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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_643/2024  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Caprara. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 3. Mai 2024 (BES.2024.43). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt nahm ein Strafverfahren mit Verfügung vom 13. März 2024 nicht an die Hand. Dagegen erhob A.________ Beschwerde. Mit Verfügung vom 3. April 2024 wurde sie vom Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt aufmerksam gemacht, ihre Beschwerde rechtsgenüglich zu begründen. Der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt trat mit Entscheid vom 3. Mai 2024 auf die Beschwerde zufolge fehlender rechtsgenüglicher Begründung innert Nachfrist gestützt auf Art. 385 Abs. 2 StPO nicht ein. Das Bundesstrafgericht leitete die bei ihm von A.________ dagegen eingereichte Beschwerde zuständigkeitshalber am 10. Juni 2024 an das Bundesgericht weiter. 
 
2.  
Die Beschwerde ist auf Italienisch verfasst, was zulässig ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht in der Sprache des angefochtenen Entscheids (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Die Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Bei der Beschwerdefrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 47 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat zahlreiche Eingaben mit Beilagen nach Ablauf der Beschwerdefrist (10. Juni 2024) eingereicht (vgl. act. 9, 11, 13, 15, 17 und 19). Diese gelten als verspätet und müssen vor Bundesgericht unberücksichtigt bleiben. 
 
4.  
Die Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form und unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 143 I 377 E. 1.2). Eine qualifizierte Begründungspflicht gilt, soweit die Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung behauptet wird (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 148 IV 39 E. 2.3.5). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). 
Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO hat die ein kantonales Rechtsmittel ergreifende Partei genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids sie anficht, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel sie anruft. Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so weist die Rechtsmittelinstanz sie zur Verbesserung innerhalb einer kurzen Nachfrist zurück. Genügt die Eingabe auch nach Ablauf der Nachfrist den Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 
 
5.  
Anfechtungs- und Beschwerdeobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet einzig der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid vom 3. Mai 2024 (Art. 80 Abs. 1 BGG). Vor Bundesgericht kann es folglich nur um die Frage gehen, ob die kantonale Beschwerdeeingabe den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügte und die Vorinstanz darauf zu Unrecht nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin setzt sich damit sowie mit den Anforderungen von Art. 385 StPO an die Beschwerdebegründung nicht ansatzweise auseinander. Stattdessen schildert sie den gesamten Sachverhalt und äussert sich zur materiellen Seite der Angelegenheit, die im vorliegenden Verfahren nicht Verfahrensgegenstand bildet und mit der sich das Bundesgericht folglich auch nicht befassen kann. Dass und inwiefern der angefochtene Nichteintretensentscheid verfassungs- bzw. rechtswidrig sein könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht entnehmen. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht. Der Begründungsmangel ist evident. 
 
6.  
Ferner mangelt es der Beschwerde an einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG), weshalb der Beschwerdeführerin Zivilforderungen zustehen sollen und sie als Privatklägerin im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zur Beschwerde in Strafsachen berechtigt sein soll (vgl. Urteile 7B_358/2024 vom 28. Mai 2024 E. 1; 7B_342/2024 vom 13. Mai 2024 E. 1.1). 
 
7.  
Die Beschwerdeführerin rügt ferner keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt (sog. "Star-Praxis"; BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E.1.1), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde eingetreten werden kann. 
 
8.  
Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin: Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Caprara