Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_311/2017  
   
   
 
 
 
Verfügung vom 22. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft Bischofszell. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Anruferlaubnis, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 20. Juni 2017 des Obergerichts des Kantons Thurgau. 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Eingabe vom 19. Juli 2017 Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Juni 2017 erhoben hat; 
dass A.________ mit Schreiben vom 17. August 2017 den "Antrag 1B_311/2017 LEI zurückgezogen" hat; 
dass dieses Schreiben nur als Rückzug der Beschwerde vom 19. Juli 2017 verstanden werden kann; 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist; 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
verfügt der Präsident:  
 
1.   
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft Bischofszell, dem Obergericht des Kantons Thurgau und B.________, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli