Art. 110 Abs. 1 StPO nicht (Urteil 6B_902/2013 vom 28. Oktober 2013 E. 3.2). Wo das Gesetz Schriftlichkeit explizit vorsehe, sei die Eingabe gemäss Art. 110 Abs. 1 Satz 2 StPO zu datieren und zu unterzeichnen, d.h. die Unterschrift eigenhändig anzubringen (BGE 142 IV 299 E. 1.1 m.w.H.).
1.3.2. Dieselbe Auffassung vertrat es in Bezug auf Entscheide. Gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ergehen Entscheide schriftlich und werden begründet. Sie werden von der Verfahrensleitung sowie der protokollführenden Person unterzeichnet und den Parteien zugestellt. Nach der Rechtsprechung bildet die Unterzeichnung des Urteils gemäss Art. 80 Abs. 2 StPO ein Gültigkeitserfordernis. Mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses wird die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt. Das Erfordernis der Unterzeichnung dient damit der Rechtssicherheit (BGE 131 V 483 E. 2.3.3; Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 6.4.2; 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2; 6B_904/2015 vom 27. Mai 2016 E. 2.3.3; 1B_608/2011 vom 10. November 2011 E. 2.3; je mit Hinweisen; BRÜSCHWEILER/NADIG/SCHNEEBELI, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., 3. Aufl. 2020, N. 3 zu Art. 80 StPO).
1.3.3. In Bezug auf Strafbefehle verlangt das Bundesgericht eine Unterzeichnung durch die zuständige Person. Im Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 hatte es die Konstellation zu beurteilen, dass eine bloss für Übertretungsstrafverfahren zuständige Assistenzstaatsanwältin einen Strafbefehl unterzeichnete, der einen Vergehenstatbestand enthielt. Es befand diesen Strafbefehl, der durch eine unzuständige Person ausgestellt und unterzeichnet wurde, für ungültig und führte aus, obwohl ein Strafbefehl im Falle der Einsprache dahinfalle, sehe Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass die Gültigkeit des Strafbefehls im gerichtlichen Verfahren vorfrageweise beurteilt werden müsse und der Strafbefehl bei Mängeln formaler Natur grundsätzlich an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen sei. Die Regeln über die Zuständigkeit seien zwingender Natur (Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5 f.; vgl. auch MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 501). Im Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 erachtete das Bundesgericht eine kantonale Bestimmung bzw. Verfügung einer ersten Staatsanwältin, wonach Übertretungsstrafbefehle vom Untersuchungsbeauftragten in Vertretung ("i.V.") des zuständigen Staatsanwalts unterzeichnet werden, als nicht zulässig. Mit Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO werde verlangt, dass aus dem Strafbefehl hervorgehe, wer ihn erlassen habe. Die blosse Unterschrift des Strafbefehls könne nicht delegiert werden; Aussteller und Unterzeichner müssten identisch sein. Seien Staatsanwälte aufgrund der grossen Arbeitslast nicht in der Lage, ihre Unterschrift auf den Übertretungsstrafbefehlen anzubringen, könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Entscheid über Schuld und Strafe im Einzelfall von ihnen getragen werde (Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 70).
1.4.
1.4.1. Unbestritten ist vor Vorinstanz geblieben, dass der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 3. Juli 2018, anders als die Überweisungsverfügung vom 17. Januar 2019, bloss einen durch Kanzleimitarbeitende angebrachten Unterschriftenstempel aufweist.
Den in der Beschwerdeantwort vorgebrachten Ausführungen der Beschwerdegegnerin, dass im Bereich des Massengeschäfts vom Erfordernis der Eigenhändigkeit der Unterschrift abgewichen werden dürfe, kann angesichts der bisher im Zusammenhang mit der Unterzeichnung von Entscheiden, Strafbefehlen und Eingaben an die Behörden ergangenen Rechtsprechung (oben E. 1.3.1 ff.) nicht gefolgt werden. Unbestritten und von der Vorinstanz zu Recht erkannt wurde, dass es sich (auch) bei der eigenhändigen Unterschrift des Strafbefehls um eine Gültigkeitsvorschrift handelt. Während bei Art. 80 Abs. 2 StPO mit der handschriftlichen Unterzeichnung des Erkenntnisses die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Gericht gefassten Entscheid bestätigt wird, wird mit der Unterschrift auf dem Strafbefehl kenntlich gemacht, wer Aussteller desselben ist, wer diesen mithin erlassen und damit einhergehend über Schuld und Strafe entschieden hat. Die eigenhändige Unterschrift bezeugt, dass der Strafbefehl dem tatsächlichen Willen des ausstellenden Staatsanwaltes entspricht. Mithin erklärt auch der Unterzeichner eines Strafbefehls die Übereinstimmung von dessen Inhalt mit dem von ihm gefassten Entscheid und zugleich die formelle Richtigkeit der Ausfertigung. In diesem Sinne stellt die persönliche handschriftliche Unterschrift auch beim Erlass eines Strafbefehls ein formelles Gültigkeitserfordernis im Interesse der Rechtssicherheit dar (vgl. wiederum Urteil 6B_845/2015 vom 1. Februar 2016 E. 5.1, nicht publ. in BGE 142 IV 70; SCHWARZENEGGER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, hrsg. von Donatsch et al., a.a.O., N. 9 zu Art. 353 StPO; DAPHINOFF, a.a.O, S. 501 und FN 3228). Mit dem Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift auf dem Strafbefehl werden denn auch keine strengeren Formvorschriften aufgestellt, als an eine direkte Anklageschrift ohne vorgängigen Strafbefehl oder an andere Eingaben von anderen Parteien, die ebenfalls handschriftlich zu unterzeichnen sind (Art. 110 Abs. 1 StPO; oben E. 1.3.1; zur Unzulässigkeit einer faksimilierten Unterschrift mittels Stempel auf Strafbefehlen vgl. auch DAPHINOFF, a.a.O, S. 501). Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass der mit Art. 353 Abs. 1 StPO definierte Inhalt des Strafbefehls durch dessen Doppelfunktion als allfälliger Anklageersatz im Fall einer Einsprache (Art. 356 Abs. 1 StPO) aber auch als rechtskräftiges Urteil beim Verzicht auf eine Einsprache (Art. 354 Abs. 3 StPO) bestimmt wird. Der Strafbefehl hat mithin alle Punkte zu regeln, die üblicherweise Bestandteil eines Strafurteils sind. Diese sind in Art. 353 Abs. 1 lit. a-k StPO detailliert aufgeführt, womit auch der Strafbefehl wie ein Entscheid im Sinne von Art. 80 StPO eine eigenhändige Unterschrift der ausstellenden Person zu enthalten hat (vgl. Art. 353 Abs. 1 lit. k und Art. 80 Abs. 2 StPO ; SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, Rz. 1358 mit Verweis auf Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 S. 1290; RIKLIN, in: Basler Kommentar Strafprozessordnung/Jugendstrafprozessordnung; 2014, N. 1 zu Art. 353 StPO; vgl. auch DAPHINOFF, a.a.O., S. 436 f. und 500 f.).
Damit weist der in casu zu beurteilende Strafbefehl keine gültige Unterschrift auf. Zwar war das Anbringen der Faksimile-Stempel durch das Kanzleipersonal gemäss der Beschwerdegegnerin "strikt reglementiert", durfte mithin der Stempel erst nach ausdrücklicher Freigabe durch die Verfahrensleitung im elektronischen System (Juris) und mittels Übergabe der physischen Verfahrensakten an die Kanzlei angebracht werden. Dies ändert indes nichts daran, dass die formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem vom Staatsanwalt gefassten Entscheid von diesem nur mittelbar bzw. in Bezug auf die Gebühren und Auslagen - welche vom Kanzleipersonal innerhalb des (nach Ansicht der Beschwerdegegnerin "keinerlei Ermessensspielraum" zulassenden) kantonalen Gebührenrahmens festgesetzt wurden (angefochtenes Urteil S. 3) - gar nicht bestätigt wurde. Zwar spricht nichts dagegen, dass der Entwurf eines Strafbefehls von einem Mitarbeiter des Staatsanwaltes vorbereitet wird, dieser muss dann aber vom Staatsanwalt ausgestellt und unterzeichnet werden (SCHWARZENEGGER, a.a.O., N. 9 zu Art. 353 StPO). Das umgekehrte Vorgehen und das Anbringen eines Faksimile-Stempels statt der handschriftlichen Unterschrift bieten keine ausreichende Gewähr dafür, dass der ausgefertigte Entscheid inhaltlich und formell mit jenem übereinstimmt, der vom Staatsanwalt gefasst worden ist. Solches vermag einzig die eigenhändige Unterschrift zu bestätigen.
1.4.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist jedoch ein Strafbefehl, der anstatt mit einer durch die ausstellende Person eigenhändig anzubringenden Unterschrift durch das Kanzleipersonal mit einem Faksimile-Stempel versehen wird, nicht nichtig.
Zwar stellt sich bei Mängeln im Zusammenhang mit nicht rechtmässigen Unterschriften bzw. mit nicht zuständigen Behörden die Frage der Nichtigkeit (vgl. BGE 131 V 483 E. 2.3.1 ff.; Urteile 4A_401/2021 vom 11. Februar 2022 E. 3.3.2 m.H. auf Urteil 9C_511/2014 vom 26. September 2014 E. 3.3; für das Strafrecht Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.6). Angesichts des Grundsatzes der Gültigkeit von Verfahrenshandlungen (SCHMID/JOSITSCH, a.a.O, Rz. 1440) gelten indes nur krass fehlerhafte Verfahrenshandlungen als nichtig. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind fehlerhafte Entscheide im Sinne der Evidenztheorie (vgl. Urteil 6S.4/2006 vom 26. Juni 2006 E. 3) nichtig, wenn sie mit einem tiefgreifenden und wesentlichen Mangel behaftet sind, wenn dieser schwerwiegende Mangel offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Inhaltliche Mängel einer Entscheidung führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Als Nichtigkeitsgründe fallen vorab funktionelle und sachliche Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde sowie krasse Verfahrensfehler in Betracht. Die Nichtigkeit eines Entscheides ist jederzeit und von sämtlichen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten (BGE 147 IV 93 E. 1.4.4; 145 IV 197 E. 1.3.2; 145 III 436 E. 4 S. 438; 144 IV 362 E. 1.4.3 S. 368; 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 138 II 501 E. 3.1 S. 503; 137 I 273 E. 3.1 S. 275). Im Bereich des Strafrechts kommt der Rechtssicherheit eine besondere Bedeutung zu, womit nicht ohne weiteres die Nichtigkeit von in Rechtskraft erwachsenen Urteilen angenommen werden darf (BGE 145 IV 197 E. 1.3.2.; Urteile 6B_120/2018 vom 31. Juli 2018 E. 2.2; 6B_667/2017 vom 15. Dezember 2017 E. 3.1 f.; 6B_744/2008 vom 23. Januar 2009 E. 1.3).
Der zu beurteilende Mangel erweist sich nicht als derart schwerwiegend, als dass es angesichts der besonderen Bedeutung der Rechtssicherheit im Strafrecht gerechtfertigt wäre, dem fraglichen Strafbefehl vom 3. Juli 2018 jegliche Rechtswirkung abzusprechen, mit der Folge, dass es an einem gültigen Anfechtungsobjekt fehlen würde. Dementsprechend und korrespondierend mit der bisherigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung in vergleichbaren Konstellationen ist Nichtigkeit nach der Evidenztheorie auch in der vorliegend zu beurteilenden Konstellation nicht anzunehmen (vgl. BGE 142 IV 70 und Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.6, jeweils im Zusammenhang mit fehlenden Unterschriften von für den Erlass von Strafbefehlen zuständigen Staatsanwälten; BGE 145 IV 438 E. 1.4 m.H. auf Urteile 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 2.4 und 6B_848/2013 vom 3. April 2014 E. 1.3.2 und 1.4; vgl. auch 6B_968/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 1.4, jeweils im Zusammenhang mit der ungenügenden Umschreibung des Sachverhaltes im Strafbefehl; Urteile 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 6.4.2 und 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2, jeweils im Zusammenhang mit auf Urteilen fehlenden Unterschriften).
Zusammenfassend erweist sich der Strafbefehl vom 3. Juli 2018 zufolge Fehlens einer formgültigen Unterschrift der ausstellenden Staatsanwältin als ungültig. Zu prüfen bleibt, ob die von der zuständigen Staatsanwältin eigenhändig unterzeichnete Überweisungsverfügung vom 17. Januar 2019 den Formmangel geheilt hat.
1.5.
1.5.1. Verfahren können nur innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Formen durchgeführt werden (Art. 2 Abs. 2 StPO; vgl. zum Grundsatz der Formstrenge BGE 148 IV 1 E. 3.5.1; 147 IV 93 E. 1.3.2; je mit Hinweisen).
Wird gegen einen Strafbefehl fristgerecht Einsprache erhoben, so fällt er dahin (BGE 142 IV 11 E. 1.2.2). In diesem Fall nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie (Art. 355 Abs. 3 lit. a StPO) am Strafbefehl festhält, (lit. b) das Verfahren einstellt, (lit. c) einen neuen Strafbefehl erlässt oder aber (lit. d) Anklage beim erstinstanzlichen Gericht erhebt. Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens.
Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO) und hat insoweit die Anforderungen von Art. 325 StPO zu erfüllen (vgl. BGE 140 IV 188 E. 1.4 f.). Nach Art. 325 StPO bezeichnet die Anklageschrift den Ort und das Datum, die anklageerhebende Staatsanwaltschaft, das Gericht, an welches sich die Anklage richtet, die beschuldigte Person und ihre Verteidigung, die geschädigte Person, möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung, die nach Auffassung der Staatsanwaltschaft erfüllten Straftatbestände unter Angabe der anwendbaren Gesetzesbestimmungen (Art. 325 Abs. 1 StPO). In Art. 325 StPO selbst ist die Unterzeichnung der Anklageschrift nicht vorgeschrieben. Diese Pflicht ergibt sich indes aus Art. 110 Abs. 1 StPO, wonach schriftliche Eingaben von Parteien, zu welchen die Staatsanwaltschaft gemäss Art. 104 Abs. 1 lit. c StPO im Hauptverfahren vor Gericht zählt, zu unterzeichnen und zu datieren sind (vgl. oben E. 1.3.1).
Die Verfahrensleitung des Gerichts hat nach Eingang eines als Anklage überwiesenen Strafbefehls gemäss Art. 329 Abs. 1 StPO zu prüfen, ob (lit. a) die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind, (lit. b) die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und (lit. c) Verfahrenshindernisse bestehen. Gemäss Art. 356 Abs. 2 StPO entscheidet das erstinstanzliche Gericht über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache. Leidet der Strafbefehl an Mängeln formaler Natur, ist er ungültig. Das Gericht hebt ihn auf und weist diesen bzw. den Fall grundsätzlich zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO; BGE 141 IV 39 E. 1.5 mit Hinweisen; Urteile 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5; 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 2.4). Dies gilt auch für Strafbefehle, die mangels (eigenhändiger) Unterschrift ungültig sind. Der Erlass eines gültigen Strafbefehls bildet mithin die Voraussetzung der materiellen Beurteilung der Rechtssache durch das Gericht. Die Überweisung an das Gericht ersetzt - vorbehältlich der nachfolgenden Ausführungen - weder den Strafbefehl, noch heilt sie den Formmangel (vgl. wiederum Urteil 6B_1304/2018 vom 5. Februar 2019 E. 1.5).
1.5.2. Dies muss zumindest in jenen Konstellationen gelten, in denen - wie vorliegend - auf die eigenhändige Unterschrift des Strafbefehls bewusst im Sinne einer eigentlichen Praxis verzichtet worden ist.
Wie hiervor dargelegt, handelt es sich bei Art. 80 Abs. 2 und Art. 353 Abs. 1 lit. k StPO um äquivalente Gültigkeitsvorschriften (oben E. 1.4.1). Das Bundesgericht ist im Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 zum Schluss gelangt, dass das auf einem
Versehen beruhende, (gänzliche) Fehlen von Unterschriften auf einem erstinstanzlichen Urteil dadurch als geheilt gilt, indem den Parteien auf Aufforderung der zweitinstanzlichen Verfahrensleitung von der Vorinstanz ein korrekt unterzeichnetes Urteilsexemplar zugestellt worden war (zum Ganzen Urteil 6B_85/2021 vom 26. November 2021 E. 6.4.2 mit Hinweis auf die Regeste und die Erwägungen von BGE 131 V 483; vgl. auch 6B_1231/2015 vom 31. Mai 2016 E. 1.2). Auch im Zusammenhang mit Strafbefehlen erscheint es nicht sachgerecht, die Heilung des Fehlens einer (formgültigen) Unterschrift - diesfalls mittels einer Überweisungsverfügung, mit welcher die zuständige Staatsanwältin unterschriftlich bestätigt, dass der Strafbefehl ihrem tatsächlichen Willen entspricht - per se und damit unabhängig von der konkreten Konstellation auszuschliessen. Folgerichtig erscheint stattdessen, eine Heilung wiederum dann zuzulassen, wenn auf die (eigenhändige) Unterschrift nicht bewusst verzichtet worden, sondern diese namentlich versehentlich unterblieben ist und damit die Nichteinhaltung des Gültigkeitserfordernisses nicht auf einer eigentlichen Praxis beruht. Unter dieser Prämisse kann davon ausgegangen werden, dass eine korrekt unterzeichnete Überweisungsverfügung - mithin eine solche, die von der für den Erlass des Strafbefehls zuständigen Staatsanwältin eigenhändig unterschrieben worden ist - den Mangel von deren auf dem Strafbefehl fehlenden eigenhändigen Unterschrift zu heilen vermag.
1.5.3. Nach dem Gesagten und weil vorliegend die fehlende eigenhändige Unterschrift der für den Erlass des Strafbefehls zuständigen Staatsanwältin nachweislich nicht auf einem Versehen beruht, ist die Beschwerde gutzuheissen.
2.
Das Urteil ist aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit er geltend macht, für das Verfahren vor Bundesgericht seien 66,17 Stunden Aufwand bzw. Fr. 18'526.-- zuzüglich MwSt. zu entschädigen, kann ihm nicht gefolgt werden. Soweit wie in casu keine "besonderen Fälle" vorliegen, legt die Strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts die Parteientschädigung pauschal mit Fr. 3'000.-- (inkl. MWSt) fest, ohne dass dazu eine Kostennote einverlangt wird (vgl. Art. 8, 11 und 12 des Reglements über die Parteientschädigung und die Entschädigung für die amtliche Vertretung im Verfahren vor dem Bundesgericht; SR 173.110.210.3; Urteil 6B_1326/2018 vom 16. Oktober 2019 E. 3, nicht publ. in BGE 145 IV 491).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 24. März 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Der Kanton Basel-Stadt hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Frey Krieger