Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_279/2022
Urteil vom 22. Juli 2022
I. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Departement für Wirtschaft, Soziales und Umwelt des Kantons Basel-Stadt,
Rheinsprung 16/18, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022 (VD.2022.64).
Nach Einsicht
in die Beschwerde vom 25. April 2022 gegen die Verfügung des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2022,
in die Verfügung vom 28. Juni 2022, mit welcher A.________ zur Bezahlung eines Kostenvorschusses innert einer Nachfrist bis zum 11. Juli 2022 verpflichtet wurde, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde,
in die vor der Verfügung vom 28. Juni 2022 und hernach eingereichten Schreiben von A.________ vom 6. Mai 2022, 20. Juni 2022 und 8. Juli 2022,
in Erwägung,
dass der Beschwerdeführer den Vorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht geleistet hat,
dass einem nach ergangener Kostenvorschussverfügung, wenn überhaupt, sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vor Bundesgericht wegen Aussichtslosigkeit (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG) nicht entsprochen werden könnte,
dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen in Sozialhilfestreitigkeiten gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht zu genügen vermag und die betreffenden Erfordernisse dem Beschwerdeführer aus früheren Verfahren bekannt sind (Urteile 8C_760/2021 vom 2. Dezember 2021 und 8C_727/2020 vom 2. Dezember 2020),
dass der Beschwerdeführer nämlich mit keinem Wort auf die Argumentation des kantonalen Gerichtes eingeht, wonach auf eine das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnende Verfügung nur bei Vorliegen von Wiedererwägungsgründen zurückgekommen werden kann, die in seinem Fall nicht dargetan seien,
dass auf die Erhebung von Gerichtskosten umständehalber verzichtet wird (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG),
erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2022
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel