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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_216/2024, 7B_217/2024  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Abrecht, Präsident, 
Bundesrichterin Koch, 
Bundesrichter Hurni, Kölz, Hofmann, 
Gerichtsschreiberin Lustenberger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Huber und Rechtsanwältin Dr. Sonja Pflaum, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
7B_216/2024 
1. B.________, 
vertreten durch Rechtsanwälte 
Dr. Roland Bachmann und Carsten Otto, 
Beschwerdegegnerin 1, 
 
und 
 
7B_217/2024 
2. C.C.________, 
3. D.C.________, 
4. E.C.________, 
alle vertreten durch Rechtsanwältin Sandra De Vito Bieri sowie Rechtsanwälte Etienne Gard und Daniel Jud, 
Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen 2-4, 
 
Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, 
Qualifizierte Wirtschaftskriminalität 
und internationale Rechtshilfe, 
Güterstrasse 33, 8010 Zürich, 
 
F.A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stephan Schlegel. 
 
Gegenstand 
Aufhebung Konto- und Grundbuchsperren, 
 
Beschwerden gegen die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 22. Januar 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich führte gegen F.A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Betrugs, qualifizierter Veruntreuung und weiterer Delikte. In diesem Rahmen liess sie am 18. Februar 2020 mehrere Bankkonti von A.A.________, der Ehefrau von F.A.________, sperren. Am 6. April 2020 ordnete sie Grundbuchsperren auf mehreren, im Eigentum von A.A.________ stehenden Liegenschaften an.  
 
A.b. Mit Verfügung vom 1. September 2021 hob die Staatsanwaltschaft die genannten Bankkonto- und Grundbuchsperren auf, wobei sie die definitive Freigabe der Vermögenswerte vom Eintritt der Rechtskraft ihrer Verfügung abhängig machte. Dagegen erhoben die Privatklägerinnen bzw. Privatkläger B.________ einerseits sowie C.C.________, D.C.________ und E.C.________ andererseits Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Während der Rechtshängigkeit der beiden Beschwerdeverfahren teilte die Staatsanwaltschaft dem Obergericht am 15. August 2022 mit, dass sie unterdessen beim Bezirksgericht Zürich Anklage gegen F.A.________ erhoben habe. Aufgrund der Anklageerhebung der Staatsanwaltschaft schrieb das Obergericht die beiden hängigen Beschwerdeverfahren mit zwei separaten Beschlüssen vom 6. Januar 2023 zufolge Gegenstandslosigkeit als erledigt ab.  
 
A.c. Eine von A.A.________ gegen den Abschreibungsbeschluss erhobene Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 7B_383/2023 und 7B_384/2023 vom 14. Dezember 2023 gut, soweit es darauf eintrat. Es hielt fest, dass die Vorinstanz über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte zu entscheiden habe. Entsprechend hob es die angefochtenen Beschlüsse vom 6. Januar 2023 auf und wies die Sache zur neuen Beurteilung an das Obergericht zurück.  
 
B.  
 
B.a. Zwischenzeitlich hatte das Bezirksgericht Zürich am 13. April 2023 in der Sache über die Anklage gegen F.A.________ entschieden und ihn wegen verschiedenen Vermögens- und Urkundendelikten für schuldig befunden. Dabei hatte es auch über die vorliegend umstrittenen Beschlagnahmen entschieden und diese aufgehoben. Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerschaft Berufung erhoben; das Berufungsverfahren ist seit dem 14. September 2023 beim Obergericht des Kantons Zürich hängig. Mit angefochten wurde auch die Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren durch das Bezirksgericht, womit diese nicht in Rechtskraft erwachsen ist.  
 
B.b. Mit Verweis auf das erstinstanzliche Sachurteil schrieb das Obergericht im Rückweisungsverfahren die beiden Beschwerden gegen die Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren durch die Staatsanwaltschaft am 22. Januar 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit erneut ab.  
 
C.  
Gegen die beiden Beschlüsse vom 22. Januar 2024 erhebt A.A.________ mit zwei Eingaben wiederum Beschwerde in Strafsachen. Sie verlangt, die Beschlüsse seien aufzuheben und die Beschwerden gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021 seien abzuweisen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, über die Beschwerden unverzüglich zu entscheiden und diese abzuweisen. Subeventualiter sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Staatsanwaltschaft III und das Obergericht des Kantons Zürich verzichten auf Vernehmlassungen. 
B.________ beantragt in ihrer Stellungnahme, der (sie betreffende) Beschluss vom 22. Januar 2024 sei aufzuheben und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter seien der Beschluss vom 22. Januar 2024 und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2021 aufzuheben und die Konto- und Grundbuchsperren aufrechtzuerhalten. 
C.C.________, D.C.________ und E.C.________ stellen mit gemeinsamer Stellungnahme Antrag auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. 
Dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Beizug der kantonalen Akten wurde praxisgemäss entsprochen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden der Beschwerdeführerin richten sich gegen zwei verschiedene Beschlüsse der Vorinstanz, haben aber den grundsätzlich gleichen Sachverhalt und die gleichen rechtlichen Fragen zum Gegenstand (sie unterscheiden sich einzig bezüglich der betroffenen Privatklägerinnen und Privatkläger, vorliegend Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen 1-4). Es scheint daher sachgerecht, die beiden vom Bundesgericht eröffneten Verfahren 7B_216/2024 und 7B_217/2024 zu vereinigen (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 BZP [SR 273]) und die beiden Beschwerden in einem einzigen Urteil zu behandeln (siehe bereits Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 1 mit Hinweis). 
 
2.  
 
2.1. Bei den angefochtenen Beschlüssen handelt es sich um Zwischenentscheide einer letzten kantonalen Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG, gegen welche die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 Abs. 1 BGG grundsätzlich zulässig ist. Was die Legitimation der Beschwerdeführerin (Art. 81 Abs. 1 BGG) und den nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) betrifft, kann grundsätzlich auf das Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.1 verwiesen werden. Die Situation der Beschwerdeführerin hat sich durch die erneute Abschreibung des Beschwerdeverfahrens durch die Vorinstanz faktisch nicht geändert, weshalb das damals Gesagte nach wie vor Geltung hat. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, das Obergericht sei zur materiellen Behandlung der Beschwerden gegen die Freigabe der streitigen Vermögenswerte anzuweisen, ist auf ihre Bundesgerichtsbeschwerden somit einzutreten.  
 
2.2. Darüber hinaus verlangt die Beschwerdeführerin, dass das Bundesgericht selber einen Entscheid in der Sache fällt und die Beschwerden gegen die Aufhebung der Konto- und Grundbuchsperren abweist. Dieser Antrag erweist sich jedoch - ungeachtet der Vorgaben von Art. 107 Abs. 2 BGG - als unzulässig: Hat eine Vorinstanz ein bei ihr hängiges Rechtsmittelverfahren zu Unrecht abgeschrieben, hebt das Bundesgericht den angefochtenen Beschluss auf und weist die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Ein reformatorischer Entscheid ist diesfalls nicht möglich (Urteil 1C_502/2022 vom 25. Januar 2024 E. 2.2; siehe auch bereits Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 2.2 mit Hinweis).  
 
3.  
 
3.1. Im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 hat das Bundesgericht entschieden, dass die Vorinstanz trotz Übergangs der Verfahrensleitung an das erstinstanzliche Gericht aufgrund der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft über die bei ihr hängigen Beschwerden betreffend Konto- und Grundbuchsperren zu entscheiden habe. Weil die Beschlagnahme einen schweren Eingriff in ihre Eigentumsrechte (Art. 26 Abs. 1 BV) darstelle, habe die Beschwerdeführerin ein berechtigtes Interesse daran, dass möglichst rasch über die Rechtmässigkeit der von der Staatsanwaltschaft verfügten Freigabe der gesperrten Vermögenswerte entschieden werde. Zusätzlich sprächen prozessökonomische Gesichtspunkte und das Beschleunigungsgebot gegen eine Gegenstandslosigkeit des kantonalen Beschwerdeverfahrens. Es stelle keinen sinnvollen Einsatz der Ressourcen der Justiz dar, wenn die Beschwerdeinstanz die Beschwerde als gegenstandslos abschreiben müsse, obwohl die Sache bei ihr spruchreif sei, nur weil die Staatsanwaltschaft noch kurz vor ihrem Entscheid Anklage erhoben hat, zumal die Beschlagnahmeverfügung des erstinstanzlichen Gerichts wieder bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden könnte. Weshalb sie in dieser Konstellation nicht sogleich selber entscheiden können solle, sei in Fällen einer Beschwerde gegen die verfügte Freigabe von beschlagnahmten Vermögenswerten nicht erkennbar (E. 3.3.2).  
 
3.2. An dieser Beurteilung hat sich durch das zwischenzeitlich vorliegende erstinstanzliche, nicht rechtskräftige Sachurteil nichts geändert.  
 
3.2.1. Ein Rechtsstreit kann gegenstandslos werden oder das rechtliche Interesse an seiner Beurteilung kann dahinfallen. Ausschlaggebend für die Abschreibung wegen Gegenstandslosigkeit ist immer, dass im Verlaufe des Verfahrens eine Sachlage eintritt, angesichts derer ein fortbestehendes Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung der Streitsache nicht mehr anerkannt werden kann (Urteile 6B_71/2021 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.2; 1B_187/2015 vom 6. Oktober 2015 E. 2.2; je mit Hinweisen).  
 
3.2.2. Eine derartige Konstellation liegt in casu nicht vor. Zwar wurden die beschlagnahmten Vermögenswerte zwischenzeitlich auch durch das erstinstanzliche Sachgericht freigegeben. Diese Freigabe ist jedoch noch nicht in Rechtskraft erwachsen. Wie schon im Urteil 7B_383/2023 vom 14. Dezember 2023 E. 3.3.2 ausgeführt, stellt die Beschlagnahme mehrerer Konti und Liegenschaften einen schweren Eingriff in die Eigentumsrechte der tatunbeteiligten Beschwerdeführerin dar. Nachdem bereits zwei verschiedene Strafbehörden die Freigabe angeordnet haben, diese jedoch auf dem Rechtsmittelweg von der Privatklägerschaft unterbunden wurde, hat die Beschwerdeführerin ein berechtigtes und schützenswertes Interesse an einem raschestmöglichen Entscheid im Beschwerdeverfahren.  
 
3.2.3. Die Gefahr sich widersprechender Urteile in den beiden hängigen Verfahren (Beschwerde und Berufung) besteht bei näherer Betrachtung nicht. Folgern lässt sich dies aus dem unterschiedlichen Charakter der jeweiligen Anfechtungsobjekte.  
Bei der Beschlagnahme handelt es sich um eine vorsorgliche Massnahme. Sie dient der vorläufigen Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten während des Verfahrens (STEFAN HEIMGARTNER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Aufl. 2020, N. 1 zu Art. 263 und N. 5 zu Art. 267 StPO). Dementsprechend ist die Beschlagnahme aufzuheben und sind die betroffenen Gegenstände und Vermögenswerte der berechtigten Person auszuhändigen, sobald der Grund für die Beschlagnahme weggefallen ist (Art. 267 Abs. 1 StPO). Es folgt im Übrigen aus dem allgemeinen Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 36 Abs. 3 BV), dass Zwangsmassnahmen und damit Beschlagnahmen (vgl. Art. 196 StPO) zu beenden sind, sobald ihre Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (vgl. Art. 197 Abs. 1 StPO). Gegenstandslos würde ein entsprechender Anspruch der von einer Beschlagnahme betroffenen Drittperson erst mit Rechtskraft des Sachurteils. Das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Beschlagnahme oder deren Aufhebung ist sodann die Beschwerde (Art. 393 Abs. 1 lit. a und b StPO). Mit dem Beschwerdeentscheid über die Aufrechterhaltung oder Beendigung der Beschlagnahme wird jedoch nicht definitiv über das Schicksal der Gegenstände und Vermögenswerte entschieden (vgl. BGE 128 I 129 E. 1) und ihm kommt auch kein präjudizierender Charakter zu (vgl. Urteil 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2). 
Anders verhält es sich mit dem Endentscheid, den das Sachgericht gemäss Art. 267 Abs. 3 StPO zu fällen hat, sofern noch Beschlagnahmen bestehen. Demnach wird im Sachentscheid definitiv über die Verwendung beschlagnahmter Gegenstände oder Vermögenswerte entschieden (das Gesetz nennt die Rückgabe an die berechtigte Person, die Verwendung zur Kostendeckung oder die Einziehung). Ein Widerspruch zwischen Beschwerde- und Sachentscheid ist nicht möglich, weil es beim erstgenannten um vorläufigen Rechtsschutz, bei zweitgenannten um die definitive Verwendung, etwa in Form einer Einziehung, geht (zur Ausnahme bei Aufrechterhaltung der Ersatzforderungsbeschlagnahme siehe Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO; BGE 141 IV 360 E. 3.2). Beschwerde- und Berufungsverfahren können somit unter Umständen parallel laufen. Aufgrund des dargestellten unterschiedlichen Regelungsgegenstands tangiert die aufschiebende Wirkung der Berufung den Beschwerdeentscheid im Übrigen nicht. Sollte die Beschwerdeinstanz die Freigabe anordnen, hindert dies das Sachgericht ferner nicht, die Einziehung der betroffenen Gegenstände oder Vermögenswerte dennoch anzuordnen, denn die Einziehung setzt rechtlich keine vorgängige Beschlagnahme voraus. 
 
3.2.4. Die Vorinstanz muss demnach trotz Vorliegen des erstinstanzlichen Sachurteils und gleichzeitig hängigem Berufungsverfahren über die Beschwerde gegen die Aufhebung der umstrittenen Konto- und Grundbuchsperren entscheiden. Mit Blick auf die Parallelität von Beschwerde- und Berufungsverfahren bedeutet die Rückweisung an die Beschwerdeinstanz im Übrigen nicht, dass das Berufungsverfahren zu sistieren wäre. Eine Sistierung würde vielmehr mit dem Beschleunigungsgebot (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO) in Konflikt geraten.  
 
4.  
Die Beschwerden erweisen sich nach dem Gesagten als begründet und sind gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist. Damit sind die angefochtenen Beschlüsse vom 22. Januar 2024 aufzuheben und die Sache ist zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Beschwerdegegnerinnen 3 und 4 und der Beschwerdegegner 2 kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sie haften für die ihnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten solidarisch und intern zu gleichen Teilen (Art. 66 Abs. 5 BGG). Gleichzeitig haben sie die Beschwerdeführerin zusammen mit dem Kanton Zürich für ihre Aufwendungen im bundesgerichtlichen Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG), dies wiederum unter solidarischer Haftung und zu gleichen Teilen (Art. 68 Abs. 4 i.V.m. Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine separate Ausscheidung von Kosten- und Entschädigungsfolgen aufgrund des teilweisen Nichteintretens auf die Beschwerde ist nicht angezeigt. 
Die Beschwerdegegnerin 1 dringt mit ihrem Hauptantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz durch und ist deshalb ebenfalls als obsiegend zu betrachten. Sie hat entsprechend Anspruch auf eine Parteientschädigung, welche vom Kanton Zürich auszurichten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Verfahren 7B_216/2024 und 7B_217/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Beschwerden werden gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Beschlüsse des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Januar 2024 werden aufgehoben und die Sache wird zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden den Beschwerdegegnerinnen 2-4 zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. 
 
4.  
 
4.1. Der Kanton Zürich und die Beschwerdegegnerinnen 2-4 haben die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung mit insgesamt Fr. 3'000.-- zu entschädigen.  
 
4.2. Der Kanton Zürich hat die Beschwerdegegnerin 1 für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 3'000.-- zu entschädigen.  
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich, F.A.________ und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Abrecht 
 
Die Gerichtsschreiberin: Lustenberger