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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
2C_100/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. Ąugust 2014  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichter Kneubühler, 
Gerichtsschreiberin Mayhall. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, vertreten durch Rechtsanwältin 
Dr. Franziska Ryser-Zwygart, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Bundesamt für Migration,  
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III, vom 5. Dezember 2013. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
 A.________ (Jahrgang 1982) ist serbischer Staatsangehöriger albanischer Abstammung. Er reiste am 1. Mai 1995 im Familiennachzug zu seinen Eltern in die Schweiz, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung und im Jahr 1998 eine Niederlassungsbewilligung erteilt wurde. 
 
 In den nachfolgenden Jahren wurde A.________ wiederholt straffällig. Im Zeitraum zwischen 2003 und 2006 wurden neun Strafverfügungen, hauptsächlich wegen Verstössen gegen das BetmG und gegen das SVG, ausgesprochen. Mit rechtskräftigem Urteil des Kreisgerichts X Thun vom 12. Januar 2006 wurde A.________ wegen versuchter vorsätzlicher Tötung, schwerer Körperverletzung, Drohung, grober Verkehrsregelverletzung und fahrlässigen Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand verurteilt und in eine Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen. A.________ verbrachte über drei Jahre in dieser Anstalt, davon zwei Jahre im geschlossenen Straf- und Massnahmevollzug. 
 
 Nach seiner Entlassung aus der Anstalt verurteilte die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn A.________ mit Strafbefehl vom 29. Juni 2011 und vom 3. Juni 2013 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einem Motorfahrzeug sowie wegen mehrfacher Übertretung des BetmG zu Geldstrafen und Bussen. 
 
B.  
 
 Mit Verfügung vom 2. April 2009 widerrief das Departement des Innern des Kantons Solothurn A.________s Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Ausweisung aus der Schweiz an. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 29. Juni 2009 teilweise gut, bestätigte den Widerruf der Niederlassungsbewilligung, hob die Anordnung der Ausweisung auf und ordnete die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an. 
 
 Die für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung zuständige kantonale Behörde gelangte an das Bundesamt für Migration (BFM) und ersuchte um Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung, welche das BFM mit Verfügung vom 31. August 2010 verweigerte. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Verfügung mit Urteil vom 5. Dezember 2013. 
 
C.  
 
 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 29. Januar 2014 beantragt A.________ die kostenfällige Aufhebung des Urteils vom 5. Dezember 2013 sowie der Verfügung des BFM vom 31. August 2010. Er beantragt weiter, der Antrag der Migrationsbehörden des Kantons Solothurn auf Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung des BFM sei gutzuheissen, das BFM habe die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu erteilen und seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern. Weiter sei er nicht aus der Schweiz wegzuweisen und es sei ihm keine Ausreisefrist anzusetzen, eventualiter sei er vorläufig aufzunehmen. Die Gerichtskosten des bundesgerichtlichen Verfahrens und des vorinstanzlichen Verfahrens seien nicht ihm aufzuerlegen und es sei ihm für das bundesgerichtliche Verfahren, das vorinstanzliche Verfahren und das erstinstanzliche Verfahren vor dem BFM eine Parteientschädigung auszurichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 
 
 Die Vorinstanz hat auf eine Vernehmlassung verzichtet. Das BFM schliesst auf Abweisung der Beschwerde. In einer weiteren Eingabe hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen vollumfänglich fest. Mit Präsidialverfügung vom 4. Februar 2014 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung erteilt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wurde unter Einhaltung der gesetzlichen Frist (Art. 100 Abs. 1 BGG) und Form (Art. 42 BGG) eingereicht und richtet sich gegen einen Endentscheid des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 86 Abs. 1 lit. a, Art. 90 BGG). Die erstinstanzliche Verfügung des BFM vom 31. August 2010 wurde durch das angefochtene Urteil ersetzt und gilt als inhaltlich mitangefochten; sie stellt kein selbstständiges Anfechtungsobjekt dar (Devolutiveffekt; BGE 134 II 142 E. 1.4 S. 144). Auf den Antrag auf Aufhebung der erstinstanzlichen Verfügung kann nicht eingetreten werden.  
 
1.2. Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide über ausländerrechtliche Bewilligungen ausgeschlossen, auf deren Erteilung weder das Bundes- noch das Völkerrecht einen Rechtsanspruch einräumen. Für das Eintreten genügt, dass ein potenzieller Anspruch in vertretbarer Weise dargelegt wird (BGE 136 II 177 E. 1.2 S. 180; Urteil 2C_65/2012 vom 22. März 2013 E. 1.1 nicht publ. in: BGE 139 II 393). Der Beschwerdeführer beruft sich zur Begründung eines solchen Anspruches auf den in Art. 8 EMRK und auf Art. 13 BV verankerten Schutz des Privat- und Familienlebens. Er macht in vertretbarer Weise geltend, einen sehr engen Kontakt zu seiner Kernfamilie zu pflegen. Ob die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung diese Grundrechte verletzt, ist eine Frage der materiellen Beurteilung. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist zulässig.  
 
1.3. Der Beschwerdeführer, der am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit seinen Anträgen unterlegen ist, hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen vorinstanzlichen Urteils. Er ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.  
 
1.4. Nicht einzutreten ist hingegen auf den Eventualantrag, A.________ sei vorläufig aufzunehmen. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist auf dem Gebiet der vorläufigen Aufnahme ausgeschlossen (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG). Die Beschwerde, welche sich gegen ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts richtet, kann in diesem Punkt auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegen genommen werden (Art. 113 BGG e contrario).  
 
1.5. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 mit Hinweis). Die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerdepräzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
1.6. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62). Die betroffene Person muss rechtsgenügend dartun, dass und inwiefern der festgestellte Sachverhalt in diesem Sinne mangelhaft erscheint und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG); rein appellatorische Kritik an der Sachverhaltsermittlung und an der Beweiswürdigung genügt den Begründungs- bzw. Rügeanforderungen nicht (vgl. BGE 139 II 404 E. 10.1 S. 445 mit Hinweisen).  
 
2.  
Der Beschwerdeführer macht geltend, die verweigerte Zustimmung des BFM zur Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung verletze Art. 8 EMRK und Art. 13 BV
 
2.1. Art. 8 EMRK begründet praxisgemäss keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen besonderen Aufenthaltstitel. Diese Bestimmung hindert die Konventionsstaaten nicht daran, die Anwesenheit auf ihrem Staatsgebiet zu regeln und den Aufenthalt ausländischer Personen unter Beachtung überwiegender Interessen des Familien- und Privatlebens gegebenenfalls auch wieder zu beenden (BGE 140 I 145 E. 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.1 S. 335 f.). Das entsprechende, in Art. 8 EMRK bzw. in Art. 13 BV geschützte Recht ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Festhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser zum Vornherein ohne Schwierigkeiten möglich bzw. zumutbar wäre, das entsprechende Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 139 I 330 E. 2.1 S. 336; 137 I 247 E. 4.1.2 S. 249 f.).  
 
2.2. Der nach Art. 8 Abs. 1 EMRK garantierte Schutz des Familienlebens beschränkt sich grundsätzlich auf die Kernfamilie, und damit auf die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 140 I 77; 139 II 393 E. 5.1 S. 402; Urteil 2C_650/2010 vom 10. Februar 2011 E. 4.2). Nach der Rechtsprechung des EGMR kann zwar unter bestimmten Voraussetzungen auch die Beziehung von jungen Erwachsenen zu ihren Eltern vom Begriff des Familienlebens im Sinne der Konvention erfasst sein (vgl. Urteil des EGMR in Sachen Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008, Beschwerde Nr. 1638/03, Rz. 62, mit Hinweisen). Ob sich der volljährige Beschwerdeführer gestützt auf seine Beziehung zu seinen Familienmitgliedern oder auf Grund über das übliche Mass hinausgehender Integration auf den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen kann, braucht indessen nicht abschliessend geprüft zu werden, weil ein Eingriff gestützt auf eine gesetzliche Grundlage und eine Verhältnismässigkeitsprüfung (Art. 8 Ziff. 2 EMRK) gerechtfertigt werden kann (BGE 135 I 143 E. 2.1 S. 147), was vorliegend der Fall ist.  
 
3.  
Hinsichtlich der Rechtsgrundlage für die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung rügt der Beschwerdeführer, das BFM hätte sein Vetorecht im Sinne von Art. 99 AuG während laufender Rechtsmittelfrist gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 29. Juni 2009 ausüben müssen. Mit diesem Urteil sei der Widerruf der Nieder lassungsbewilligung bestätigt, jedoch im Sinne einer milderen Massnahme die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung angeordnet worden. Die erst mit Verfügung vom 31. August 2010 erfolgte Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verstosse gegen Treu und Glauben sowie den Grundsatz, dass staatliche Behörden und Private sich nicht widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten hätten und sei willkürlich (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV). 
 
3.1. Gemäss der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung (Art. 121 BV) zwischen Bund und Kantonen steht dem Bund auf dem Gebiet des Ausländerrechts eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zu. Der Bundesgesetzgeber bestimmt, inwieweit die Kantone mit dem Vollzug des Bundesrechts betraut werden (Art. 46 BV; BGE 127 II 49 E. 3a S. 51 ff.; NYFFENEGGER, in: Kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, 2010, N. 4 zu Art. 99 AuG). Die kantonal zuständige Behörde erteilt die Bewilligungen gemäss Art. 32-35 AuG und Art. 37-39 AuG; vorbehalten bleibt die Zustimmung des BFM in den dafür vorbehaltenen Fällen (Art. 40 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 99 AuG und Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE). Auf Grund der gesetzlichen Regelung sind die Kantone somit befugt, eine fremdenpolizeiliche Bewilligung in eigener Zuständigkeit zu verweigern. Deren Erteilung bedarf jedoch in den dafür vorgesehenen Fällen der Zustimmung des BFM (Urteil 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2, in Fortführung einer unter dem ANAG [BS 1 121] entwickelten Rechtsprechung, vgl. dazu BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.).  
 
3.2. Das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn hat mit rechtskräftigem Urteil vom 29. Juni 2009 die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers widerrufen und entschieden, diesem sei als mildere Massnahme zur Ausweisung eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Streitgegenstand des kantonalen Verfahrens war damit der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Konsequenzen, während der Streitgegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht und des vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahrens durch den Rahmen der vorinstanzlich angefochtenen Verfügung des BFM vom 31. August 2010 bestimmt wird. Er beschränkt sich auf die Verweigerung der Zustimmung des BFM zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung.  
 
 Das vorinstanzliche Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht stellt keine Fortsetzung des kantonalen Verfahrens dar. Ob die als mildere Massnahme zur Ausweisung gesetzlich nicht vorgesehene Erteilung der Aufenthaltsbewilligung (Art. 96 Abs. 2 AuG) rechtmässig war (vgl. dazu Urteil 2C_254/2010 vom 15. Juli 2010 E. 4.3), liegt ausserhalb des Streitgegenstandes und ist im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht zu überprüfen. Aufgrund der in E. 3.1 dargestellten Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen auf dem Gebiet des Ausländerrechts wurde dem Beschwerdeführer mit dem kantonalen Urteil die Aufenthaltsbewilligung jedoch nicht definitiv erteilt, sondern nur entschieden, dass das Gesuch auf kantonaler Ebene und beschränkt auf deren Kompetenzbereich gutzuheissen sei.Die Zustimmung der Bundesbehörde bleibt nach der ausdrücklichen Regelung von Art. 40 Abs. 1 AuG in Verbindung mit Art. 99 AuG vorbehalten. 
 
3.3. Mit Verfügung vom 31. August 2010 hat das BFM seine Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer in Anwendung der zitierten Bestimmungen verweigert. Gemäss ständiger Praxis ist das BFM nicht gehalten, das Vetorecht bereits während laufender Rechtsmittelfrist in Form einer Behördenbeschwerde gegen das kantonale Urteil auszuüben (Urteil 2C_505/2013 vom 4. Oktober 2013 E. 3; Urteil 2C_774/2008 vom 15. Januar 2009 E. 4.2, in Fortführung einer unter dem ANAG [BS 1 121] entwickelten Rechtsprechung, vgl. dazu BGE 127 II 49 E. 3 S. 51 ff.). Ein rechtsmissbräuchliches oder willkürliches Verhalten des BFM (Art. 5 Abs. 3 und Art. 9 BV) liegt damit nicht vor.  
 
3.4. Der Beschwerdeführer moniert in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf Treu und Glauben (Art. 9 BV). Die Bundesverfassung verleiht dem Einzelnen insbesondere einen Anspruch auf Schutz von berechtigten, auf einer Vertrauensgrundlage basierenden Erwartungen, falls er gestützt auf diese Vertrauensgrundlage ohne Nachteil nicht mehr rückgängig machbare Dispositionen getroffen hat. Angesichts der oben dargestellten Kompetenzaufteilung (E. 3.1) stellt das kantonale Urteil des Verwaltungsgerichts Solothurn vom 29. Juni 2009 indes keine Vertrauensgrundlage im Sinne der Rechtsprechung dar (BGE 137 I 69 E. 2.5.1 S. 73; Urteil 2C_502/2013 vom 30. September 2013 E. 2.1). Der Beschwerdeführer hat zudem gestützt auf dieses Urteil keine Dispositionen getätigt, die er ohne nachteilige Folgen nicht mehr rückgängig machen konnte. Der geltend gemachte erfolgreiche Abschluss einer strafrechtlichen Massnahme, der Erwerb eines Lehrabschlusses sowie die Ausübung einer Arbeit sind keine Dispositionen im Sinne der zitierten Rechtsprechung, da ihnen ein kausaler Bezug zum kantonalen Urteil fehlt. Die Ausübung des Vetorechts des BFM verletzt den Anspruch des Beschwerdeführers auf Treu und Glauben (Art. 9 BV) nicht.  
 
4.  
Der Beschwerdeführer rügt, indem das BFM seine Zustimmung in Anwendung von Art. 62 AuG (Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE) mit der Begründung verweigert habe, aus der Dauer der angeordneten Massnahme im Sinne von Art. 61 StGB könne auf das Vorliegen eines Widerrufsgrundes im Sinne von Art. 62 lit. b AuG geschlossen werden, seien diese Bestimmungen (und damit die gesetzliche Grundlage für die Einschränkung des durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützten Rechtsguts) unzutreffend ausgelegt und an gewendet worden. 
 
4.1. Gemäss Art. 99 AuG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 2 lit. a VZAE verweigert das BFM die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung insbesondere, wenn Widerrufsgründe nach Art. 62 AuG vorliegen. Ein Widerrufsgrund im Sinne von Art. 62 lit. b AuG liegt vor, wenn der Gesuchsteller zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme im Sinne von Art. 61 oder Art. 64 StGB angeordnet worden ist.  
 
4.2. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a aANAG (BS 1 121) konnte ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Vergehens oder Verbrechens bestraft worden war. Obwohl nicht ausdrücklich gesetzlich vorgesehen, existierte die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme als Widerrufsgrund einer fremdenpolizeilichen Bewilligung bereits vor Inkrafttreten von Art. 62 lit. b AuG am 1. Januar 2008. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung konnte nämlich in Anwendung von Art. 10 aANAG ein Ausländer fremdenpolizeilich ausgewiesen werden, wenn ihm gegenüber eine strafrechtliche Massnahme wie eine Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt angeordnet worden war (BGE 125 II 521 E. 3c/bb S. 525 f.).  
 
 Aus den Materialien geht hervor, dass Art. 62 lit. b AuG die mit BGE 125 II 521 begründete Praxis zu strafrechtlichen Massnahmen gesetzlich verankert (Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3810). Ihnen ist somit bei der Auslegung und Anwendung des erst am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Art. 62 lit. b AuG ein erhöhter Stellenwert beizumessen (BGE 138 III 694 E. 2.4 S. 698; Urteil 6B_991/2013 vom 24. April 2014 E. 2.4.3). In Fortführung der mit BGE 125 II 521 begründeten Praxis stellt die Anordnung einer strafrechtlichen Massnahme in Form einer Einweisung in eine Arbeitserziehungsanstalt somit einen Widerrufsgrund im Sinn von Art. 62 lit. b AuG dar, ohne dass damit über die Verhältnismässigkeit eines solchen Widerrufs bereits entschieden wäre. 
 
5.  
 
5.1. Zur Rechtfertigung eines Eingriffs in das durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK geschützte Rechtsgut ist konventionsrechtlich eine Interessenabwägung erforderlich, welche die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und der öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung in Betracht zieht (Art. 8 Ziff. 2 EMRK). Das öffentliche Interesse überwiegt, wenn die Massnahme durch ein "herausragendes soziales Bedürfnis" gerechtfertigt und in Bezug auf das rechtmässig verfolgte Ziel verhältnismässig erscheint bzw. einer "fairen" Interessenabwägung entspricht (BGE 140 I 145 E 3.1 S. 147; 139 I 330 E. 2.2 S. 336). Dies beurteilt sich anhand der Kriterien der Natur und der Schwere der begangenen Delikte, der seit der Tatbegehung verstrichenen Zeit, des seitherigen Verhaltens, der Dauer des Aufenthalts der ausländischen Person im Aufnahmestaat, der Intensität ihrer sozialen, kulturellen und familiären Bindungen, ihrer familiären Situation und namentlich der Interessen und des Wohls ihrer Kinder (BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; Urteile des EGMR  Kissiwa Koffi gegen Schweiz vom 15. November 2012 § 63;  Boultif gegen Schweiz vom 2. August 2001 § 48; vgl. auch die Urteile des EGMR  Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 § 57 sowie  Maslov gegen Österreich vom 23. Juni 2008 § 57 f.).  
 
 Nach der Rechtsprechung ist ein niedergelassener Ausländer, der sich schon seit langer Zeit hier aufhält, nur mit Zurückhaltung auszuweisen. Namentlich Gewaltdelikte begründen angesichts des hohen konventionsrechtlichen Stellenwert des Schutzes des Lebens gegen deliktische Gefährdung (Art. 2 EMRK) ein erhebliches öffentliches Interesse am Widerruf einer fremdenpolizeilichen Bewilligung (Urteil des EGMR i.S. Üner gegen Niederlande vom 18. Oktober 2006 [46410/99] § 63; BGE 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19 f.; Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2 und E. 3.2 und die dort aufgeführte Kasuistik). Bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit muss zum Schutz der Öffentlichkeit selbst ein geringes Restrisiko weiterer Beeinträchtigungen nicht in Kauf genommen werden und ist diese Massnahme selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn ein Ausländer hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Urteil 2C_496/2013 vom 15. November 2013 E. 2.2; 2C_298/2012 vom 5. April 2012 E. 2.2.1). 
 
5.2. Der Beschwerdeführer wurde im Zeitraum zwischen 2003 und 2013 wiederholt straffällig. Das unter dem Aspekt der Rechtsgutverletzung gewichtigste Delikt beging er im Jahr 2006 in Form einer versuchten vorsätzlichen Tötung und schweren Körperverletzung. Sein Verschulden wiegt schwer. Die versuchte vorsätzliche Tötung und die schwere Körperverletzung gelten als äusserst gravierende Verstösse gegen die Rechtsordnung und begründen ein erhöhtes öffentliches Interesse am Widerruf der Niederlassungsbewilligung.  
 
 Die durchlaufene strafrechtliche Massnahme ist zwar positiv zu Gunsten des Beschwerdeführers zu werten. Das seit der Verurteilung im Jahr 2004 an den Tag gelegte Verhalten vermag jedoch deswegen kein überwiegendes privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz zu begründen, weil der Beschwerdeführer auch nach seiner Entlassung aus der Arbeitserziehungsanstalt wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung und das BetmG verurteilt worden ist. Wiegen diese Taten auch weniger schwer als ein vorsätzliches Tötungsdelikt, so stellen sie doch ein hohes Risiko für einen Unfall mit Schwerverletzten oder Todesopfern dar und zeigen, dass der Beschwerdeführer ausserordentlich grosse Mühe mit der Einhaltung der Rechtsordnung hat. 
 
 Die Vorinstanz stellte weiter sachverhaltsmässig keine Elemente fest, welche auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis des volljährigen und kinderlosen Beschwerdeführers zu seiner Kernfamilie schliessen lassen würden. In der Beschwerde wird nicht aufgezeigt, inwiefern die Vorinstanz dabei den Sachverhalt willkürlich festgestellt haben sollte (Art. 97 Abs. 1 BGG; oben, E. 1.6). Der Beschwerdeführer verfügt angesichts seiner langjährigen Aufenthaltsdauer sicher über eine starke Bindung zur Schweiz und galt an seinem Arbeitsplatz als zuverlässiger und geschätzter Mitarbeiter. Die familiäre, soziale und kulturelle Integration des Beschwerdeführers vermag jedoch das durch das begangene Gewaltdelikt begründete sehr erhebliche öffentliche Interesse an seiner Fernhaltung nicht zu überwiegen. 
 
 Der Beschwerdeführer ist im Alter von 13 Jahren in die Schweiz gelangt. Auch wenn ihn eine Ausweisung nach Serbien zweifelsohne hart treffen wird, ist nicht zu verkennen, dass er albanisch spricht und mit seinem Heimatstaat vertraut ist. In Serbien herrscht auch keine Situation allgemeiner Gewalt oder besonders angespannte politische Lage; es handelt sich vielmehr um einen verfolgungssicheren Staat (vgl. Art. 6a Abs. 2 lit. a AsylG). Dass er sich in Serbien auf albanisch nicht verständigen könne, ist sachverhaltsmässig nicht erstellt und es steht dem Beschwerdeführer auch frei, sich im albanischsprachigen Teil Serbiens niederzulassen; auch dieser Umstand macht eine Rückweisung entgegen seinen Ausführungen nicht unzumutbar. 
 
 Selbst falls der Beschwerdeführer sich auf Art. 8 EMRK berufen könnte - was vorliegend offen gelassen wurde - entspräche die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung einem fairen Interessenausgleich und verletzt weder Art. 8 EMRK noch Art. 9 BV
 
6.  
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2014 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Zünd 
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall