Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_21/2023
Urteil vom 22. Juli 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Leo Sigg,
Gesuchstellerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Gesuchsgegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. April 2023
(9C_284/2022 [Urteil IV.2021.00574]).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach der 1965 geborenen A.________ rückwirkend ab 1. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente zu (Verfügung vom 13. Oktober 1995) und bestätigte diesen Anspruch im Rahmen verschiedener Revisionsverfahren. Anlässlich einer weiteren, im Jahr 2017 aufgenommenen revisionsweisen Prüfung holte sie unter anderem bei der PMEDA AG Polydisziplinäre Medizinische Abklärungen, Zürich (heute in Liquidation; nachfolgend: PMEDA), ein Gutachten ein, welches am 27. März 2018 erstattet wurde. Vorbescheidweise kündigte sie die Einstellung der Invalidenrente aufgrund verbesserter gesundheitlicher Verhältnisse an, wogegen A.________ Einwand erhob. Daraufhin forderte die Verwaltung die Versicherte zur Mitwirkung im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen auf, erteilte Kostengutsprache für Arbeitsvermittlung plus, machte erneut auf die Mitwirkungspflicht aufmerksam und stellte die Eingliederungsmassnahmen schliesslich mit Wirkung auf 28. Juli 2021 ein mit der Begründung, die Versicherte sei dieser Pflicht nicht nachgekommen. Am 27. August 2021 verfügte die IV-Stelle die Aufhebung der Rente auf das Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats.
A.b. Die von A.________ mit dem Antrag auf Aufhebung der Verfügung vom 27. August 2021 erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Urteil vom 31. März 2022).
B.
A.________ liess Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, das kantonale Urteil sei aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren, namentlich eine Rente, eventualiter berufliche Massnahmen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese zu verpflichten, weitere Abklärungen medizinischer Art vorzunehmen, namentlich ein Obergutachten einzuholen. Mit Urteil 9C_284/2022 vom 11. April 2023 wies das Bundesgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Eingabe vom 17. November 2023 (Postaufgabe) lässt A.________ das Rechtsbegehren stellen, das PMEDA-Gutachten vom 27. März 2018 sei aus dem Recht zu weisen, das Urteil 9C_284/2022 vom 11. April 2023 sei revisionsweise aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen zu gewähren. Eventualiter sei ein Gutachten in den Disziplinen Innere Medizin, Neurologie und Psychiatrie beizuziehen. Subeventualiter sei das Urteil revisionsweise aufzuheben und es seien ihr die gesetzlichen Leistungen, namentlich berufliche Massnahmen nach IVG zu gewähren. Subsubeventualiter sei das PMEDA-Gutachten einer Qualitätskontrolle zu unterziehen und danach über eine Neubegutachtung zu befinden. Weiter wird um die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) ersucht.
Erwägungen:
1.
Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem bundesgerichtlichen Urteil zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Ein solcher Revisionsgrund ist ausdrücklich geltend zu machen, wobei es nicht genügt, dessen Vorliegen zu behaupten. Der geltend gemachte Revisionsgrund ist im Revisionsgesuch unter Angabe der Beweismittel anzugeben und es ist aufzuzeigen, weshalb er gegeben und inwiefern deswegen das Dispositiv des früheren Urteils abzuändern sein soll (u.a. Urteil 9F_3/2020 vom 11. März 2020 E. 1.1 mit Hinweisen).
2.
2.1. In ihrer Eingabe vom 17. November 2023 beruft sich die Gesuchstellerin auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, wonach (unter anderem in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) die Revision eines Urteils verlangt werden kann, wenn die ersuchende Partei nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind. Im Gesuch wird Bezug genommen auf den von der Eidgenössischen Kommission für Qualitätssicherung in der medizinischen Begutachtung (EKQMB) verfassten Überprüfungsbericht über die Gutachten der PMEDA AG der Jahre 2022/2023 vom 7. November 2023, die darauf beruhende Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 und die gleichentags (gestützt auf die Empfehlung der EKQMB) ergangene Medienmitteilung, in welcher das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) darüber informierte, dass die mit der Durchführung der Invalidenversicherung betrauten Behörden künftig keine medizinischen Gutachten mehr an die Gutachterstelle PMEDA vergeben.
2.2. Das Revisionsbegehren wurde am 17. November 2023 und damit innerhalb von 90 Tagen nach der Publikation der erwähnten Medienmitteilung des BSV bzw. der Empfehlung der EKQMB vom 4. Oktober 2023 eingereicht. Die Frist gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. d BGG ist folglich eingehalten. Im Übrigen stützt die Gesuchstellerin ihren Antrag auf den Revisionsgrund gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG, sodass auf ihr Ersuchen einzutreten ist.
3.
Für eine Revision nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG aufgrund nachträglich entdeckter Tatsachen müssen die folgenden fünf Voraussetzungen (welche analog für eine Revision aufgrund nachträglich entdeckter Beweismittel gelten) erfüllt sein: 1. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller beruft sich auf eine Tatsache. 2. Diese Tatsache ist erheblich, d.h. sie ist geeignet, die tatsächliche Grundlage des angefochtenen Urteils zu verändern und bei zutreffender rechtlicher Würdigung zu einer anderen Entscheidung zu führen. 3. Die Tatsache existierte bereits, als das bundesgerichtliche Urteil gefällt wurde (unechtes Novum). Es handelt sich - präziser ausgedrückt - um eine Tatsache, die sich bis zum Zeitpunkt verwirklichte, als im Hauptverfahren noch tatsächliche Vorbringen prozessual zulässig waren. Tatsachen, die später entstanden sind, also echte Noven, werden nach Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG ausdrücklich ausgeschlossen. 4. Die Tatsache muss nachträglich, also nach diesem Zeitpunkt, entdeckt worden sein. 5. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller konnte die Tatsache im Hauptverfahren trotz hinreichender Sorgfalt nicht vorbringen (BGE 147 III 238 E. 4.1; vgl. auch Christian Denys, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 123 BGG).
4.
4.1. In seinem Urteil 9F_18/2023 vom 19. Juni 2024 (zur Publikation bestimmt) hatte das Bundesgericht über ein Revisionsgesuch zu befinden, welches sich auf die gleichen Grundlagen wie das hier zu beurteilende stützte (vgl. E. 2.1 hiervor) und einen auch von den zeitlichen Verhältnissen her ähnlich gelagerten Sachverhalt betraf (vgl. nachstehende E. 4.2 Abs. 1 in fine).
4.2. Das Bundesgericht erwog (damalige E. 5.4), dass die (der Empfehlung der EKQMB und der Medienmitteilung des BSV zugrunde liegende) Qualitätsanalyse der EKQMB primär auf Stichproben von PMEDA-Gutachten aus den Jahren 2022 und 2023 beruhe, wobei insbesondere die Kompatibilität der Expertisen mit den im damaligen Zeitpunkt gültigen rechtlichen Leitlinien und Standards in Bezug auf eine fachgerechte Gutachtenserstellung überprüft worden sei. Seit 1. Januar 2022 gälten hierfür neue präzisierte Vorgaben (Anforderungs- und Qualitätskriterien), welche ihren Niederschlag namentlich in Art. 7j ff. ATSV, Art. 57 Abs. 1 lit. n IVG, Art. 41b IVV und Ziff. 3048 ff. samt Anhängen III, IV und V des Kreisschreibens des BSV über das Verfahren in der Invalidenversicherung (KSVI, Stand gültig ab 1. Januar 2022; vgl. auch Urteil 9C_389/2022 vom 3. Mai 2023 E. 5.2.2, in: SVR 2023 IV Nr. 49 S. 166) gefunden hätten. Die Recherche der Kommission habe auf Grundlagen basiert, wie sie sich nach dem 1. Januar 2022 dargestellt hätten. Vor diesem Hintergrund beschlügen die Empfehlung der EKQMB und die Medienmitteilung des BSV vom 4. Okto-ber 2023 weder in sachverhaltsmässiger Hinsicht noch mit Blick auf das rechtliche Instrumentarium Gegebenheiten, die das damals zu beurteilende Revisionsgesuch betroffen hätten (damals: PMEDA-Gutachten vom 30. Oktober 2018 [mit Ergänzung vom 19. Dezember 2018], Rentenaufhebungs- und Rückforderungsverfügungen vom 20. Mai und 5. Juli 2019, vorinstanzliche Urteile vom 24. Juni und 19. Juli 2021, bundesgerichtliches Urteil 9C_444/2021+9C_496/2021 vom 13. Januar 2022).
Gestützt darauf gelangte das Bundesgericht zum Ergebnis, dass ein Revisionsgrund bereits mangels zeitlicher Koinzidenz zu verneinen sei, dies in Ermangelung einer Tatsache im Sinne der erwähnten dritten Voraussetzung von Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG (vgl. E. 3 hiervor), d.h. einer Tatsache, die bereits existierte, als das Gegenstand des damaligen Revisionsgesuches bildende Urteil 9C_444/2021 +9C_496/2021 (am 13. Januar 2022) gefällt wurde (weshalb sich eine abschliessende Diskussion darüber erübrigte, ob die genannten Dokumente des BSV bzw. der EKQMB überhaupt Tatsachen nach Massgabe der fraglichen Revisionsbestimmung bilden bzw. ob ihnen grundsätzlich der Charakter von unechten Noven zukommt). In diesem Sinne ist ein entsprechender Revisionsgrund jedenfalls für die vor dem 1. Januar 2022 erstellten PMEDA-Gutachten nicht gegeben.
4.3. Das Gegenstand des hier vorliegenden Revisionsgesuches vom 17. November 2023 bildende bundesgerichtliche Urteil 9C_284/2022 vom 11. April 2023 stützt sich auf ein PMEDA-Gutachten, welches vom 27. März 2018 datiert und damit ebenfalls aus der Zeit vor dem 1. Januar 2022 stammt. Bei dieser Sachlage ist ein Revisionsgrund auch im hier zu beurteilenden Fall bereits aufgrund der fehlenden zeitlichen Koinzidenz zu verneinen. Das Revisionsgesuch ist mithin abzuweisen, und es bleibt beim bundesgerichtlichen Urteil 9C_284/2022 vom 11. April 2023.
4.4. Ziffer 1 des im Revisionsgesuch gestellten Rechtsbegehrens lautet dahingehend, das PMEDA-Gutachten vom 27. März 2018 sei aus dem Recht zu weisen. Rein formell scheint es sich um einen Antrag ausserhalb der in Ziffer 2 ff. anbegehrten revisionsweisen Aufhebung des Urteils 9C_284/2022 zu handeln (vgl. allerdings E. 1 hiervor). Wie sich indessen aus der Begründung der Eingabe ergibt, kommt dem Begehren keine eigenständige Bedeutung zu.
5.
5.1. Entsprechend dem Verfahrensausgang wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
5.2. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung und Verbeiständung; Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG ) kann nicht stattgegeben werden, weil die Bedürftigkeit nicht ausgewiesen ist, selbst wenn man den nur teilweise belegten und überdies teilweise unklaren (vgl. E. 5.3) Angaben der Gesuchstellerin folgt. So führte sie in ihrer Eingabe vom 17. November 2023 aus, dass sie über monatliche Einnahmen von Fr. 3'337.65 verfüge (Renten der Unfallversicherung von Fr. 2'612.- und der Vorsorgeeinrichtung von Fr. 725.65). Im Formular gab sie B.________ als Ehepartner an (vgl. auch E. 5.3 zu dem am unteren Rand des betreffenden Kästchens [Ziffer 2] angebrachten Vermerk) und deklarierte ein von ihm erzieltes Einkommen von Fr. 4'200.- (ohne entsprechenden Beleg), womit grundsätzlich von einem gemeinsamen Einkommen von Fr. 7'537.65 auszugehen ist (vgl. zur Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse beider Ehegatten: BGE 115 Ia 193 E. 3a; 108 Ia 9 E. 3; 103 Ia 99 E. 3). Weiter macht die Gesuchstellerin monatliche Ausgaben von Fr. 2'022.60 geltend, worin der Mietzins von Fr. 1'080.-, die Krankenversicherungsprämien für sie und ihren Sohn von Fr. 865.35 sowie eine Lebensversicherungsprämie von Fr. 77.25 enthalten sind. Die Krankenversicherungsprämien für den 1996 geborenen Sohn können indessen nicht berücksichtigt werden, weil die Gesuchstellerin gesetzlich nicht verpflichtet ist, für diese aufzukommen. Ebenso wenig kann dem Prämienaufwand für die Lebensversicherung Rechnung getragen werden, da es sich um eine nichtobligatorische Versicherung handelt (Urteil 9C_380/2015 vom 17. November 2015 E. 5.2 mit Hinweisen). Mithin sind von den in der Eingabe geltend gemachten Auslagen lediglich der Mietzins (Fr. 1'080.-) und die Krankenversicherungsprämien der Gesuchstellerin (Fr. 432.70) anzuerkennen (d.h. Auslagen von Fr. 1'512.70). Dazu können die sich aus dem Formular ergebenden Krankenversicherungsprämien des Ehepartners von Fr. 307.- addiert werden, was ein Auslagentotal von Fr. 1'819.70 ergibt. Zusammen mit dem um einen Zuschlag von 20 % erhöhten Grundbetrag für Ehepaare von Fr. 2'040.- ergeben sich monatliche Auslagen von Fr. 3'859.70. Da mithin ein Einnahmenüberschuss von Fr. 3'677.95 pro Monat resultiert, ist es der Gesuchstellerin möglich und zumutbar, ohne Inanspruchnahme staatlicher Unterstützung innert vernünftiger Frist für die Gerichtskosten und die anwaltlichen Vertretungskosten aufzukommen. Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die Vermögensverhältnisse näher einzugehen, abgesehen davon, dass für diesen Bereich B.________ betreffende Angaben gänzlich fehlen.
5.3. Ein die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ausschliessender Einnahmenüberschuss würde im Übrigen selbst dann resultieren, wenn aufgrund des handschriftlichen Vermerkes "geschieden" am unteren Rand des den Ehepartner betreffenden Kästchens (Ziffer 2) im Formular davon ausgegangen werden müsste, dass die Rechnung für eine alleinstehende Person zu machen sei (wie sie ansatzweise auch in der sich über B.________ ausschweigenden Eingabe vom 17. November 2023 vorgenommen wurde; monatliche Auslagen von Fr. 2'952.70 [um 20 % erhöhter Grundbetrag von Fr. 1'440.-, Mietzins von Fr. 1'080.- und Krankenversicherungsprämien von Fr. 432.70]; monatliche Einnahmen von Fr. 3'337.65, monatlicher Überschuss von Fr. 384.95). Allerdings spricht gegen diese Variante, dass erstens die Akten nur eine Urkunde über die Trauung zwischen der Gesuchstellerin und B.________ vom 8. Februar 2023 enthalten (welche mithin nur gerade achteinhalb Monate vor dem Ausfüllen des Formulars stattfand) und eine Scheidung dieser Ehe nirgends dokumentiert ist, zweitens die Gesuchstellerin selber in einem undatierten, aber von seinem Inhalt her offensichtlich aus der Zeit ab September 2023 stammenden Schreiben an eine Frau C.________ (unter Beilage der erwähnten Trauungsurkunde) darüber informierte, dass sie seit 8. Februar 2023 verheiratet sei, und drittens im Formular bei der Gesuchstellerin und dem als Ehepartner bezeichneten B.________ die gleiche Wohnadresse angegeben wurde.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Juli 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann