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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2C_687/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2017  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied, 
Bundesrichterin Aubry Girardin, 
Bundesrichter Haag, 
Gerichtsschreiber Feller. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Eidgenössische Finanzmarktaufsicht. 
 
Gegenstand 
Löschung aus dem Versicherungsvermittlerregister, Eintragungssperre; unentgeltliche Rechtspflege, 
 
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 26. Juli 2017. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
A.________ erhob mit vom 3. Februar 2017 datierter Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Finanzaufsicht FINMA vom 2. Februar 2017 betreffend Löschung aus dem Versichertenregister/Eintragungssperre. Gleichzeitig stellte er das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; dabei verwies er auf eigene Eingaben vom 7. und 27. Januar 2015 an das Bundesverwaltungsgericht in einem früheren Verfahren (B-6749/2014). Dort hatte das Bundesverwaltungsgericht dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge verletzter Mitwirkungspflichten nicht entsprochen, was das Bundesgericht mit Urteil 2C_137/2015 vom 9. März 2015 bestätigte. Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2017 forderte der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts A.________ auf, mittels Ausfüllens des Formulars "Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" (UP-Formular) aktuelle Angaben zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen zu machen und seine Angaben mit entsprechenden Beweismitteln zu belegen, wozu es hierfür, unter Berücksichtigung der Anzeige des Beschwerdeführers, dass seine Handlungsfähigkeit aus medizinischen Gründen allenfalls bis Ende Juni 2017 beeinträchtigt sein könnte, mehrere Monate Frist bis zum 14. Juli 2017 ansetzte. A.________ reichte am 2. Mai das unterzeichnete UP-Formular ein, zusammen mit zwei Beilagen, nämlich der Steuererklärung 2016 (mit Wertschriften- und Guthabenverzeichnis sowie Schuldenverzeichnis) sowie einem Schreiben eines Onkologen betreffend eine Krebserkrankung. Mit Zwischenverfügung vom 6. Juli 2017 wurde ihm eine kurze Nachfrist zur Einreichung verschiedener konkret bezeichneter Belege eingeräumt. Diese Verfügung wurde von der Post mit dem Vermerk "nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert, welches sie am 26. Juli 2017 zur Orientierung - per A-Post - nochmals zustellte, verbunden mit dem Hinweis, dass dadurch keine weitere Nachfrist angesetzt werde, dies angesichts der für die Sendung vom 6. Juli 2017 geltenden Zustellungsfiktion. 
Mit Zwischenverfügung vom 26. Juli 2017 wies der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte A.________ auf, bis zum 15. September 2017 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'800.-- zu leisten, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens bei Säumnis. 
Mit (gemäss Briefkopf) in Nikosia verfasster, vom 11. August 2017 datierter, am 12. August 2017 der Schweizerischen Post übergebener Beschwerde in Zivilsachen sowie subsidiärer Verfassungsbeschwerde beantragt A.________ dem Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts, die Sache sei zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen; eventualiter sei dieses anzuweisen, einstweilen auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. 
 
2.   
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, sodass darüber, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG entschieden werden kann. Dabei wird der Entscheid summarisch begründet; in der Begründung kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Ebenso lässt sich auf weitere dem Beschwerdeführer zugängliche Entscheide verweisen. 
 
3.   
 
3.1. Der der angefochtenen Zwischenverfügung zugrunde liegende Rechtsstreit (Massnahme der Bundes-Finanzaufsicht) ist öffentlich-rechtlicher Natur. Als Rechtsmittel steht dagegen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 BGG) offen, nicht die Beschwerde in Zivilsachen. Gegen einen Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts, einer Bundesinstanz, könnte sodann nicht Verfassungsbeschwerde erhoben werden, stünde doch dieses subsidiäre Rechtsmittel nur offen gegen Entscheide letzter  kantonaler Instanzen (Art. 113 BGG).  
 
3.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat in zutreffender Weise dargelegt, welche Mitwirkungspflichten die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Partei trifft. Der Beschwerdeführer ist darauf sowie auf das ihn betreffende Urteil 2C_137/2015 vom 9. März 2015 E. 2.2 hinzuweisen. Dass die vom Beschwerdeführer im früheren Verfahren eingereichten Unterlagen, auf die er vor der Vorinstanz verwies, schon seinerzeit nicht ausreichten, um seine Bedürftigkeit darzutun, ergibt sich aus jenem Urteil. Erst recht genügen sie nicht, um die aktuellen finanziellen Verhältnisse zu dokumentieren. Warum die dem Bundesverwaltungsgericht noch innert der angesetzten Frist unterbreiteten Unterlagen ungenügend sind und wesentliche Belege zur Beurteilung der aktuellen finanziellen Situation des Beschwerdeführers fehlen, und dass dieser damit seine Mitwirkungspflicht missachtet habe, erläutert das Bundesverwaltungsgericht einleuchtend. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Einschätzung führen könnte. Er befasst sich auch nicht gezielt mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Zustellungsfiktion, die auf ständiger Rechtsprechung beruhen. Damit bleibt für den Entscheid über die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch ohne Bedeutung, wie es sich mit (allenfalls) zusätzlichen Belegen verhält, die der Beschwerdeführer nun am 11. August 2017, ausser Frist, dem Bundesverwaltungsgericht nachgereicht haben will.  
 
3.3. Die angefochtene Zwischenverfügung verletzt in keiner Weise schweizerisches Recht. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen.  
 
3.4. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).  
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegengenommen und abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2017 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Zünd 
 
Der Gerichtsschreiber: Feller