Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_305/2023
Urteil vom 22. Juni 2023
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer.
Gegenstand
Erwägungen:
1.
A.________ erhob mit Eingabe vom 19. Mai 2023 (Postaufgabe 29. Mai 2023) Beschwerde in Sachen "Getränke B.________" beim Bundesgericht. Da ein anfechtbarer Entscheid trotz umfangreichen Beschwerdebeilagen der Beschwerde nicht beilag, forderte das Bundesgericht A.________ mit Verfügung vom 5. Juni 2023 auf, den fehlenden angefochtenen Entscheid bis spätestens am 16. Juni 2023 dem Bundesgericht einzureichen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG). Innert Frist reichte A.________ mit Eingabe vom 16. Juni 2023 eine Beschwerdeergänzung, nicht jedoch den angefochtenen Entscheid ein. Da A.________ der Aufforderung in der Verfügung vom 5. Juni 2023 nicht nachkam, ist androhungsgemäss in Anwendung der gesetzlichen Bestimmungen von Art. 42 Abs. 3 BGG in Verbindung mit Art. 42 Abs. 5 BGG im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Juni 2023
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli