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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1A.9/2003 /sta 
 
Urteil vom 22. August 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Féraud, Catenazzi, 
Gerichtsschreiberin Leuthold. 
 
Parteien 
X.________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Edith Blunschi, Homburger Rechtsanwälte, Weinbergstrasse 56/58, Postfach 338, 8035 Zürich, 
 
gegen 
 
Verhöramt des Kantons Glarus, Postfach 335, 8750 Glarus, 
Kantonsgerichtspräsident des Kantons Glarus, Gerichtshaus, Gerichtshausstrasse 19, 8750 Glarus. 
 
Gegenstand 
Rechtshilfe an Italien - B 129762 BOG/POR/TRM, 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus vom 19. Dezember 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Staatsanwaltschaft von Turin führt ein Strafverfahren wegen mehrfacher fahrlässiger Tötung im Zusammenhang mit Personen italienischer Staatsangehörigkeit, die bei der X.________ AG mit Sitz in Niederurnen (Kanton Glarus) gearbeitet hatten und in Italien an einem durch Asbest verursachten Tumor (sog. "mesotelioma pleurico oder peritoneale") gestorben waren. Im Rahmen dieses Verfahrens ersuchte sie die Schweiz mit zwei Schreiben vom 26. November 2001 um die Aushändigung von Unterlagen, die von der X.________ AG und der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) zu edieren seien. Das Bundesamt für Justiz (BJ) leitete das Rechtshilfebegehren am 8. Januar 2002 an das Verhöramt des Kantons Glarus weiter und bezeichnete den Kanton Glarus als Leitkanton in dieser Angelegenheit. Das Verhöramt trat am 16. Januar 2002 wegen formeller Mängel nicht auf das Rechtshilfegesuch ein. In der Folge ergänzte die italienische Behörde das Ersuchen. Am 18. März 2002 trat das Verhöramt auf das Rechtshilfebegehren ein und verfügte die Edition von Unterlagen bei der X.________ AG ("Namen und Personaldaten sämtlicher Arbeitnehmer mit italienischer Staatsangehörigkeit, die dort seit Werkseröffnung bis heute gearbeitet haben") und bei der Zentralstelle der SUVA in Luzern (Krankenkassendossiers aller Arbeiter italienischer Staatsangehörigkeit, die "bei der X.________ AG in Niederurnen angestellt sind oder waren"). Mit Eingaben vom 7. Mai und 11. Juni 2002 übermittelte die X.________ AG dem Verhöramt je eine Namenliste von ehemaligen italienischen Mitarbeitern ihrer Werke in Niederurnen und Payerne. Die SUVA reichte dem Verhöramt am 4. Juli 2002 12 Krankendossiers und am 16. August 2002 eine Liste mit den Namen von italienischen Mitarbeitern der X.________ AG ein, die in Italien an einem Mesotheliom verstorben waren. Das Verhöramt ordnete mit Schlussverfügung vom 23. August 2002 an, dass "die Akten, das heisst die zwei Namenlisten der Mitarbeiter mit italienischer Staatsangehörigkeit (Werk in Niederurnen und Werk in Payerne) sowie die Liste der SUVA Luzern bezüglich Personen mit Tumordiagnose" an die ersuchende Behörde übermittelt würden. 
 
In einem Schreiben vom 28. Oktober 2002 hielt das Verhöramt in Beantwortung eines Briefes des BJ vom 17. Oktober 2002 fest, mit der Schlussverfügung vom 23. August 2002 sei abschliessend über das italienische Rechtshilfegesuch entschieden worden; das BJ könne die behaupteten Mängel auf dem Beschwerdeweg geltend machen, selbst wenn die Beschwerdefrist bereits abgelaufen sei. 
B. 
Gegen die Schlussverfügung des Verhöramtes vom 23. August 2002 erhoben das BJ am 18. September 2002 und die X.________ AG am 23. September 2002 Beschwerde beim Präsidenten des Kantonsgerichts des Kantons Glarus. Das BJ beantragte die Aufhebung der Schlussverfügung, soweit in Bezug auf die bei der SUVA edierten Akten die Leistung der Rechtshilfe auf die Abgabe einer Liste mit den Namen derjenigen Personen beschränkt werde, über welche die SUVA ein Krankendossier aufgrund eines festgestellten Pleuramesothelioms führe. Es vertrat die Ansicht, es müsse in vollem Umfang Rechtshilfe geleistet werden, weshalb sämtliche bei der X.________ AG und der SUVA edierten Akten an die ersuchende Behörde herauszugeben seien. Die X.________ AG stellte in ihrer Beschwerde den Antrag, die Schlussverfügung des Verhöramtes sei aufzuheben und dieses sei anzuweisen, die von der Staatsanwaltschaft Turin anbegehrte Rechtshilfe zu verweigern. 
 
Das BJ reichte am 7. November 2002 eine gegen das Schreiben des Verhöramtes vom 28. Oktober 2002 gerichtete Beschwerde ein. Darin verlangte es, das Verhöramt sei anzuweisen, bei der X.________ AG die Namen und Personaldaten sämtlicher italienischer Arbeitnehmer zu edieren, welche bei diesem Unternehmen tätig gewesen und in der Schweiz verstorben seien; sodann seien bei der SUVA die Krankheitsdossiers sämtlicher italienischer Arbeitnehmer der X.________ AG zu edieren, welche in der Schweiz verstorben seien. Im Weiteren sei das Verhöramt anzuweisen, in Ergänzung zur Teilschlussverfügung vom 23. August 2002 eine Schlussverfügung zu erlassen, mit der das Rechtshilfeverfahren vollumfänglich abgeschlossen werde. 
 
Der Kantonsgerichtspräsident entschied am 19. Dezember 2002 wie folgt: 
1. Die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 18. September 2002 wird gutgeheissen und die von der SUVA an das Verhöramt edierten Dossiers über Mesotheliomfälle bei Arbeitnehmern italienischer Staatsangehörigkeit der X.________ AG werden (im Umfang von Ziff. 2 nachfolgend) im Original an die italienische Staatsanwaltschaft beim Gericht von Turin übergeben. 
2. Die Beschwerde der X.________ AG vom 23. September 2002 wird insofern gutgeheissen, als die Rechtshilfe an die italienische Staatsanwaltschaft beim Gericht von Turin auf die Namen und weiteren Personaldaten sowie die SUVA-Krankendossiers von ehemaligen Arbeitnehmern italienischer Staatsangehörigkeit der X.________ AG beschränkt wird, von denen nicht bekannt ist, dass sie in der Schweiz leben oder in der Schweiz verstorben sind. 
 
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 
3. Die Beschwerde des Bundesamtes für Justiz vom 7. November 2002 wird abgewiesen, soweit sie dadurch nicht gegenstandslos geworden ist. 
4. Die Pauschalgerichtsgebühr wird festgelegt auf Fr. 1'500.-- je Beschwerdeverfahren, insgesamt auf Fr. 4'500.--. 
5. Die Kosten für das Verfahren der 1. Beschwerde werden auf die Staatskasse genommen. 
6. Die Kosten für das Verfahren der 2. Beschwerde werden der X.________ AG auferlegt. 
7. Die Kosten für das Verfahren der 3. Beschwerde werden auf die Staatskasse genommen. 
8. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." 
C. 
Die X.________ AG reichte gegen diesen Entscheid am 22. Januar 2003 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde ein. Sie stellt folgende Rechtsbegehren: 
1. Es seien die Ziff. 1, 2, 6 und 8 des Dispositivs des Entscheides der Vorinstanz vom 19. Dezember 2002 insoweit aufzuheben, als damit Rechtshilfe an die Staatsanwaltschaft Turin (Procura della Repubblica presso il Tribunale di Torino) gewährt wird und zudem angeordnet wird, dass folgende Dokumente an die Staatsanwaltschaft Turin herauszugeben seien: 
a Die bei der Beschwerdeführerin erhobenen Listen mit den Namen von ehemaligen Mitarbeitern italienischer Nationalität, von denen keine gesicherte Kenntnis besteht, dass sie in der Schweiz wohnen oder in der Schweiz verstorben sind; 
b Die bei der SUVA erhobene (und gemäss der Erwägung VII.4.3 des Entscheids vom 19. Dezember 2002 noch um eine Position zu korrigierende) Liste mit den Namen ehemaliger italienischer Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, die in Italien an einem Mesotheliom verstorben sind; 
c Die bei der SUVA erhobenen Dossiers über ehemalige italienische Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, die in Italien an einem Mesotheliom verstorben sind. 
2. Es sei die mit zwei Rechtshilfeersuchen vom 26. November 2001 und einem ergänzenden Schreiben vom 22. Januar 2002 durch die Staatsanwaltschaft Turin (Procura della Repubblica presso il Tribunale di Torino) anbegehrte Rechtshilfe zu verweigern. 
3. Es sei das Verhöramt des Kantons Glarus anzuweisen, sämtliche im Verlaufe des kantonalen Rechtshilfeverfahrens von der Beschwerdeführerin bzw. der SUVA erhobenen Unterlagen zurückzuerstatten. Weiter sei das Bundesamt für Justiz (BJ) anzuweisen, allfällige Kopien der von der SUVA und der Beschwerdeführerin edierten Dokumente zu vernichten. 
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatskasse." 
D. 
Das BJ stellt in seiner Vernehmlassung vom 5. Februar 2003 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. 
E. 
Die X.________ AG nahm in einer Replik vom 24. Februar 2003 zur Beschwerdeantwort des BJ Stellung. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Für die Rechtshilfe zwischen der Schweiz und Italien sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem sowohl die Schweiz als auch Italien beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht, d.h. das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die diesbezügliche Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11), zur Anwendung. 
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des Präsidenten des Kantonsgerichts Glarus vom 19. Dezember 2002 handelt es sich um eine Verfügung der letztinstanzlichen kantonalen Behörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Gegen diesen Entscheid ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig (Art. 80f Abs. 1 IRSG). 
1.2 Mit dem angefochtenen Entscheid bewilligte der Kantonsgerichtspräsident die Herausgabe von Akten, welche das Verhöramt bei der Beschwerdeführerin und bei der SUVA erhoben hatte, an den ersuchenden Staat. Das BJ beantragt, soweit sich die vorliegende Beschwerde gegen die Herausgabe der bei der SUVA erhobenen Akten (Krankendossiers der betreffenden ehemaligen Arbeitnehmer der X.________ AG) richte, sei darauf wegen fehlender Legitimation der Beschwerdeführerin nicht einzutreten. 
 
Nach Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das BJ ist der Meinung, weil die Beschwerdeführerin nicht Inhaberin der bei der SUVA erhobenen Dokumente sei, werde sie durch die Anordnung, die betreffenden Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben, weder persönlich noch direkt betroffen. Diese Auffassung ist zutreffend. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 80h lit. b IRSG wird bejaht, wenn eine Person durch eine Rechtshilfemassnahme unmittelbar berührt wird (BGE 123 II 153 E. 2b S. 156 f. mit Hinweisen). So wird z.B. bei der Erhebung von Kontoinformationen der Inhaber des Kontos von der Rechtshilfemassnahme unmittelbar betroffen, weshalb ihn die Rechtsprechung als legitimiert betrachtet. Dasselbe gilt auch für die Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (BGE 123 II 153 E. 2b S. 157 mit Hinweisen). Nach dieser Rechtsprechung ist die Beschwerdeführerin, welche nicht Inhaberin der bei der SUVA erhobenen Akten ist - und der im Übrigen bezüglich der betreffenden Dokumente (Krankendossiers) auch keine Patientenstellung zukommt - , durch die von der Rechtshilfebehörde angeordnete Herausgabe dieser Akten an die ersuchende Behörde nicht unmittelbar betroffen und daher insoweit nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit sie sich gegen die Herausgabe der SUVA-Akten richtet. 
2. 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Gewährung von Rechtshilfe stehe im vorliegenden Fall die absolute Verjährung entgegen. Sie führt aus, fahrlässige Tötung werde nach schweizerischem Recht mit Gefängnis oder Busse bestraft (Art. 117 StGB). Die absolute Verjährungsfrist betrage "sieben Jahre ab Tatbegehung (Art. 70 StGB)". Gemäss den Angaben in den Beilagen zum italienischen Rechtshilfeersuchen hätten die ehemaligen Mitarbeiter, welche in Italien an einem Mesotheliom verstorben seien, zwischen 1954 und 1991 bei der Beschwerdeführerin gearbeitet. Die letzte denkbare Asbestexposition hätte somit im Jahre 1991 stattgefunden. Nach schweizerischem Recht wäre daher eine als fahrlässige Tötung einzustufende Handlung oder Unterlassung im Zusammenhang mit der früheren und 1994 eingestellten Herstellung asbesthaltiger Produkte "offensichtlich bereits absolut verjährt". 
2.1 Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG wird einem Ersuchen nicht entsprochen, wenn seine Ausführung Zwangsmassnahmen erfordert und die Strafverfolgung oder die Vollstreckung nach schweizerischem Recht wegen absoluter Verjährung ausgeschlossen wäre. Die Ausführung des hier in Frage stehenden Rechtshilfeersuchens erfordert Zwangsmassnahmen, denn es wird um Herausgabe von Schriftstücken ersucht. Die italienische Staatsanwaltschaft verlangt diese Massnahme zur Unterstützung eines Strafverfahrens wegen fahrlässiger Tötung von Personen, die bei der Beschwerdeführerin gearbeitet haben und in Italien an einem Mesotheliom verstorben sind. Nach schweizerischem Recht verjährt die Strafverfolgung beim Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) innerhalb von 5 Jahren (Art. 70 aStGB), so dass die absolute Verjährungsfrist 7 ½ Jahre beträgt (Art. 72 Ziff. 2 Abs. 2 aStGB). Dass die Bestimmungen betreffend die Verfolgungsverjährung durch Bundesgesetz vom 5. Oktober 2001, in Kraft seit 1. Oktober 2002, geändert wurden, wäre hier ohne Belang, da das neue Verjährungsrecht grundsätzlich nur zur Anwendung gelangt, wenn die Straftat nach seinem Inkrafttreten verübt wurde (BGE 129 IV 49 E. 5.1 S. 51). Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt; wenn er sie zu verschiedenen Zeiten ausführt, mit dem Tag, an dem er die letzte Tätigkeit ausführt; wenn das strafbare Verhalten dauert, mit dem Tag, an dem dieses Verhalten aufhört (Art. 71 aStGB). Die fahrlässige Tötung, welche Gegenstand des italienischen Strafverfahrens bildet, soll - wie anzunehmen ist - offenbar dadurch begangen worden sein, dass mehrere Mitarbeiter der Beschwerdeführerin an einem Asbesttumor starben, weil diese die nötigen Schutzmassnahmen nicht getroffen hatte. Die Verjährungsfrist würde daher mit dem Tag zu laufen beginnen, an dem die betreffenden Arbeiter bei der Beschwerdeführerin ausgetreten sind. Nach den Angaben in den Beilagen zum Rechtshilfeersuchen erfolgte der Austritt in den Jahren 1960-1985, in einem Fall im Jahre 1991. Demzufolge müsste, wenn Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG zur Anwendung käme, die Rechtshilfe wegen absoluter Verjährung der Strafverfolgung verweigert werden. 
2.2 Das Bundesgericht hat im Urteil BGE 117 Ib 53 ff. entschieden, im Rahmen des dem EUeR unterstellten Rechtshilfeverkehrs sei die Frage des Verjährungseintritts nicht zu prüfen. Wenn es aber um Rechtshilfemassnahmen gehe, die nicht im EUeR, sondern im IRSG selber vorgesehen seien (z.B. Herausgabe von Gegenständen), sei die Rechtshilfe nach diesem Gesetz abzuwickeln und dabei auch die Verjährungsregelung gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG zu berücksichtigen (BGE 117 Ib 53 E. 3 S. 64). 
 
Mit dem italienischen Rechtshilfeersuchen werden Massnahmen verlangt, die im EUeR vorgesehen sind (Herausgabe von Schriftstücken). Nach der erwähnten Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt deshalb im vorliegenden Fall - wie im angefochtenen Entscheid zutreffend festgehalten wird - die Verjährungsregelung von Art. 5 Abs. 1 lit. c IRSG nicht zur Anwendung. Die Rüge der Beschwerdeführerin, die Rechtshilfe sei wegen Eintritts der absoluten Verfolgungsverjährung zu verweigern, dringt daher nicht durch. 
3. 
Im Weiteren bringt die Beschwerdeführerin vor, das italienische Rechtshilfeersuchen genüge den Anforderungen von Art. 14 EUeR nicht; es enthalte keine Darstellung des Sachverhalts und keine Angaben zur möglichen Täterschaft und zum Gegenstand und Grund des Ersuchens. Die Vorinstanz habe Bundesrecht verletzt, indem sie gleichwohl Rechtshilfe gewährt habe. 
3.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 EUeR muss ein Rechtshilfeersuchen folgende Punkte anführen: Die Behörde, von der das Ersuchen ausgeht (lit. a), den Gegenstand und den Grund des Ersuchens (lit. b), soweit möglich, die Identität und die Staatsangehörigkeit der Person, gegen die sich das Verfahren richtet (lit. c), und, soweit erforderlich, den Namen und die Anschrift des Zustellungsempfängers (lit. d). Geht es - wie hier - um ein Ersuchen im Sinne von Art. 3, 4 und 5 EUeR, so hat es ausserdem die strafbare Handlung zu bezeichnen und eine kurze Darstellung des Sachverhaltes zu enthalten (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). 
Die Vorinstanz führte aus, im Rechtshilfeersuchen werde als Sachverhalt angegeben, dass mehrere italienische Staatsangehörige, die bei der Beschwerdeführerin gearbeitet hätten, in Italien wegen "Mesotelioma pleurico oder peritoneale" gestorben seien. Auf der mit Ergänzungsschreiben vom 22. Januar 2002 nachgereichten Liste sei neben Geschlecht, Geburtsdatum sowie Todesursache und -datum angegeben, wann die verstorbenen italienischen Staatsangehörigen bei der Beschwerdeführerin gearbeitet und welche Aufgabe sie dort gehabt hätten. Die Angaben zum Sachverhalt würden sich somit vor allem auf die Opfer, mithin auf den Tod von Menschen beziehen. Zu anderen Tatbestandselementen, insbesondere zur Tathandlung bzw. Unterlassung und deren Kausalität für den eingetretenen Erfolg sowie zur Sorgfaltspflichtverletzung und deren Relevanz für den Erfolg (Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit des tatbestandmässigen Erfolgs) werde nichts gesagt. Wenn eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung geführt werde, sei damit aber implizit ausgedrückt, dass auch geprüft werden müsse, ob fahrlässiges Handeln oder Unterlassen die Todesfälle verursacht hätten. Es sei jedoch anzunehmen, dass die italienische Strafverfolgungsbehörde darüber noch gar nichts wisse. Trotzdem sei es ihr nicht verwehrt, vorerst rechtshilfeweise nach weiteren Krankheits- bzw. Todesfällen zu suchen, bevor die übrigen Tatbestandselemente geklärt seien. Rechtshilfe sei nicht erst dann möglich, wenn nur noch die Erfüllung derjenigen Tatbestandselemente unklar sei, für deren Nachweis um Rechtshilfe ersucht werde. Die Gewährung von Rechtshilfe setze nicht voraus, dass die Strafuntersuchung dadurch abgeschlossen werden könne. Anderes anzunehmen würde bedeuten, dass die italienische Staatsanwaltschaft erst die Strafuntersuchung bezüglich der bisher bekannten Opfer zu Ende führen müsste, bevor sie per Rechtshilfe abklären könnte, ob es noch weitere Opfer gegeben habe. Eine solche Untersuchungsführung könne von der italienischen Strafverfolgungsbehörde nicht verlangt werden. Die Vorinstanz gelangte aus diesen Überlegungen zum Schluss, die Darstellung des Sachverhalts sei zwar knapp, genüge aber Art. 14 Ziff. 2 EUeR
3.2 Im vorliegenden Fall wird Rechtshilfe für ein in Italien hängiges Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung verlangt. Die Frage ist, ob das Rechtshilfegesuch eine "kurze Darstellung des Sachverhalts" enthält, wie es Art. 14 Ziff. 2 EUeR verlangt. An ein Gesuch dürfen in dieser Hinsicht dann keine strengen Anforderungen gestellt werden, wenn es vor einer ordentlichen und vertieften Untersuchung des Straffalles gestellt wird, was hier zutrifft (BGE 103 Ia 206 E. 5 S. 211 mit Hinweisen). Die italienische Behörde bringt vor, es seien mehrere Italiener, die bei der Beschwerdeführerin angestellt waren und dort mit Asbest gearbeitet hatten, in Italien an einem Asbesttumor gestorben, einer Krankheit, die typischerweise durch Asbest hervorgerufen werde. Wenn die Staatsanwaltschaft in diesem Zusammenhang eine Strafuntersuchung wegen fahrlässiger Tötung führt, so ergibt sich aus ihrem - freilich recht knappen - Ersuchen mit genügender Klarheit, was Gegenstand dieses Verfahrens ist: Die ersuchende Behörde geht von einem gewissen Verdacht aus, die zuständigen leitenden Personen der Beschwerdeführerin hätten bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt die Arbeiter nicht so, wie es geschehen war, mit Asbest arbeiten lassen dürfen, da dieses Material zu Asbesttumor führt oder führen kann. Auch wenn dieser Sachverhalt im Ersuchen nicht durchwegs ausdrücklich dargelegt ist, lässt sich dem Begehren der Turiner Staatsanwaltschaft in hinreichender Weise entnehmen, welche Handlung bzw. Unterlassung Gegenstand des Strafverfahrens ist. Falls notwendig, hat die ersuchte Behörde das Gesuch in vernünftigem Sinn auszulegen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Es kann deshalb entgegen der Behauptung der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, das Rechtshilfegesuch entspreche den Anforderungen von Art. 14 Ziff. 2 EUeR nicht. Die schweizerische Behörde kann durchaus prüfen, ob die Strafbarkeit nach schweizerischem Recht gegeben ist. Wie der Kantonsgerichtspräsident mit Recht ausführte, ist auch zu erkennen, dass als Ort der mutmasslichen Tatbegehung die Werke der Beschwerdeführerin zu betrachten sind und dass als Zeit eines allenfalls strafbaren Verhaltens der Zeitraum der Beschäftigung der verstorbenen Arbeitnehmer in diesen Werken zu gelten hat. Die Vorinstanz verstiess demnach nicht gegen Bundesrecht, wenn sie annahm, das Ersuchen genüge den Anforderungen von Art. 14 EUeR
4. 
Nach Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR muss die dem Rechtshilfeersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden Staates als auch nach demjenigen des ersuchten Staates strafbar sein. Der Kantonsgerichtspräsident hielt fest, aufgrund der Darstellung des Sachverhalts im italienischen Rechtshilfeersuchen bestünden Anhaltspunkte für eine fahrlässige Tötung, welche Handlung sowohl in Italien (Art. 589 des italienischen Strafgesetzbuches) als auch in der Schweiz (Art. 117 StGB) unter Strafe gestellt sei. Daran ändere nichts, dass bisher nicht nachgewiesen oder dargelegt sei, dass alle Tatbestandselemente der fahrlässigen Tötung erfüllt worden seien. 
 
Diese Überlegungen sind entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht zu beanstanden. Wie ausgeführt wurde (E. 3.2), ergibt sich aus dem italienischen Rechtshilfebegehren, dass die ersuchende Behörde von einem gewissen Verdacht ausgeht, die zuständigen leitenden Personen der Beschwerdeführerin hätten durch Verletzung von Sorgfaltspflichten den Tod von Arbeitern verursacht, die in den Werken der Beschwerdeführerin mit Asbest gearbeitet hatten und an einem Asbesttumor gestorben waren. Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat (BGE 127 IV 34 E. 2a S. 38; 126 IV 13 E. 7a/bb S. 16). Die Vorinstanz nahm zu Recht an, der Sachverhalt, welcher Gegenstand des italienischen Rechtshilfebegehrens bildet, würde nach schweizerischem Recht unter den Tatbestand von Art. 117 StGB fallen. 
 
Unzutreffend ist die Auffassung der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den Grundsatz der beidseitigen Strafbarkeit verletzt, indem sie "trotz fehlender italienischer Strafhoheit" Rechtshilfe gewährt habe. Nach Art. 6 des italienischen Strafgesetzbuches gilt eine strafbare Handlung auch dann als innerhalb des italienischen Staatsgebietes begangen, wenn in diesem Gebiet der Erfolg der Handlung oder Unterlassung eingetreten ist. Die Vorinstanz ging zu Recht davon aus, die italienische Strafhoheit sei gegeben, denn das Ersuchen beziehe sich nur auf den Vorwurf der fahrlässigen Tötung in Bezug auf Arbeiter der Beschwerdeführerin, die in Italien an einem Asbesttumor gestorben seien. 
5. 
Die Beschwerdeführerin beklagt sich über eine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit, weil der Kantonsgerichtspräsident die Herausgabe der beiden von ihr edierten Listen mit den Namen italienischer Mitarbeiter der Werke in Niederurnen und in Payerne angeordnet habe. Sie macht geltend, die Turiner Staatsanwaltschaft betreibe eine verbotene "fishing expedition", was der Gewährung von Rechtshilfe entgegenstehe. 
 
Im angefochtenen Entscheid wurde ausgeführt, die Pflicht zur Herausgabe der bei der Beschwerdeführerin erhobenen Akten stehe in einem vernünftigen Verhältnis zum Ziel der in Italien eingeleiteten Strafuntersuchung, in welcher abzuklären sei, ob fahrlässige Tötung begangen worden sei. Das Rechtshilfeersuchen erscheine nicht als Vorwand für eine Beweisausforschung zwecks Begründung eines Verdachts ohne vorhergehende konkrete Anhaltspunkte. Der Kantonsgerichtspräsident betonte, das Rechtshilfeersuchen beschränke sich auf italienische Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, die nicht mehr in der Schweiz lebten und auch nicht hier verstorben seien. Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebiete deshalb, die Rechtshilfe dementsprechend auf die Namen und Personaldaten von italienischen Mitarbeitern der Beschwerdeführerin zu beschränken, die nicht mehr in der Schweiz lebten und auch nicht hier verstorben seien. 
 
In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, diese Ausführungen als unzutreffend erscheinen zu lassen. Der Kantonsgerichtspräsident hielt mit Recht dafür, das Verbot der Beweisausforschung werde nicht verletzt, denn es würden keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachts durchgeführt. Sodann ist die schweizerische Behörde allgemein verpflichtet, den ausländischen Behörden alle diejenigen Aktenstücke zu übermitteln, die sich "möglicherweise auf den im Rechtshilfeersuchen dargestellten Sachverhalt beziehen können" (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Der Kantonsgerichtspräsident verletzte den Grundsatz der Verhältnismässigkeit nicht, wenn er annahm, im erwähnten Umfang könnten sich die bei der Beschwerdeführerin erhobenen Akten auf den im Ersuchen genannten Sachverhalt beziehen, weshalb die betreffenden Unterlagen an die ersuchende Behörde herauszugeben seien. 
6. 
Die Beschwerdeführerin kritisiert zu Unrecht, dass im angefochtenen Entscheid kein Spezialitätsvorbehalt angebracht worden ist. Wie im angefochtenen Entscheid und in der Vernehmlassung des BJ zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde festgehalten wird, werden die Erledigungsakten zuhanden der ersuchenden Behörde dem BJ zugestellt, welches den Spezialitätsvorbehalt in einem Schreiben an das italienische Justizministerium aufführen wird. Mit Rücksicht auf dieses Vorgehen, das der ständigen Praxis des BJ entspricht, erübrigte es sich, den Spezialitätsvorbehalt im angefochtenen Entscheid anzubringen. 
 
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
7. 
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Diese hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verhöramt und dem Kantonsgerichtspräsidenten des Kantons Glarus sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. August 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: