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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_466/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Juli 2014  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Marazzi, Schöbi, 
Gerichtsschreiber Levante. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. X.________, 
2. Y.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Caterina Nägeli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Z.________ AG, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen.  
 
Gegenstand 
aufschiebende Wirkung (Grundpfandverwertung), 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Mai 2014 (ABS 14 171). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
In der Betreibung auf Pfandverwertung Nr. xxx des Betreibungsamtes Oberland verlangte die Z.________ AG am 13. Mai 2014 die Verwertung der Liegenschaft A.________ Grundbuch-Blatt Nr. yyy. Dagegen erhoben X.________ und Y.________ als Schuldner und Pfandsteller am 26. Mai 2014 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie verlangten, es sei die Mitteilung des Verwertungsbegehrens nichtig zu erklären, allenfalls aufzuheben. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. 
 
B.   
Mit Verfügung vom 28. Mai 2014 setzte die Präsidentin i.V. dem Betreibungsamt und der Gläubigerin Frist zur Stellungnahme an (Ziff. 2 und 3). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung wies sie ab, da sich diese Massnahme aufgrund der Aktenlage nicht rechtfertige (Ziff. 4). 
 
C.   
Mit einer als "Beschwerde in Zivilsachen (Verfassungsbeschwerde) " bezeichneten Eingabe vom 4. Juni 2014 sind X.________ und Y.________ an das Bundesgericht gelangt. Die Beschwerdeführer beantragen die Aufhebung der obergerichtlichen Verfügung (Ziff. 4) und die Erteilung der aufschiebenden Wirkung für das kantonale Verfahren; eventualiter ersuchen sie um entsprechende Anweisung an das Obergericht, subeventualiter verlangen sie die Rückweisung an das Obergericht zu neuem Entscheid über ihr Gesuch um aufschiebende Wirkung. 
Mit Verfügung vom 19. Juni 2014 ist der kantonalen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. 
Das Obergericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet und auf die Akten verwiesen. Das Betreibungsamt hat mit Hinweis auf die bisherigen Vernehmlassungen ebenfalls auf eine Stellungnahme verzichtet. Die Z.________ AG hat sich in der Sache nicht geäussert. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Die Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung für das kantonale Verfahren. Zwar enthält die Verfügung vom 28. Mai 2014 entgegen Art. 112 lit. a und d BGG weder eine Begründung noch eine Rechtsmittelbelehrung, was indessen an ihrer Rechtsnatur nichts ändert. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stellt einen Zwischenentscheid dar, welcher nur anfechtbar ist, sofern er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG; BGE 137 III 475 E. 1 S. 476). Diese Bedingung ist erfüllt, droht den Beschwerdeführern immerhin die Verwertung ihrer Liegenschaft. 
Bei Zwischenentscheiden richtet sich der Rechtsweg nach jenem der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um ein Verfahren nach Art. 17 SchKG, womit die Beschwerde in Zivilsachen ohne Rücksicht auf einen Streitwert gegeben ist (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die Eingabe der Beschwerdeführer wird daher ungeachtet ihrer Bezeichnung als solche entgegengenommen. Die angefochtene Verfügung betrifft eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG, weshalb einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte geprüft werden kann (BGE 137 III 475 E. 2 S. 477). 
 
2.   
Anlass zur vorliegenden Beschwerde bildet die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung durch die kantonale Aufsichtsbehörde. 
 
2.1. Der betreibungsrechtlichen Beschwerde nach Art. 17 SchKG kommt von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 36 SchKG). Die Erteilung der aufschiebenden Wirkung bildet die Ausnahme und hängt von der Abwägung der Interessen am Fortgang des Vollstreckungsverfahrens und an der Aufrechterhaltung des Zustandes ab, der vor Erlass der angefochtenen Verfügung bestand (Urteil 5A_406/2009 vom 22. Juni 2011 E. 7.2 und 7.3; GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 256 zu Art. 20a). Wird die aufschiebene Wirkung von der jeweiligen Beschwerdeinstanz erteilt, so sollte sie auf das Nötigste beschränkt werden. Zudem empfiehlt sich, den Gang der Betreibung im frühen Stadium nur zurückhaltend anzuhalten. Grundsätzlich ist die aufschiebende Wirkung erst auf den Zeitpunkt zu gewähren, in dem nicht reversible Vorkehren zu treffen sind, wie z.B. die Verwertung und die Verteilung ( JENT-S ø RENSEN, Das kantonale Verfahren nach Art. 20a Abs. 3 SchKG, BlSchK 2013 S. 109).  
 
2.2. Gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG müssen Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen, unter anderem die massgebenden Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art enthalten, insbesondere die Angabe der angewendeten Gesetzesbestimmungen. Dies ist von Bedeutung im Hinblick auf die unterschiedlichen Prüfungsbefugnisse des Bundesgerichts bei Sachverhalts- und Rechtsfragen (Art. 95 und 97 BGG). Insbesondere die Notwendigkeit, den massgeblichen Sachverhalt im angefochtenen Entscheid darzustellen, ergibt sich aus der Bindung des Bundesgericht an die diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanz (Art. 105 Abs. 1 BGG). Genügt ein Entscheid diesen Anforderungen nicht, so kann das Bundesgericht in Anwendung von Art. 112 Abs. 3 BGG ihn an die kantonale Instanz zur Verbesserung zurückweisen oder aufheben. Hingegen steht es ihm nicht zu, sich an die Stelle der Vorinstanz zu setzen, die ihrer Aufgabe nicht nachgekommen ist (BGE 140 III 101 E. 6.2.3 S. 103; Urteil 5D_10/2014 vom 25. März 2014 E. 2.1; Urteil 4A_508/2010 vom 14. Februar 2011 E. 2.2).  
 
2.3. Im vorliegenden Fall verweigerte die kantonale Aufsichtsbehörde im Rahmen einer Beschwerde gegen die Mitteilung des Verwertungsbegehrens die aufschiebende Wirkung. Sie bemerkte hierzu, dass sich eine derartige Massnahme aufgrund der Akten nicht rechtfertige. Die angefochtene Verfügung genügt damit den genannten Begründungsanforderungen von Art. 112 Abs. 3 BGG nicht, weshalb sie aufzuheben ist (vgl. CORBOZ, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, N. 60 zu Art. 112 mit Hinweisen). Die Vorinstanz wird aufgefordert, eine den gesetzlichen Anforderungen genügenden Entscheid zu fällen und ihn mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Damit braucht die von den Beschwerdeführern geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht geprüft zu werden (Urteil 5A_872/2013 vom 17. Januar 2014 E. 7, nicht publ. in BGE 140 III 101).  
 
3.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht den Beschwerdeführern zu Lasten des Kantons Bern eine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 2 BGG). Gerichtskosten werden keine erhoben (Art. 66 Abs. 4 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung (Ziff. 4) des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 28. Mai 2014 wird aufgehoben und die Sache wird zu neuem Entscheid im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Der Kanton Bern entschädigt die Beschwerdeführer mit Fr. 1'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren. 
 
4.   
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Obersimmental-Saanen, der Z.________ AG und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2014 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Escher 
 
Der Gerichtsschreiber: Levante