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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_464/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Parrino, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Nüesch, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 18. Mai 2018 (IV.2018.00247). 
 
 
In Erwägung,  
dass A.________ mit Revisionsgesuch vom 12. März 2018 die Aufhebung des Entscheides des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 3. Juli 2017 sowie die Zusprache einer ganzen, mindestens aber einer halben Invalidenrente und eventualiter die Durchführung weiterer Begutachtungen beantragen liess, 
dass das kantonale Sozialversicherungsgericht für dieses unter Prozess-Nummer IV.2018.00247 geführte Verfahren am 14. März 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- (zahlbar innert 20 Tagen) erhob, dies verbunden mit der Androhung, dass bei Nichtleistung innert der gesetzten Frist auf das Gesuch nicht eingetreten werde, 
dass die der Post am 16. März 2018 als Gerichtsurkunde übergebene Verfügung vom 14. März 2018 gemäss Sendungsverfolgung dem Rechtsvertreter der A.________ am 19. März 2018 zur Abholung gemeldet und von diesem innert der siebentägigen Frist nicht abgeholt wurde, worauf eine zweite Zustellung mit A-Post erfolgte, 
dass die für die Zustellfiktion massgebende siebentägige Abholfrist am 20. März 2018 (d.h. nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch) zu laufen begann und am 26. März 2018 endete (§ 13 Abs. 3 des zürcherischen Gesetzes vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer; LS 212.81] in Verbindung mit Art. 38 Abs. 2bis ATSG), womit die Sendung an diesem Tag als zugestellt gilt, 
dass die verfügungsweise angesetzte 20-tägige Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses wegen des Fristenstillstandes über Ostern (Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG; vgl. dazu auch BGE 139 V 490) erst am 9. April 2018 zu laufen begann und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der letzte Tag der Frist auf einen Samstag fiel, am 30. April 2018 als nächstfolgendem Werktag endete (Art. 38 Abs. 3 ATSG), 
dass die Vorinstanz mit der Begründung, der Kostenvorschuss sei innert dieser Frist nicht geleistet worden, androhungsgemäss nicht auf das Revisionsgesuch eintrat (Beschluss vom 18. Mai 2018), 
dass A.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das Rechtsbegehren stellen lässt, der Beschluss sei aufzuheben, die Vorinstanz habe auf die Revision einzutreten und sie gutzuheissen, 
dass die Beschwerdeführerin zur Begründung anführt, das kantonale Gericht habe ihr auf Gesuch hin die Bezahlung des Kostenvorschusses in Raten von je Fr. 100.- ab 30. November 2017 gestattet und sie habe die Raten ordnungsgemäss bezahlt, 
dass das von A.________ zum Beweis der Ratenzahlungsvereinbarung eingereichte Schreiben der vorinstanzlichen Gerichtskasse vom 30. Oktober 2017 datiert und offensichtlich das erste, mit Entscheid vom 3. Juli 2017 abgeschlossene Verfahren IV.2016.00675 betrifft, in welchem A.________ zufolge Unterliegens die Gerichtskosten von Fr. 900.- auferlegt wurden, 
dass mangels eines Zusammenhanges zwischen dem mit Verfügung vom 14. März 2018 für das neu eingeleitete Revisionsverfahren IV.2018.00247 erhobenen, unbezahlt gebliebenen Kostenvorschuss und der Ratenzahlungsvereinbarung vom 30. Oktober 2017 im Prozess IV.2016.00675 nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz auf das Revisionsgesuch nicht eintrat, 
dass die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde im vereinfachten Verfahren abzuweisen ist, 
dass die Kosten des letztinstanzlichen Prozesses zu Lasten der unterliegenden Beschwerdeführerin gehen (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2018 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann