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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_219/2022  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichter Hofmann, 
nebenamtliche Bundesrichterin Schär, 
Gerichtsschreiberin Sauthier. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Lucius Richard Blattner, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft See/Oberland, 
Postfach, 8610 Uster, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten und Entschädigung (Einstellung), 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 4. Juli 2022 (UH210363-O/U/AEP). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die B.________ AG erstattete im Juli und August 2020 Strafanzeige bzw. Strafantrag gegen Unbekannt, da ihr Geschäftsgebäude und die Mobilfunkantenne im Zeitraum vom 22. Juli 2020 bis zum 5. August 2020 mehrfach mit Armbrustpfeilen und Feuerwerkskörpern beschossen worden war. Im Zuge der weiteren Ermittlungen konnte A.________ als mögliche Täterin eruiert werden. Am 22. Juli 2021 zog die B.________ AG ihre Strafanträge zurück und erklärte ihr Desinteresse an der Strafverfolgung.  
 
A.b. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland stellte die gegen A.________ eingeleitete Strafuntersuchung betreffend Sachbeschädigung, versuchte Körperverletzung, Hausfriedensbruch, Gefährdung des Lebens, Schreckung der Bevölkerung und strafbare Vorbereitungshandlungen für Brandstiftung mit Teileinstellungsverfügung vom 30. Juli 2021 ein, nahm die Kosten dieser Verfügung auf die Staatskasse und sprach A.________ weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zu.  
 
A.c. Gleichentags erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen A.________ und verurteilte sie wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz (SR 514.54) sowie wegen Übertretung des Fernmeldegesetzes (SR 784.10). Sie auferlegte ihr eine Busse sowie die Verfahrenskosten. Gegen den Strafbefehl erhob A.________ Einsprache.  
 
A.d. Am 29. September 2021 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 20'026.10 wurden A.________ auferlegt und ihr wurde weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung zugesprochen. Das Strafverfahren betreffend Widerhandlung gegen das Fernmeldegesetz wurde an das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) abgetreten.  
 
B.  
A.________ erhob gegen die Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich und wandte sich gegen die Kostenauflage. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde am 4. Juli 2022 ab. 
 
C.  
Mit Eingabe vom 6. September 2022 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts vom 4. Juli 2022 und beantragt die Aufhebung des Beschlusses sowie die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht. 
 
Die Staatsanwaltschaft beantragt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Das Obergericht liess sich nicht vernehmen. Mit Eingabe vom 22. März 2024 nahm A.________ zur Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft Stellung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) in Strafsachen einer letzten kantonalen Instanz, die als oberes Gericht auf Beschwerde hin geurteilt hat (Art. 80 BGG). Die Beschwerdeführerin, die am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat (Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG), wendet sich als beschuldigte Person gegen die Kostenauflage bei Einstellung des Verfahrens und ist damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 1; vgl. Urteile 7B_46/2022 vom 31. August 2023 E. 1; 7B_16/2022 vom 6. November 2023 E. 1; 6B_132/2022 vom 3. März 2023 E. 1). Unter Vorbehalt rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) ist die Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG grundsätzlich zulässig.  
 
1.2. Die Beschwerdeschrift hat ein Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). Die Rechtsprechung lässt jedoch genügen, wenn aus der Beschwerdebegründung klar hervorgeht, in welchem Sinne der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (BGE 137 III 617 E. 6.2; 137 II 313 E. 1.3; 134 III 235 E. 2; 133 II 409 E. 1). Das Bundesgericht kann gemäss Art. 107 Abs. 2 BGG grundsätzlich reformatorisch oder kassatorisch entscheiden. Aufhebungsanträge oder Anträge auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuer Entscheidung allein genügen daher nicht, ausser wenn das Bundesgericht ohnehin nicht reformatorisch entscheiden könnte (BGE 136 V 131 E. 1.2; 134 III 379 E. 1.3 mit Hinweis).  
Die Beschwerdeführerin stellt in der Hauptsache bloss einen kassatorischen Antrag, indem sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses verlangt. Aus der Beschwerdebegründung ergibt sich allerdings klar, dass sie sich gegen die Kostenauflage wendet. Unklar ist, ob die Beschwerdeführerin auch den Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung beanstandet. Der Beschwerdebegründung lässt sich diesbezüglich keine explizite Rüge entnehmen. Sollte die Beschwerdeführerin beabsichtigt haben, auch den Verzicht auf die Zusprechung einer Entschädigung und Genugtuung anzufechten, wäre auf die Beschwerde in diesem Punkt mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 42 Abs. 2 BGG). Ausserdem läge hinsichtlich einer Entschädigungs- bzw. Genugtuungsforderung auch kein hinreichendes Begehren vor, da es die Beschwerdeführerin unterlässt, eine entsprechende Forderung zu beziffern. Zusammengefasst ist auf die Beschwerde einzutreten, soweit damit die Auferlegung der Verfahrenskosten beanstandet wird. 
 
2.  
 
2.1. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Kostenauflage im Strafverfahren. Im Wesentlichen macht sie geltend, im Dispositiv der ersten Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2020 sei festgehalten worden, dass die Kosten auf die Staatskasse genommen würden und ihr weder eine Entschädigung noch eine Genugtuung ausgerichtet werde. Einzig in den Erwägungen sei ausgeführt worden, dass über die weiteren Kosten mit separatem Entscheid zu befinden sei. Somit würden sich die Erwägungen und das Dispositiv widersprechen. Dies dürfe ihr allerdings nicht zum Nachteil gereichen. In der Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 seien ihr nachträglich Kosten auferlegt worden. Damit werde die Wirkung der Rechtskraft der ersten Einstellungsverfügung missachtet und Art. 320 Abs. 4 StPO i.V.m. Art. 437 Abs. 1 lit. a StPO verletzt. Die nachträgliche Auferlegung der Verfahrenskosten sei unzulässig.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freigesprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Unter den gleichen Voraussetzungen kann nach Art. 430 Abs. 1 lit. a StPO eine Entschädigung herabgesetzt oder verweigert werden (Urteil 6B_1119/2021 vom 6. Oktober 2022 E. 2.3.2 mit Hinweisen). Der Kostenentscheid präjudiziert die Entschädigungsfrage (BGE 147 IV 47 E. 4.1).  
 
2.2.2. Nach der Rechtsprechung verstösst eine Kostenauflage bei Freispruch oder Einstellung des Verfahrens gegen die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO; Art. 32 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 2 EMRK), wenn der beschuldigten Person in der Begründung des Kostenentscheids direkt oder indirekt vorgeworfen wird, es treffe sie ein strafrechtliches Verschulden. Damit käme die Kostenauflage einer Verdachtsstrafe gleich. Dagegen ist es mit Verfassung und Konvention vereinbar, einer nicht verurteilten beschuldigten Person die Kosten zu überbinden, wenn sie in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise, d.h. im Sinne einer analogen Anwendung der sich aus Art. 41 OR ergebenden Grundsätze, eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm, die sich aus der Gesamtheit der schweizerischen Rechtsordnung ergeben kann, klar verletzt und dadurch das Strafverfahren veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat. In tatsächlicher Hinsicht darf sich die Kostenauflage nur auf unbestrittene oder bereits klar nachgewiesene Umstände stützen. Das Verhalten einer angeschuldigten Person ist widerrechtlich, wenn es klar gegen Normen der Rechtsordnung verstösst, die sie direkt oder indirekt zu einem bestimmten Tun oder Unterlassen verpflichten (vgl. Art. 41 Abs. 1 OR). Vorausgesetzt sind regelmässig qualifiziert rechtswidrige, rechtsgenüglich nachgewiesene Verstösse. Die Verfahrenskosten müssen mit dem zivilrechtlich vorwerfbaren Verhalten in einem adäquat-kausalen Zusammenhang stehen (BGE 144 IV 202 E. 2.2; Urteil 6B_1094/2019 vom 25. Juni 2020 E. 2.2; je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person trägt daher nach Art. 426 Abs. 3 lit. a StPO mangels adäquaten Kausalzusammenhangs die Verfahrenskosten nicht, die der Bund oder der Kanton durch unnötige oder fehlerhafte Verfahrenshandlungen verursacht hat. Diese müssen aber bei objektiver Betrachtung schon im Voraus unnötig oder fehlerhaft sein (Urteile 6B_416/2020 vom 20. August 2020 E. 1.1.1; 6B_1255/2016 vom 24. Mai 2017 E. 1.3).  
 
2.2.3. Gemäss Art. 421 Abs. 1 StPO legt die Strafbehörde die Kostenfolgen im Endentscheid fest. Sie kann die Festlegung namentlich in Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. b StPO). Dies bedeutet, dass bei Entscheiden über die teilweise Einstellung des Verfahrens und Entscheiden über Rechtsmittel gegen solche Entscheide die Kosten zur Hauptsache geschlagen, d.h. der Kosten- und Entschädigungsentscheid in den Hauptentscheid verschoben wird (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1305 Ziff. 2.10.1). Dabei liegt es grundsätzlich im Ermessen der Staatsanwaltschaft, ob der Kostenentscheid aufgeschoben wird oder nicht.  
 
2.3. Gemäss dem Entscheiddispositiv der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2021 wurden die Kosten dieser Verfügung auf die Staatskasse genommen. In der Entscheidbegründung wurde festgehalten, dass über die weiteren Kosten, die nun Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens sind, mit separatem Entscheid zu befinden sei. Mit Strafbefehl vom 30. Juli 2021 wurde die Beschwerdeführerin der Widerhandlung gegen das Waffengesetz sowie der Übertretung des Fernmeldegesetzes schuldig gesprochen. Sodann wurde über die erwähnten weiteren Verfahrenskosten befunden und diese wurden der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 20'026.10 (Gutachten Fr. 7'885.--; Auslagen Schreiner Fr. 550.10; Entschädigung amtliche Verteidigung Fr. 11'591.--) auferlegt. Nachdem die Beschwerdeführerin Einsprache gegen den Strafbefehl erhoben hatte, stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren am 29. September 2021 auch betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz ein. In der Begründung erwog sie, die Beschwerdeführerin habe die Einleitung des Strafverfahrens, von welchem der Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz einen Teilkomplex darstelle, durch ihr Verhalten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt. Folglich seien ihr die Verfahrenskosten, wozu auch die erwähnten Kosten in der Höhe von Fr. 20'026.10 zählten, aufzuerlegen. Die Vorinstanz wertete dieses Vorgehen als zulässig und bestätigte die Einstellungsverfügung vom 29. September 2021.  
 
2.4. Dass die Staatsanwaltschaft den Kostenentscheid (teilweise) in den Hauptentscheid verschoben und die weiteren Kosten nicht in der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2021, sondern im gleichentags erlassenen Strafbefehl verlegt hat, ist nach dem oben zu Art. 421 StPO Ausgeführten nicht zu beanstanden. Nach erfolgter Einsprache gegen den Strafbefehl wurde über die Verfahrenskosten und insbesondere die als weitere Kosten bezeichneten drei Positionen in der Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 neu befunden. Dass die Verfahrenskosten in der Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 neu verlegt wurden, stellt lediglich eine Folge der Aufhebung des Strafbefehls infolge der Einsprache dar und ist ebenfalls mit dem Bundesrecht vereinbar. Der Einwand der Beschwerdeführerin, dem Dispositiv der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2021 sei keine Kostenauflage zu entnehmen, weshalb hierüber später nicht mehr habe befunden werden können, ist damit unbegründet, zumal in der Einstellungsverfügung vom 30. Juli 2021 explizit festgehalten wurde, dass lediglich die Kosten dieser Verfügung auf die Staatskasse genommen würden. Entsprechend ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Rechtskraft der ersten Einstellungsverfügung missachtet worden sein soll.  
 
3.  
 
3.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet im bundesgerichtlichen Verfahren nicht, das Strafverfahren durch ihr Verhalten rechtswidrig und schuldhaft herbeigeführt zu haben und rügt auch keine Verletzung der Unschuldsvermutung. Damit sind die genannten Aspekte vorliegend nicht zu prüfen. Demgegenüber bestreitet die Beschwerdeführerin, dass die Kosten des Strafverfahrens auch betreffend den Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz adäquat-kausal durch ihr Verhalten verursacht wurden. In diesem Zusammenhang rügt sie eine Verletzung von Art. 426 Abs. 2 StPO. Die zweite Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 habe nur noch die Widerhandlung gegen das Waffen- sowie das Fernmeldegesetz zum Gegenstand gehabt. Da das Erfordernis eines Waffenerwerbsscheins erst nach dem Erwerb der Waffen eingeführt worden sei und das Vergehen offensichtlich längst verjährt gewesen sei, dürften ihr diesbezüglich keine Kosten auferlegt werden. Die Verfahrenskosten im Zusammenhang mit dem Verstoss gegen das Fernmeldegesetz dürften ihr mangels Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft zur Verfolgung dieses Delikts ebenfalls nicht auferlegt werden. Somit sei sie von sämtlichen Verfahrenskosten zu befreien.  
 
3.2. In diesem Punkt ist der Beschwerdeführerin grundsätzlich beizupflichten. Gemäss der Einstellungsverfügung vom 29. September 2021 wurde nach dem zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Waffenrecht für den Erwerb einer Waffe von einer Privatperson kein Waffenerwerbsschein benötigt und es konnte nicht widerlegt werden, dass die Beschwerdeführerin die Waffen bereits vor 15 Jahren gekauft hatte. Insofern kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, die im Zusammenhang mit dem genannten Deliktsvorwurf entstandenen Verfahrenskosten rechtswidrig und schuldhaft verursacht zu haben. Gleiches gilt hinsichtlich des Verstosses gegen das Fernmeldegesetz, der mangels Zuständigkeit nicht von der Staatsanwaltschaft zu verfolgen war.  
 
3.3. Allerdings ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den genannten beiden Deliktsvorwürfen überhaupt Kosten überbunden wurden. Auferlegt wurden der Beschwerdeführerin letztlich einzig die Kosten der amtlichen Verteidigung, des Gutachtens sowie des Schreiners (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Vorinstanz erwägt, die Beschwerdeführerin habe eingestanden, mehrfach an unterschiedlichen Tagen die Fassade der B.________ AG beschossen zu haben. Mit dem Beschuss der Liegenschaft mit einer Armbrust und Feuerwerkskörpern habe die Beschwerdeführerin den Verdacht einer Vielzahl von möglicherweise erfüllten Tatbeständen erweckt, was die Eröffnung des Strafverfahrens nach sich gezogen habe. Angesichts der Verdachtslage habe die Staatsanwaltschaft begründeten Anlass gehabt, eine Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin durchzuführen, um nach der Armbrust sowie weiteren Waffen oder gefährlichen Gegenständen zu suchen. Anlässlich der Hausdurchsuchung habe die Eingangstür der Liegenschaft der Beschwerdeführerin zwecks deren Verhaftung gewaltsam geöffnet werden müssen, wodurch die Schreinerkosten entstanden seien. Des Weiteren habe Anlass bestanden, die Beschwerdeführerin psychiatrisch begutachten zu lassen, weshalb auch diese Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen seien.  
Die Vorinstanz stellt die auferlegten Verfahrenskosten damit in erster Linie in einen Zusammenhang zu den am 30. Juli 2021 eingestellten Delikten und verneint somit einen Zusammenhang dieser Kosten zum Vorwurf der Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Die Beschwerdeführerin legt in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht konkret dar, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen unzutreffend sein sollten. Im Gegenteil machte sie noch in der Beschwerde vom 13. Oktober 2021 vor der Vorinstanz geltend, die Kosten für das Gutachten stünden in keinem Zusammenhang zur Strafuntersuchung betreffend die Widerhandlung gegen das Waffengesetz. Weiter führte sie aus, die Untersuchungshaft sei in Bezug auf die anderen, bereits rechtskräftig eingestellten Deliktsvorwürfe angeordnet worden und die amtliche Verteidigung wiederum sei aufgrund der Inhaftierung notwendig gewesen. Damit bestätigt die Beschwerdeführerin selbst, dass ihr in Bezug auf die untersuchten Widerhandlungen gegen das Waffen- sowie das Fernmeldegesetz keine Kosten auferlegt worden sind. Folglich erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 
 
4.  
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 
 
2.  
Der Beschwerdeführerin werden Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Koch 
 
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier