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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_363/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2017  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
 A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Verlängerung der Sicherheitshaft, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. August 2017 des Kantonsgerichts St. Gallen, Präsident der Strafkammer. 
 
 
In Erwägung,  
dass der Präsident der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen mit Entscheid vom 4. August 2017 die Sicherheitshaft gegen A.________ verlängerte und eine Sperrfrist für neue Haftentlassungsgesuche bis zum 4. September 2017 verfügte; 
dass der Präsident der Strafkammer dabei das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts und der Ausführungsgefahr bejahte und die Verlängerung der Sicherheitshaft als verhältnismässig beurteilte; 
dass A.________ gegen den Entscheid des Präsidenten der Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen vom 4. August 2017 mit Eingabe vom 21. August 2017 Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht führt; 
dass sich der Beschwerdeführer mit seinen nicht sachbezogenen Ausführungen überhaupt nicht mit der Begründung des Präsidenten der Strafkammer, die zur Verlängerung der Sicherheitshaft führte, auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern der Entscheid vom 4. August 2017 rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte; 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist; 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann; 
dass davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG); 
 
 
erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Präsident der Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2017 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Merkli 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli