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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_467/2024  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Kessler, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Scheidung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Schwyz, 1. Zivilkammer, vom 4. Juli 2024 (ZK1 2023 29). 
 
 
Sachverhalt:  
Der Beschwerdeführer gelangte im Eheschutz- und sodann im Scheidungsverfahren mit rund 20 Beschwerden bis vor Bundesgericht. 
Vorliegend geht es um das Endurteil im Scheidungsverfahren. Dabei wurde erstinstanzlich das Kind unter die Obhut der Mutter gestellt, unter Regelung des Besuchsrechts und des Kindesunterhaltes; sodann wurde von nachehelichem Unterhalt abgesehen, jedoch der Vorsorgeausgleich und das Güterrecht geregelt. 
Mit Urteil vom 4. Juli 2024 modifizierte das Kantonsgericht Schwyz auf Berufung der Mutter hin den Kindesunterhalt; im Übrigen wies es deren Berufung ab (nachehelicher Unterhalt, güterrechtlicher Ausgleichsanspruch). Auf die Anschlussberufung des Beschwerdeführers trat es nicht ein. 
Gegen dieses Urteil wendet sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Juli 2024 an das Bundesgericht mit den sinngemässen Begehren, das Kantonsgericht habe die Sache unter korrekter Gesetzesanwendung erneut zu bearbeiten, mangels einer Gefährdung nach Art. 175 ZGB sei die Eheschutzverfügung vom 3. Juni 2020 aufzuheben, in der Folge die Scheidung als gegenstandslos zu erklären und sodann sei auf gemeinsames Begehren erneut eine Ehescheidung durchzuführen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Anfechtungsobjekt ist vorliegend einzig das kantonal letztinstanzliche Scheidungsurteil (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Diesbezüglich hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer bringt ein ausserhalb des möglichen Anfechtungsgegenstandes stehendes Anliegen vor, indem er - wie bereits in zahlreichen früheren Beschwerden - sinngemäss vorbringt, Frau und Kind seien nie gefährdet gewesen und hätten in seiner Wohnung immer Platz gehabt, weshalb es nie eines Eheschutzverfahrens bedurft habe. Er übersieht, dass die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf Getrenntleben und nach zweijährigem Getrenntleben einen solchen auf Scheidung hatte. All das kann aber vorliegend nicht mehr thematisiert werden, auch der Scheidungspunkt als solcher nicht, weil er nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Angefochten werden könnte einzig die Festsetzung des Kindesunterhaltes; diesbezüglich werden aber keine Begehren gestellt und der Beschwerdeführer setzt sich auch nicht mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander. 
 
3.  
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten und die Gerichtskosten sind gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, 1. Zivilkammer, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli