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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
6B_586/2008/sst 
 
Urteil vom 22. August 2008 
Strafrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Schneider, Präsident, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Y.________, 
Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Dr. Urs Oswald, 
 
Gegenstand 
Üble Nachrede; Widerruf, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 20. April 2007. 
 
Der Präsident zieht in Erwägung: 
 
1. 
Der angefochtene Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ist nach dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG) am 1. Januar 2007 ergangen. Die erhobene staatsrechtliche Beschwerde und eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde sind deshalb in Anwendung von Art. 132 Abs. 1 BGG als Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 78 ff. BGG entgegenzunehmen. 
 
2. 
Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Beschwerdeführerin (und ihr Rechtsvertreter) wegen übler Nachrede zu einer Busse von Fr. 200.-- verurteilt wurden. Sie rügt, dass das Obergericht - welches den Wahrheitsbeweis als gescheitert erachtete (vgl. angefochtenen Entscheid, S. 11-17) - den Sachverhalt offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich festgestellt habe. "Offensichtlich unrichtig" im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG bedeutet "willkürlich" (BGE 133 II 249 E. 1.2.2). Willkürlich ist ein Entscheid nur, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 134 I 140 E. 5.4; 132 I 13 E. 5.1; 131 I 57 E. 2, 217 E. 2.1, 467 E. 3.1). Auf appellatorische Kritik tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 130 I 258 E. 1.3). Die Beschwerdeführerin müsste folglich darlegen, dass eine qualifizierte Unrichtigkeit vorliegt. Dies tut sie nicht. Ohne sich mit den massgeblichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids überhaupt auseinanderzusetzen, wendet sie lediglich ein, der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden, indem unterlassen worden sei, sie "einem Lügendetektor und/oder anderen Abklärungsmöglichkeiten zwecks Wahrheitsfindung zuzuführen". Damit fehlt es dem erhobenen Willkürvorwurf an einer hinreichenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG. Nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführerin beiläufig eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend macht. Auf die Beschwerde ist daher im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Im Übrigen kann festgehalten werden, dass der Einsatz von Lügendetektoren als Methode der Wahrheitsfindung verfassungsmässig unzulässig ist (BGE 109 Ia 273 E. 7, S. 289) und nach verbreiteter Lehrmeinung auch nicht auf Antrag der beschuldigten Person zur eigenen Entlastung eingesetzt werden darf (vgl. Robert Hauser/ Erhard Schweri/Karl Hartmann, Schweizerisches Strafprozessrecht, 6. Auflage, Basel, 2005, § 39 Rz. 22, S. 157). 
 
3. 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Der finanziellen Lage der Beschwerdeführerin ist bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). 
 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 22. August 2008 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Schneider Arquint Hill