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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
2C_309/2010 
 
Urteil vom 22. Juli 2010 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X._______, 
Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Rechtsanwalt Robert P. Gehring, 
 
gegen 
 
Migrationsamt des Kantons Thurgau, 
Departement für Justiz und Sicherheit 
des Kantons Thurgau. 
 
Gegenstand 
Familiennachzug, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau 
vom 27. Januar 2010. 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde von X._______ vom 12. April 2010 gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 27. Januar 2010 betreffend Verweigerung des Familiennachzugs für ihren Ehemann und dessen Wegweisung, 
in die Verfügung vom 16. April 2010, womit die Beschwerdeführerin aufgefordert wurde, bis spätestens am 10. Mai 2010 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, 
in das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 5. Mai 2010 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder zumindest von monatlichen Ratenzahlungen von Fr. 200.--, 
in die Verfügung des Präsidenten der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung vom 7. Mai 2010, womit der Beschwerdeführerin einerseits erläutert wurde, dass offensichtlich kein gültiges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vorliege, und ihr andererseits im Sinne einer Nachfristansetzung gestattet wurde, den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- in drei Raten zu bezahlen, die erste Rate von Fr. 600.-- bis zum 17. Mai 2010, die zweite Rate von Fr. 700.-- bis zum 14. Juni 2010 und die dritte Rate von Fr. 700.-- bis zum 14. Juli 2010, unter Hinweis darauf, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten würde, wenn der Totalbetrag des Vorschusses nicht bis spätestens am 14. Juli 2010 (Frist für die Bezahlung der letzten Rate) nachweisbar geleistet sei, 
 
in Erwägung, 
dass die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten hat (Art. 62 Abs. 1 BGG), 
dass der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG) zur Leistung des Kostenvorschusses eine angemessene Frist und bei deren unbenütztem Ablauf eine Nachfrist ansetzt, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 62 Abs. 3 BGG), 
 
dass die Beschwerdeführerin am 16. Mai und am 14. Juli 2010 Beträge von Fr. 600.-- bzw. von Fr. 700.-- zuhanden der Bundesgerichtskasse einbezahlt hat, 
dass die Beschwerdeführerin mithin bis zum 14. Juli 2010, bis zum Ablauf der zwecks Leistung der letzten Rate und damit des vollständigen Vorschusses angesetzten (Nach-)Frist insgesamt nur einen Betrag von Fr. 1'300.-- und nicht den gesamten als Kostenvorschuss festgesetzten Betrag von Fr. 2'000.-- bezahlt hat, weshalb - wie für den Säumnisfall angedroht - gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, 
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 erster Satz und Abs. 3 BGG), 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 22. Juli 2010 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Zünd Feller