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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1C_314/2008 /daa 
 
Urteil vom 22. Juli 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Y.________, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verlängerung von Schutzmassnahmen, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 13. Juni 2008 
des Bezirksgerichts Hinwil, Haftrichter. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Mit Verfügung vom 13. Juni 2008 verlängerte der Haftrichter des Bezirkes Hinwil die von der Kantonspolizei Zürich am 6. Juni 2008 angeordnete Kontaktsperre zwischen Y.________ und X.________ bis zum 6. September 2008, ebenso das gleichzeitig verhängte Rayonverbot. 
 
Mit Eingabe vom 11. Juli 2008 führt X.________ der Sache nach Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG). Sinngemäss beantragt er die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2008. 
 
2. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung - unabhängig von der Art des nach BGG offenstehenden Rechtsmittels - in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (s. in diesem Zusammenhang auch BGE 133 II 249 insb. E. 1.4 S. 254). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Der Beschwerdeführer beanstandet die angefochtene Verfügung auf ganz allgemeine Weise. Dabei legt er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die ihr zugrunde liegenden Erwägungen bzw. die Verfügung im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen. Mangels einer hinreichenden Begründung ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
3. 
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach wird erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bezirksgericht Hinwil, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. Juli 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: 
 
Aemisegger Bopp