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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
6B_61/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Denys, Präsident, 
Bundesrichterinnen Jacquemoud-Rossari, Jametti, 
Gerichtsschreiberin Schär. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Verletzung von Verkehrsregeln, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 10. Dezember 2017 (SB.2016.130). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
X.________ wird vorgeworfen, seinen Personenwagen am 22. Juli 2014 auf einer Einspurstrecke auf der Steinenschanze in Basel parkiert zu haben. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 19. April 2016 wurde er der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und mit einer Busse von Fr. 120.-- bestraft. X.________ erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. 
Das Strafgericht Basel-Stadt verurteilte X.________ am 6. September 2016 wegen Verletzung der Verkehrsregeln und bestrafte ihn mit einer Busse von Fr. 120.--. 
 
B.  
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Appellationsgericht Basel-Stadt am 10. Dezember 2017 den erstinstanzlichen Schuldspruch sowie die ausgefällte Busse. 
 
C.  
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit den Anträgen, das Urteil des Appellationsgerichts vom 10. Dezember 2017 sei aufzuheben und er sei freizusprechen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch wegen Verkehrsregelverletzung. Er macht geltend, es sei erstellt, dass sein Fahrzeug etliche Meter  vor dem ersten und nicht wie in der nachgestellten Verkehrssituation  auf dem ersten Einspurpfeil gestanden habe. Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) dürften Fahrzeuge zwar nicht auf der Einspurstrecke angehalten werden. Stünden Fahrzeuge allerdings vor einer Einspurstrecke, greife das Verbot nicht. Vorliegend sei umstritten, wo die Einspurstrecke beginne. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass auf das Gesamtbild aus Pfeilen und Leitlinien abzustellen sei. Ein Gesamtbild sei jedoch keine zulässige Signalisation und deshalb gemäss Art. 101 Abs. 1 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979 (SSV; SR 741.21) unzulässig. Ein Gesamtbild würde auch regelmässig zu erheblichen Problemen im Strassenverkehr führen, da undefiniert wäre, welche Signale und Markierungen zu einem Gesamtbild hochaddiert werden müssten. Gemäss Art. 74 Abs. 2 SSV seien Fahrstreifen für Linksabbieger, Rechtsabbieger oder Geradeausfahrer durch weisse Einspurpfeile zu kennzeichnen, die nach der entsprechenden Richtung weisen. Es bestehe aber erst ab Beginn des ersten Einspurpfeils die Verpflichtung, in die entsprechende Richtung abzubiegen. Gemäss Art. 16 Abs. 2 SSV gelte unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen für einzelne Vorschriftssignale die angekündigte Vorschrift an der Stelle oder von der Stelle an, wo das Signal stehe, bis zum Ende der nächsten Verzweigung. Demnach erstrecke sich der Bereich der Einspurstrecke auf der Steinenschanze vom ersten aufgemalten Pfeil bis zur Verzweigung Auberg. Sein Fahrzeug sei allerdings nicht in diesem Bereich gestanden, womit er freizusprechen sei.  
 
1.2. Nach Art. 37 Abs. 2 SVG dürfen Fahrzeuge dort nicht angehalten oder aufgestellt werden, wo sie den Verkehr behindern oder gefährden könnten. Das Parkieren ist nach dieser Bestimmung verboten, wenn dadurch ein erhebliches Hindernis geschaffen wird, das selbst bei zuzumutender Aufmerksamkeit der anderen Strassenbenützer zu Unfällen führen kann. Ein Parkverbot besteht auch, wenn Dritte durch das abgestellte Fahrzeug in besonderem Masse gehindert werden, ihren Weg fortzusetzen (BGE 117 IV 507 E. 2b S. 508 f. mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass die Unfallgefahr eine konkrete ist oder das aufgestellte Fahrzeug tatsächlich jemanden in unzumutbarer Weise an der Fortsetzung seines Weges hindert. Die abstrakte Gefährdung des Verkehrs genügt (BGE 112 IV 94 E. 3a S. 99 mit Hinweisen). In Art. 18 ff. VRV hat der Verordnungsgeber enumerativ für die wichtigsten Fälle konkrete Verbote festgeschrieben. Dabei handelt es sich um punktuelle Konkretisierungen der allgemeinen Regel von Art. 37 Abs. 2 SVG (vgl. zum Ganzen das ebenfalls den Beschwerdeführer betreffende Urteil 6B_57/2013 vom 23. August 2013 E. 3.3 mit Hinweis). Gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. c VRV ist das freiwillige Halten auf Einspurstrecken verboten, wenn nicht eine wenigstens 3 Meter breite Durchfahrt frei bleibt. Das Verbot gilt gemäss Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV auch für das Parkieren. Unter Einspurstrecken im Sinne dieser Ausführungsbestimmungen sind Fahrstreifen zu verstehen, die zum Einspuren bestimmt und als solche gekennzeichnet sind (BGE 95 IV 29 E. 1 S. 30).  
 
1.3. Die Vorinstanz erwägt, die Leitlinie bzw. der Bereich, in welchem das Fahrzeug des Beschwerdeführers abgestellt gewesen sei, beginne unmittelbar vor den ersten Einspurpfeilen. Das Gesamtbild von Leitlinie und Pfeilen zeige deutlich, dass diese im Zusammenhang zu verstehen seien und mit der Teilung der Fahrbahn gleichzeitig die Einspurstrecke beginne. Nach Art. 74 Abs. 2 SSV dürfe der Fahrzeugführer Verzweigungen nur in Richtung der auf seinem Fahrstreifen angebrachten Einspurpfeile befahren, woraus sich ergebe, dass es nicht gestattet sei, die linke Einspurstrecke zu befahren, wenn man rechts abbiegen wolle. Das parkierte Fahrzeug des Beschwerdeführers habe dazu geführt, dass nach rechts abbiegende Fahrzeuge die linke Einspurstrecke erst auf der Höhe der Einspurpfeile verlassen konnten und er diese zum Befahren der falschen Einspurstrecke veranlasst und damit behindert habe. Der Beschwerdeführer habe damit gegen Art. 18 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV verstossen. Der Problemsachverhalt könnte jedoch ohne Weiteres auch unter Art. 37 Abs. 2 SVG subsumiert werden. Der Beschwerdeführer habe sich somit so oder anders einer einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht.  
 
1.4. Inwiefern vorliegend Bundesrecht im Sinne von Art. 95 BGG verletzt sein soll, ist nicht ersichtlich. Die Behauptung des Beschwerdeführers, bei der nachgestellten Verkehrssituation sei sein Fahrzeug auf dem Einspurpfeil parkiert worden, ist aktenwidrig. Aus den genannten Unterlagen ergibt sich auf einen Blick, dass das Fahrzeug vor dem auf der Fahrbahn markierten Pfeil abgestellt wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers war zweifellos auf der Einspurstrecke parkiert. Dies ergibt sich zunächst ohne Weiteres aus den Fotoaufnahmen. Zudem erwähnt die Vorinstanz einen weiteren wesentlichen Punkt, indem sie anschaulich beschreibt, inwiefern das parkierte Fahrzeug des Beschwerdeführers dazu führte, dass die anderen Verkehrsteilnehmer nicht korrekt einspuren konnten. Diese Situation wurde durch das vom Beschwerdeführer auf der Einspurstrecke parkierte Fahrzeug verursacht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist vorliegend für die Beurteilung der Frage, ob sein Fahrzeug auf einer Einspurstrecke abgestellt war, nicht entscheidend, ab wann die Verpflichtung bestand, in eine bestimmte Richtung abzubiegen. Für die Strafbarkeit des Beschwerdeführers ist aber letztlich gar nicht entscheidend, ob er gegen Art. 18 Abs. 2 lit. c i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a VRV verstossen hat. Sein Fahrzeug stellte zweifellos ein Hindernis im Sinne von Art. 37 Abs. 2 SVG dar, welches den Verkehr nicht nur behinderte, sondern auch gefährdete. Denn wie aus den Akten eindeutig ersichtlich ist, war das Fahrzeug des Beschwerdeführers kurz nach einer Kurve abgestellt, was die Unfallgefahr zweifellos erhöhte. Der Beschwerdeführer hat damit gegen Art. 37 Abs. 2 SVG verstossen, was die Vorinstanz ebenfalls zutreffend festgehalten hat.  
 
2.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Dem Beschwerdeführer werden die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2018 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Denys 
 
Die Gerichtsschreiberin: Schär