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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9F_8/2018  
 
 
Urteil vom 22. August 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller, 
Gesuchsteller, 
 
gegen  
 
IV-Stelle Luzern, 
Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 23. November 2016 (9C_619/2016). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Mit Urteil vom 23. November 2016 wies das Bundesgericht die von A.________ gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juli 2016 ab (9C_619/2016). 
 
B.   
Mit Eingabe vom 26. März 2018 gelangte A.________ unter Bezugnahme auf eine Expertise des Ärztlichen Begutachtungsinstituts GmbH, Basel, an die IV-Stelle Luzern. Er beantragte, die Verfügung vom 5. März 2015 sei im Rahmen einer Revision oder Wiedererwägung aufzuheben, und des sei ihm durchgehend eine ganze, mindestens aber eine Dreiviertelsinvalidenrente, zuzusprechen. Die IV-Stelle leitete diese Eingabe an das Kantonsgericht Luzern weiter, welches diese am 5. Juli 2018 zuständigkeitshalber dem Bundesgericht übermittelte. 
 
C.   
Mit Schreiben vom 12. Juli 2018 zog Rechtsanwalt Daniel Ehrenzeller im Namen von A.________ das Gesuch um Revision, allenfalls Wiedererwägung der Verfügung vom 5. März 2015, zurück. 
 
D.   
Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 widerrief A.________ das Schreiben vom 12. Juli 2018 mit der Begründung, der Rückzug des Revisions-/ Wiedererwägungsgesuchs sei irrtümlich erfolgt, und ersuchte um Fortsetzung des Verfahrens. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Zieht eine Partei ein Rechtsmittel zurück, so bringt sie damit das Verfahren zum Abschluss. Der Rückzug eines Rechtsmittels muss klar, ausdrücklich und unbedingt erfolgen (BGE 141 IV 269 E. 2.1, 119 V 36 E. 1b S. 38). Gestützt auf eine Rückzugs- bzw. Abstandserklärung erklärt die zuständige Behörde das Verfahren für erledigt, d.h. sie schreibt es (vom Protokoll) ab. Der ausdrücklich und vorbehaltlos (bedingungslos) erklärte Rückzug der Beschwerde bedeutet Verzicht auf die Überprüfung des Rechtsbegehrens mit der Folge, dass die Gegenstand des Rechtsmittels bildende Verfügung rechtskräftig wird. Es verhält sich nach dem Rückzug und der Abscheibung des Rechtsmittels so, als wäre es nicht erhoben worden. Der bedingungslos erklärte Rückzug ist grundsätzlich endgültig, d.h. nicht widerrufbar; vorbehalten bleiben der Vertrauensschutz oder Willensmängel (Urteil 2A.396/2005 mit zahlreichen Hinweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum). Willensmängel sind von demjenigen, der sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1 S. 271; Urteil 2C_292/2014 vom 18. August 2014 E. 2.1). 
 
2.   
Der Gesuchsteller hat das bei der IV-Stelle eingereichte, das Urteil des Bundesgerichts 9C_619/2016 vom 23. November 2016 betreffende, diesem am 5. Juli 2018 vom Kantonsgericht Luzern übermittelte Revisionsgesuch mit Schreiben vom 12. Juli 2018 ausdrücklich und vorbehaltlos zurückgezogen. Mit Eingabe vom 19. Juli 2018 schrieb er dem Gericht, der Rückzug sei aus einem Missverständnis und Irrtum erfolgt, weshalb er das Schreiben vom 12. Juli 2018 wegen Irrtums widerrufen möchte, damit die Angelegenheit ihren Fortgang nehmen könne. Der angebliche Irrtum, der auf ein Missverständnis zwischen dem Rechtsvertreter und dem Gesuchsteller zurückzuführen sein soll, ist indessen durch nichts nachgewiesen. Die E-Mailkopie, welche der Rechtsanwalt als Beilage zum Brief vom 12. Juli 2018 einreicht, belegt einen irrtümlichen Rückzug des Revisionsgesuchs in keiner Weise. Auf den Vertrauensschutz, welcher allenfalls Grundlage für eine Ungültigkeit des Rückzugs bilden könnte, beruft sich der Gesuchsteller nicht, und entsprechende Umstände sind nicht erkennbar. 
 
3.   
Auf das Revisionsgesuch ist daher infolge Wirksamkeit des Rückzugs nicht einzutreten (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3 S. 271). 
 
4.   
Gemäss Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ist umständehalber von der Erhebung von Gerichtskosten abzusehen. 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Das Verfahren 9F_8/2018 wird abgeschrieben. 
 
2.   
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern, 3. Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer