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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_365/2016  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2016  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Knonau, 8934 Knonau, 
Baurekursgericht des Kantons Zürich, Selnaustrasse 32, Postfach, 8090 Zürich. 
 
Gegenstand 
Räumung, Ersatzvornahme, 
 
Beschwerde gegen das Urteil vom 28. Juni 2016 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ unterhielt auf seinem Grundstück in Knonau nicht bewilligte Materiallagerplätze. Nach entsprechender Androhung liess die Gemeinde Knonau die Plätze im Rahmen einer Ersatzvornahme räumen. Zur Sicherstellung der durch die Ersatzvornahme von Räumungsarbeiten angefallenen Kosten beschloss der Gemeinderat Knonau am 29. September 2015 eine Grundpfandverschreibung über Fr. 169'897.-- im Grundbuch eintragen zu lassen. Dagegen rekurrierte A.________ erfolglos an das Baurekursgericht des Kantons Zürich. Schliesslich gelangte A.________ ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welches die Beschwerde mit Urteil vom 28. Juni 2016 abwies, soweit es darauf eintrat. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass es auf die im Zusammenhang mit der Durchführung der Räumung ergangenen Beschlüsse nur bei Vorliegen von Nichtigkeitsgründen zurückkommen könne; da Nichtigkeitsgründe nicht ersichtlich seien, könne auf die Vorbringen betreffend die korrekte Durchführung der Räumungsarbeiten und das zusammenhängende Verfahren nicht eingetreten werden. Im Übrigen sei die Errichtung des Grundpfandrechts nicht zu beanstanden. 
 
2.   
A.________ führt mit Eingabe vom 11. August 2016 (Postaufgabe 12. August 2016) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen. 
 
3.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. 
Der Beschwerdeführer kritisiert die Durchführung der Räumung, indem er auf appellatorische Weise seine Sicht der Dinge vorträgt. Er unterlässt es jedoch, sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nur ansatzweise auseinanderzusetzen. Er zeigt daher nicht auf, inwiefern diese Begründung bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann. 
 
4.   
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).  
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Gemeinderat Knonau, dem Baurekursgericht des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2016 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli