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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_788/2017  
   
   
 
 
 
Urteil vom 22. August 2017  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Nichtanhandnahme, Nichteintreten, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. Juni 2017. 
 
 
Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer erstattete am 8. Dezember 2016 Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft III Zürich verfügte am 2. Februar 2017 die Nichtanhandnahme der Strafuntersuchung. Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Dieses forderte den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 8. März 2017 in Anwendung von Art. 383 StPO auf, innert 30 Tagen für allfällige Prozesskosten Sicherheit in Höhe von Fr. 2'500.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 26. März 2017 Beschwerde beim Schweizerischen Bundesgericht ein. Er machte sinngemäss eine Verletzung seines Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege geltend. Darauf trat die I. öffentlich-rechtliche Abteilung des Bundesgerichts mit Urteil vom 31. März 2017 nicht ein (Verfahren 1B_125/2017). Da der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Bezahlung der Sicherheitsleistung nicht nachkam und auch sonst keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers einging, trat das Obergericht mit Beschluss vom 9. Juni 2017 auf dessen Beschwerde nicht ein und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von Fr. 300.--. 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht. Seine Straf-anzeige und seine Beschwerde seien zu bearbeiten. 
 
2.  
Gegenstand des Verfahrens vor Bundesgericht bildet einzig die Frage, ob das Obergericht zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist. Ausführungen in der Sache sind unzulässig. Nicht zu hören ist der Beschwerdeführer daher, soweit er geltend macht, die Beanzeigten hätten sich an der Verschwörung und finanziellen Unterdrückung seiner Person mitschuldig gemacht. 
 
3.  
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). 
 
4.  
Gemäss Art. 383 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung die Privatklägerschaft verpflichten, innert einer Frist für allfällige Kosten und Entschädigungen Sicherheit zu leisten. Art. 136 StPO betreffend die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft bleibt vorbehalten (vgl. Art. 383 Abs. 1 Satz 2 StPO). Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, so tritt die Rechtsmittelinstanz auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 383 Abs. 2 StPO). 
 
5.  
Der Beschwerdeführer bringt vor, es sei ihm der Rechtsweg verweigert worden. Er sei aufgrund blockierter Gelder nicht in der Lage gewesen, Gerichtsgebühren zu bezahlen. Soweit er sich damit auf den Standpunkt stellen will, er habe angesichts seiner Vermögensverhältnisse Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, verkennt er, dass die unentgeltliche Rechtspflege für die Privatklägerschaft auch an die Voraussetzung geknüpft ist, dass die Zivilklage nicht aussichtslos erscheint (Art. 136 Abs. 1 lit. b StPO), wozu er sich nicht äussert. Im Übrigen wurde die Frage des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit dem Urteil des Bundesgerichts 1B_125/2017 vom 31. März 2017 beurteilt. Darauf zurückzukommen, besteht kein Anlass. Entsprechend konnte eine Kaution eingefordert werden. Dass diese unangemessen hoch sein soll, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Inwiefern ein Verstoss gegen den verfassungsrechtlich garantierten Zugang zu einem gerechten Verfahren vorliegen könnte, ist gestützt auf die Ausführungen des Beschwerdeführers nicht ersichtlich. Aus der Beschwerde ergibt sich mithin nicht (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern der angefochtene Beschluss vom 9. Juni 2017 gegen geltendes Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. 
 
6.  
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2017 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill