Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
6B_748/2016
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Urteil vom 22. August 2016
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, Präsident,
Bundesrichter Oberholzer,
Bundesrichterin Jametti,
Gerichtsschreiber Näf.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
2. B.A.________,
3. C.A.________,
beide vertreten durch Advokat Christoph Dumartheray,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Mord; willkürliche Beweiswürdigung, rechtliches Gehör; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2016.
Sachverhalt:
A.
Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt sprach X.________ am 20. April 2016 in Bestätigung des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 15. September 2014 des Mordes (Art. 112 StGB) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 17 Jahren. Es verpflichtete ihn, den Eltern des Opfers, B.A.________ und C.A.________, eine Genugtuung von je CHF 30'000.00 zuzüglich 5 % Zins seit dem 5. Februar 2012 zu bezahlen.
X.________ wird zur Last gelegt, er habe am 5. Februar 2012, zwischen 17.00 und 19.00 Uhr, das Opfer A.A.________ in dessen Wohnung durch mit einem oder mehreren Gegenständen ausgeführte Schläge gegen den Kopf, durch Tritte gegen den Kopf sowie durch Messerstiche im Hals-, Brust- und Gesichtsbereich getötet. X.________ bestreitet die Tat.
B.
X.________ erhebt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 20. April 2016 sei aufzuheben und er sei vollumfänglich freizusprechen. Eventualiter sei eine Freiheitsstrafe von 7 Jahren wegen vorsätzlicher Tötung, subeventualiter eine Freiheitsstrafe von 10 Jahren wegen Mordes auszusprechen. Subsubeventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Die Zivilforderungen seien abzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz kommt nach eingehender Beweiswürdigung zum Schluss, dass hinsichtlich der Täterschaft des Beschwerdeführers aufgrund sowohl der sachlichen Beweismittel als auch des Aussageverhaltens des Beschwerdeführers eine geschlossene Indizienkette vorliege, aufgrund derer bei objektiver Betrachtung keine vernünftigen Zweifel daran bestünden, dass dieser das Opfer getötet habe (angefochtener Entscheid S. 44).
1.2. Der Beschwerdeführer rügt willkürliche Beweiswürdigung und eine Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo".
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 106 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, das heisst willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (BGE 139 II 404 E. 10.1 mit Hinweisen; zum Begriff der Willkür BGE 140 III 16 E. 2.1; 139 III 334 E. 3.2.5; je mit Hinweisen) oder wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge muss klar vorgebracht und substantiiert begründet werden. Auf eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 3 BGG ; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 138 V 74 E. 7; 127 I 38).
2.
2.1. Die Vorinstanz prüft, ob andere Personen aus dem Umfeld des Opfers, etwa dessen frühere Ehefrau oder dessen frühere Freundin oder Personen aus deren Umfeld, als Täter in Betracht kommen, und sie verneint dies.
2.1.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Gericht könne nicht die Täterschaft zufällig in den Akten vorkommender Personen von sich aus ausschliessen, um dann die angeklagte Person als tatnäheste zu verurteilen. Diese Vorgehensweise verletze den Anklagegrundsatz und das Immutabilitätsprinzip und sei willkürlich.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz hatte zu prüfen, ob der in der Anklageschrift als Angeklagter bezeichnete Beschwerdeführer der Täter ist. Sie hatte in diesem Rahmen auch zu prüfen, ob allenfalls Dritte als Täter in Betracht fallen. Dazu bestand umso mehr Anlass, als durch verschiedene Vorkehrungen der Verdacht auf Dritte, insbesondere auf die ehemalige Ehefrau und auf die ehemalige Freundin des Beschwerdeführers, gelenkt worden war. Dass die Vorinstanz prüfte, ob Dritte als Täter in Betracht fallen, und dass sie dies verneinte, verstösst nicht gegen die vom Beschwerdeführer angerufenen Prinzipien.
2.1.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz sei nach dem "Ausschlussverfahren" zum Ergebnis gelangt, dass er der Täter sei, d.h. deshalb, weil ihres Erachtens andere Personen als Täter ausser Betracht fielen. Dies sei willkürlich.
Die Rüge ist unbegründet. Die Vorinstanz schliesst aufgrund zahlreicher Indizien auf die Täterschaft des Beschwerdeführers. Solche Indizien fehlen in Bezug auf andere Personen im Umfeld des Opfers.
2.2. Das Opfer war beim Psychiater Dr. B.________ in Behandlung. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Einvernahme des Psychiaters ab (angefochtener Entscheid S. 41). Sie erwog, betreffend die vom Psychiater in spekulativer Weise ins Spiel gebrachten Personen des "C.________"-Clubs, an deren Treffen sich das Opfer beteiligt habe, hätten sich weder aufgrund der Befragung eines Clubmitglieds noch bei der Befragung zweier ebenfalls an Fahrzeugen insbesondere der Marke "C.________" interessierter Arbeitskollegen des Opfers irgendwelche Hinweise auf ein allfälliges Tatmotiv einer oder mehrerer Personen aus den entsprechenden Kreisen ergeben (angefochtener Entscheid S. 43). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.3. Die Vorinstanz hält hinsichtlich der Motivlage des Beschwerdeführers fest, dass sich diesbezüglich keine gesicherten Aussagen machen liessen. Die fehlende Feststellbarkeit des Motivs des Beschwerdeführers vermöge diesen jedoch nicht zu entlasten, da sich in seinem Fall (im Unterschied zu sämtlichen Drittpersonen) unabhängig von der Motivlage eine Vielzahl belastender Indizien aufweisen liessen (angefochtener Entscheid S. 44).
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass es einen motivlosen Mord nicht gebe. Das Motiv sei ein wesentlicher Bestandteil einer geschlossenen Indizienkette. Fehle das Motiv, so müssten zumindest so gewichtige andere Indizien vorliegen, dass man diesen Hauptpunkt ausser Acht lassen könnte. Dies sei vorliegend indessen nicht der Fall.
Die Vorinstanz stellt nicht fest, dass der Beschwerdeführer kein Motiv hatte. Sie hält lediglich fest, dass das Motiv nicht feststellbar sei. Dies hinderte sie nicht daran, aufgrund der zahlreichen Indizien die Täterschaft des Beschwerdeführers zu bejahen und die Tat in Anbetracht der Art ihrer Ausführung als Mord zu qualifizieren.
2.4.
2.4.1. In der Wohnung des Opfers wurde ein Notizzettel gefunden, der gut sichtbar mit einem Magnethalter an dem unmittelbar neben der Wohnungstür an der Wand befestigten Schlüsselkästchen angebracht war. Auf dem Zettel war zum einen untereinander "6.2.12" "17 00 " und "B.________" und zum andern, mit einem andern Schreibwerkzeug, "SO 5.2." und darunter "A.D.________" notiert. Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz weist der erstgenannte Text auf einen Termin des Opfers bei dessen Psychiater Dr. B.________ am 6. Februar 2012 um 17.00 Uhr hin, welcher vom Psychiater bestätigt wurde. Der zweitgenannte Text weist für sich allein auf ein Rendez-vous des Opfers mit dessen ehemaligen Freundin A.D.________ am 5. Februar hin. Ein solches Treffen war aber gemäss den Aussagen von A.D.________ nicht vereinbart worden und fand auch nicht statt.
2.4.2. Es entstand der Verdacht, dass die Notiz "SO 5.2. A.D.________" nicht vom Opfer, sondern von einer Drittperson verfasst worden sei. Durch die Notiz wollte deren Urheber den Eindruck erwecken, dass am 5.2. ein Treffen zwischen dem Opfer und dessen ehemaligen Freundin A.D.________ stattgefunden habe, und wollte der Urheber den Verdacht begründen, dass A.D.________ bei diesem Treffen das Opfer getötet habe. Ein Experte der Polizei Basel-Landschaft, E.________, kam in seinem Handschriftengutachten zum Ergebnis, dass zwischen dem Schriftgeber der fraglichen Notiz einerseits und dem Opfer sowie A.D.________ andererseits keine Urheberidentität bestehe. Demgegenüber unterstützten die Befunde gesamthaft die Hypothese, dass der Beschwerdeführer der Urheber der Notiz sei. Unter der Annahme, dass nur die drei verglichenen Personen mögliche Urheber seien, stamme der Text mit hoher Wahrscheinlichkeit vom Beschwerdeführer und mit hoher Wahrscheinlichkeit weder vom Opfer noch von A.D.________. Unter der Annahme, dass auch eine unbekannte Person als Urheber in Frage komme, sei die Urheberschaft des Beschwerdeführers wahrscheinlich, während die Einschätzung hinsichtlich der beiden anderen Vergleichspersonen unverändert bleibe.
2.4.3. Der Beschwerdeführer reichte eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. F.________ ein. Darin werden gegen das Gutachten erhebliche Bedenken geäussert. Dem gerichtlichen Gutachter wurde Gelegenheit gegeben, dazu Stellung zu nehmen. Der private Gutachter konnte sich zu dieser Stellungnahme äussern.
2.4.4. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass es sich bei den Äusserungen von Dr. F.________ um ein Privatgutachten handelt. Privatgutachten haben nach konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht den gleichen Stellenwert wie ein Gutachten, das von der Untersuchungsbehörde oder von einem Gericht eingeholt wurde. Den Ergebnissen eines im Auftrag des Beschuldigten erstellten Privatgutachtens kommt lediglich die Bedeutung einer der freien Beweiswürdigung unterliegenden Parteibehauptung beziehungsweise eines Bestandteils der Parteivorbringen zu, nicht die Qualität eines Beweismittels (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fachperson erstellt wird, die auch als Gerichtsgutachter beigezogen wird. Der Privatgutachter ist nicht unabhängig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige. Er steht vielmehr in einem Auftragsverhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Es ist daher beim Privatgutachten vom Anschein einer Befangenheit auszugehen, zumal er vom Angeschuldigten nach dessen Kriterien ausgewählt worden ist, zu diesem in einem Vertrags- und Treueverhältnis steht und von ihm entlöhnt wird. Demgegenüber ist der amtliche Sachverständige - gleichgültig ob er von der Untersuchungsbehörde oder vom Gericht ernannt wurde - nicht Gutachter einer Partei, namentlich auch nicht des Richters oder des Anklägers. Er ist vielmehr Entscheidungsgehilfe des Richters, dessen Wissen und Erfahrungen er durch besondere Kenntnisse auf seinem Sachgebiet ergänzt (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen). Aus diesen Gründen ist zweifelhaft, ob ein Privatgutachten die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten Gutachtens zu erschüttern vermag. Immerhin kann ein Privatgutachten unter Umständen aber geeignet sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit eines (zusätzlichen) Gutachtens zu begründen. Wie bei jeder substantiiert vorgebrachten Einwendung ist das Gericht deshalb verpflichtet zu prüfen, ob das Privatgutachten die Schlussfolgerungen des behördlich bestellten Gutachters derart zu erschüttern vermag, dass davon abzuweichen ist (BGE 141 IV 369 E. 6.2 mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hält einleitend fest, dass sowohl das Gerichtsgutachten als auch das Privatgutachten insoweit übereinstimmen, als sie das Opfer als Urheber der fraglichen Notiz ausschliessen. Die Vorinstanz setzt sich mit den Einwänden des Privatgutachters auseinander. Sie legt ausführlich dar, aus welchen Umständen sich ergibt, dass der Beschwerdeführer und nicht eine Drittperson als Urheber der Notiz anzusehen ist (angefochtener Entscheid S. 18 ff.). Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Seine Behauptung, in Anbetracht der Einwände des Privatgutachters sei auch der amtliche Gutachter zum Schluss gekommen, dass die fragliche Notiz nicht vom Beschwerdeführer verfasst worden sei, trifft nicht zu. Der amtliche Gutachter hielt vielmehr daran fest, dass der Beschwerdeführer der wahrscheinliche Urheber sei. Der Privatgutachter seinerseits schloss eine Urheberschaft des Beschwerdeführers nicht aus, sondern kam insoweit zu einem "non liquet".
2.5. Neben dem Opfer fanden sich unter einer Decke ein Bilderrahmen in Herzform, eine daraus entfernte Fotografie, diverse Fotokuverts sowie eine weitere Notiz mit dem Text "Nimand verlässt mich!!", wobei mit dem Wort "mich" das zunächst an dieser Stelle geschriebene Wort "meine" überschrieben ist. Der Beschwerdeführer stellte im kantonalen Verfahren den Beweisantrag, es sei auch betreffend diesen Text eine Schriftexpertise einzuholen. Die Vorinstanz wies den Beweisantrag ab. Der Beschwerdeführer sieht darin eine willkürliche Verletzung der Unschuldsvermutung.
Die Vorinstanz wies den Beweisantrag ab, da sich aufgrund einer Würdigung des Beweismittels ergebe, dass sich mit Blick auf die gegebene Beweislage das Ergebnis eines entsprechenden Gutachtens auf die Überzeugung des Gerichts jedenfalls nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers auszuwirken vermöchte (angefochtener Entscheid S. 20). Die Vorinstanz begründet diese Einschätzung eingehend. Sie führt unter anderem aus, dass und weshalb der fragliche Text - im Unterschied zur vorstehend (siehe E. 1.5 hievor) behandelten Notiz - nicht zwingend durch die Täterschaft selbst habe verfasst worden sein müssen und somit der Urheber des Textes nicht notwendigerweise der Täter sei. Mit diesen Ausführungen der Vorinstanz setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.6.
2.6.1. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Würdigung der Ergebnisse der Analysen der gesicherten (spärlichen) DNA-Spuren vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Rüge der willkürlichen Beweiswürdigung nicht genügt. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist die Erkenntnis, dass ein grundsätzlich spurenfreies Vorgehen (beispielsweise durch das Tragen von Handschuhen) ohne weiteres denkbar ist (angefochtener Entscheid S. 24), nicht zu beanstanden.
2.6.2. Auch die Einwände des Beschwerdeführers zu den Ausführungen der Vorinstanz betreffend die Schuhsohlenabdruckspuren erschöpfen sich in appellatorischer Kritik. Dass sich ein Vergleich mit Spuren des Beschwerdeführers als unergiebig erwies, ist nach der willkürfreien Einschätzung der Vorinstanz (siehe angefochtener Entscheid S. 26) kein den Beschwerdeführer entlastendes Indiz, da die Möglichkeit besteht, dass dieser die Schuhe, die er im Zeitpunkt der Tat trug, beseitigt hat.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer sagte in seinen ersten drei Einvernahmen aus, er habe am Tattag das Opfer nicht gesehen beziehungsweise sei nicht in dessen Wohnung gewesen. In der vierten Einvernahme änderte er seine Darstellung. Er sagte nun aus, er sei zum Wohnort des Opfers gefahren. Als dieses auf sein Läuten nicht reagiert habe, habe er die Haustür und dann mit einem Schlüssel, welchen er früher einmal vom Opfer erhalten habe, die Wohnungstür geöffnet. Er sei schliesslich in das Schlafzimmer gelangt und habe das Opfer auf dem Bett liegen gesehen; es sei tot gewesen. Auf und neben dem Opfer sei ein Haufen von Sachen gewesen. Im Schock habe er sich überlegt, dass er alle diese Gegenstände in der Vergangenheit schon einmal berührt habe. In einer Panikreaktion habe er die Gegenstände in eine Tasche beziehungsweise in einen Plastiksack gepackt, die Wohnung verlassen und in der Folge die Gegenstände an verschiedenen Orten entsorgt.
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer erklärte sein Verhalten zunächst damit, er habe befürchtet, dass er zu Unrecht der Tötung des Opfers beschuldigt werden könnte. Aus diesem Grunde habe er es auch unterlassen, die Polizei zu verständigen. In der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärte der Beschwerdeführer sein Verhalten damit, er sei in einem Schock- beziehungsweise Ausnahmezustand gewesen und habe gehofft, dass das, was er gesehen habe, nicht echt, sondern eine falsche Wahrnehmung seinerseits sei; er habe das Ganze einfach nicht wahrhaben wollen. Damit erklärte er auch, weshalb er nach dem Auffinden des Opfers eine SMS an dieses gesandt hatte. Diese Erklärung trug der Beschwerdeführer allerdings erst vor, als ein Privatgutachten vorlag, welches einen in diese Richtung zielenden Erklärungsansatz enthielt.
3.2.2. Im Privatgutachten von Prof. Dr. G.________ vom 3. April 2014 wird nämlich ausgeführt, die teilweise völlig unsinnigen Handlungen, durch welche sich der Beschwerdeführer eher verdächtig gemacht habe, seien Ausdruck des verzweifelten Versuchs, das Entsetzen über das Auffinden der Leiche des Opfers "auszuradieren". Es handle sich mithin um eine schwerwiegende Dissoziation (diagnostisch um eine dissoziative Amnesie), wobei sich der in einem dissoziativen Ausnahmezustand befindliche Beschwerdeführer selbst habe beweisen wollen, dass das traumatisierende Auffinden der Leiche nicht Realität sei. Erst die unter anderem durch die Einvernahmen erfolgte Konfrontation des Beschwerdeführers mit der Realität habe den Dissoziationsmechanismus zusammenbrechen lassen.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer beantragte, der Privatgutachter sei im Berufungsverfahren einzuvernehmen. Die Vorinstanz wies den Antrag ab. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte entweder seinem Antrag stattgeben oder einen eigenen gerichtlichen Sachverständigen bestellen müssen. Sie habe mangels sachlicher Kompetenz der Diagnose des Privatgutachters nicht widersprechen dürfen.
3.3.2. Ein Privatgutachten hat nur eine eingeschränkte Bedeutung (siehe E. 1.5.4 hievor). Das vorliegende Privatgutachten stützt sich zudem einzig auf ein Studium der Anklageschrift sowie auf eine Exploration des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2014 und ist ohne Kenntnis der Akten erstellt worden.
Die Vorinstanz legt ausführlich dar, aus welchen Gründen vorliegend eine Dissoziation, deren grundsätzlich bestehende Möglichkeit sie anerkennt, nicht gegeben war (angefochtener Entscheid S. 34 f.). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen nicht auseinander.
4.
Gemäss den Ausführungen der Vorinstanz liefern einen ersten Hinweis auf die Tatnähe des Beschwerdeführers die Randdaten der von diesem benützten Mobiltelefonnummer. Die Vorinstanz legt anhand der Daten detailliert dar, zu welchen Zeiten am 5. Februar 2012 der Beschwerdeführer sich wo aufhielt (angefochtener Entscheid S. 10 f.). Was der Beschwerdeführer dagegen sowie gegen die Auswertung der zwischen ihm und dem Opfer ausgetauschten SMS vorbringt, erschöpft sich in appellatorischer Kritik, die zur Begründung der Willkürrüge nicht genügt. Unerheblich ist insoweit, dass der Beschwerdeführer nach anfänglichem Bestreiten schliesslich anerkannte, am Tattag in der Wohnung des Opfers gewesen zu sein. Dies ändert nichts an der Relevanz der diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz.
5.
Die Vorinstanz legt dar, aus welchen Gründen B.D.________, der frühere Ehemann von A.D.________, der ehemaligen Freundin des Opfers, kein Motiv hatte, dieses zu töten, und weshalb die Zeugenaussage von H.________, wonach das Opfer ihm einmal gesagt habe, es habe schon etwas Angst vor B.D.________, daran nichts zu ändern vermöge (angefochtener Entscheid S. 41 f.). Dass der Zeuge nicht auch von einer Angst des Opfers vor dem Beschwerdeführer sprach, ist entgegen der Meinung des Beschwerdeführers kein diesen entlastender Aspekt.
6.
6.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, die ihm angelastete Tötung sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht als Mord im Sinne von Art. 112 StGB zu qualifizieren. Mord zeichne sich durch eine aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung aller äusseren und inneren Umstände des konkreten Falles. Da die Vorinstanz aber kein Tatmotiv festgestellt habe, könne es keine Gesamtwürdigung geben.
6.2.
6.2.1. Handelt der Täter besonders skrupellos, sind namentlich sein Beweggrund, der Zweck der Tat oder die Art der Ausführung besonders verwerflich, so wird er wegen Mordes mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder mit Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft (Art. 112 StGB). Mord zeichnet sich durch aussergewöhnlich krasse Missachtung fremden Lebens bei der Durchsetzung eigener Absichten aus. Für die Qualifikation verweist das Gesetz in nicht abschliessender Aufzählung beispielhaft auf äussere (Ausführung) und innere Merkmale (Beweggrund, Zweck). Diese Merkmale oder Indizien müssen zum einen nicht erfüllt sein, um Mord anzunehmen, zum andern aber sollen sie vermeiden helfen, dass für die Qualifikation allein auf eine Generalklausel der besonderen Skrupellosigkeit abgestellt werden müsste. Die für eine Mordqualifikation konstitutiven Elemente sind jene der Tat selber, während Vorleben und Verhalten nach der Tat nur heranzuziehen sind, soweit sie tatbezogen sind und ein Bild der Täterpersönlichkeit geben (BGE 127 IV 10 E. 1a mit Hinweis).
6.2.2. Die Vorinstanz hält fest, dass über die Motive des Beschwerdeführers und hinsichtlich eines Vorkonflikts nichts bekannt ist. Auch die Frage nach der Planung der Tat könne letztlich nicht mit Sicherheit beantwortet werden (angefochtener Entscheid S. 46). Die Vorinstanz bejaht Mord mit der Begründung, dass im Sinne von Art. 112 StGB die Art der Ausführung der Tat besonders verwerflich gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe dem Opfer unter Verwendung mehrerer Tatwaffen zahlreiche Verletzungen im Kopf- und Halsbereich zugefügt. Sein Vorgehen zeichne sich durch besondere physische Brutalität aus. Die Art der Tatausführung, die zwangsläufig eine gewisse Zeit in Anspruch genommen habe, sei Ausdruck einer besonderen Kaltblütigkeit. Zu dieser Einschätzung trage auch das Nachtatverhalten des Beschwerdeführers bei, habe dieser doch durch diverse Vorkehrungen aktiv versucht, mehrere dem Opfer nahestehende Personen verdächtig zu machen (angefochtener Entscheid S. 46 f.).
6.2.3. Diese rechtliche Würdigung durch die Vorinstanz ist nicht zu beanstanden. Allerdings ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts aufgrund einer Gesamtwürdigung aller inneren und äusseren Umstände der Tat zu entscheiden, ob eine Tötung als Mord zu qualifizieren ist (siehe BGE 141 IV 61 E. 4.1; 118 IV 122 E. 2b; Urteile 6B_232/2012 vom 8. März 2013 E. 1.4.1; 6B_914/2010 vom 7. März 2011 E. 2.2; 6B_188/2009 vom 18. Juni 2009 E. 4; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 8 zu Art. 112 StGB). Dies bedeutet indessen entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht, dass Mord ausser Betracht fällt, wenn das Tatmotiv unklar bleibt und daher nicht in eine Gesamtwürdigung einbezogen werden kann. Auch bei Unklarheit des Motivs kann Mord vorliegen, wenn etwa aufgrund der Tatausführung und des Nachtatverhaltens auf besondere Skrupellosigkeit zu erkennen ist. Diese ist entscheidend.
7.
7.1. Mord wird gemäss Art. 112 StGB mit lebenslänglicher Freiheitsstrafe oder Freiheitsstrafe nicht unter zehn Jahren bestraft. Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 19 Jahren. Die Vorinstanz reduzierte die Strafe auf 17 Jahre.
7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, im Falle der Bestätigung des Schuldspruchs wegen Mordes dürfe er lediglich mit einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren, also mit der in Art. 112 StGB angedrohten Mindeststrafe, bestraft werden. Zur Begründung führt er aus, das Motiv und weitere Umstände seien unbekannt geblieben. Daher dürfe entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht von einer Tatschwere im Mittelfeld ausgegangen werden.
7.3. Das Gericht misst die Strafe nach dem Verschulden des Täters zu. Es berücksichtigt das Vorleben, die persönlichen Verhältnisse sowie die Wirkung der Strafe auf das Leben des Täters (Art. 47 Abs. 1 StGB). Das Verschulden wird nach der Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts, nach der Verwerflichkeit des Handelns, den Beweggründen und Zielen des Täters sowie danach bestimmt, wie weit der Täter nach den inneren und äusseren Umständen in der Lage war, die Gefährdung oder Verletzung zu vermeiden (Art. 47 Abs. 2 StGB). Die Vorinstanz begründet das Mordmerkmal der besonderen Skupellosigkeit mit der Tatausführung und dem Nachtatverhalten. Diese Umstände dürfen wegen des Verbots der Doppelverwertung
als solche nicht auch straferhöhend berücksichtigt werden. In
welchem Ausmass das inkriminierte Handeln aufgrund der genannten Umstände besonders skrupellos ist, ist aber bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. Dies verstösst nicht gegen das Doppelverwertungsverbot (siehe dazu BGE 118 IV 142 E. 2b; 120 IV 67 E. 2b; Urteile 6B_1196/2015 vom 27. Juni 2016 E. 2.3.4; 6B_1192/2014 vom 24. April 2015 E. 5.4.2; 6B_172/2011 vom 23. Dezember 2011 E. 3.4.2; 6S.44/2007 vom 6. Juni 2007 E. 4.3.2; 6S.448/2004 vom 3. Oktober 2005 E. 7.5). Die besondere Skrupellosigkeit im Sinne von Art. 112 StGB kann mehr oder weniger gross sein. Je skrupelloser der Täter handelt, je ausgeprägter mit anderen Worten die besondere Skrupellosigkeit ist, desto höher ist die Strafe für Mord.
7.4. Im konkreten Fall ist die Art der Tatausführung nach der Einschätzung der Vorinstanz im Mittelfeld besonders skrupellosen Handelns anzusiedeln (angefochtener Entscheid S. 48). Die durch das Nachtatverhalten in Form des Legens falscher Spuren zwecks Verdächtigung von Drittpersonen zum Ausdruck gebrachte besondere Skrupellosigkeit ist nach der Auffassung der Vorinstanz demgegenüber deutlich überdurchschnittlich und daher in erheblichem Masse straferhöhend zu berücksichtigen (angefochtener Entscheid S. 49). Inwiefern die Vorinstanz durch diese Einschätzung das ihr zustehende weite Ermessen überschritten oder missbraucht habe, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich. Dass das Tatmotiv und weitere Umstände ungeklärt blieben, hat entgegen seiner Meinung nicht zur Folge, dass lediglich die Mindeststrafe von zehn Jahren für Mord auszufällen sei.
8.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 hat er keine Entschädigung zu zahlen, da diesen im bundesgerichtlichen Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2016
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Denys
Der Gerichtsschreiber: Näf