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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
7B_660/2024  
 
 
Urteil vom 22. Juli 2024  
 
II. strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin, 
Gerichtsschreiber Clément. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, 
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Mai 2024 (UE240112-O/Z1). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer gelangt mit einer undatierten Beschwerde in Strafsachen (eingegangen am 17. Juni 2024) gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Mai 2024 (UE240112-O/Z1) ans Bundesgericht. 
 
2.  
Die als Gerichtsurkunde versandte Verfügung des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 14. Mai 2024 in U.________ am Schalter zugestellt. Die Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 2 BGG begann folglich am 15. Mai 2024 zu laufen und endete am 14. Juni 2024. Die Beschwerde hätte daher, um rechtzeitig zu sein, spätestens an diesem Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben sein müssen (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde traf am 17. Juni 2024 und damit verspätet beim Bundesgericht ein. Sie wurde gemäss Briefumschlag am 12. Juni 2024 der serbischen Post übergeben (Sendung RRxxx) und traf am 16. Juni 2024 in der Schweiz ein. Selbst wenn die Beschwerde an letzterem Tag der Schweizerischen Post übergeben worden wäre (was nicht erstellt ist), wäre dies verspätet. Dem Beschwerdeführer wurde das rechtliche Gehör gewährt und ausser den Verweis auf die bereits angeführte Sendungsnummer der serbischen Post äusserte er sich nicht zu den dargelegten zeitlichen Begebenheiten. 
 
3.  
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag. Auf die Beschwerdelegitimation bzw. auf einen dem Beschwerdeführer allenfalls zustehenden Zivilanspruch im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG, der ihn zur Beschwerde berechtigen würde, wird in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen (vgl. Urteile 7B_182/2024 vom 26. März 2024 E. 2.1.2; 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Der Beschwerde lässt sich ferner nicht ansatzweise entnehmen, dass und inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung vom 6. Mai 2024 - welche ausschliesslich Gegenstand des bundesgerichtlichen Verfahrens bildet (vgl. Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG) - gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte. 
 
4.  
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt die Einzelrichterin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. Juli 2024 
 
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Einzelrichterin : Koch 
 
Der Gerichtsschreiber: Clément