Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_243/2022
Verfügung vom 22. August 2023
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Instruktionsrichterin,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Benjamin Kamber,
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,
Hermann-Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Reto Sutter,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Einstellung; Rückzug,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 1. Juli 2022 (UE210095-O/U/AEP).
Die Instruktionsrichterin zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerde in Strafsachen vom 6. September 2022 gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. Juli 2022 wurde am 16. August 2023 zurückgezogen. Sie ist damit als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben.
2.
Es sind keine Kosten zu erheben.
Demnach verfügt die Instruktionsrichterin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. August 2023
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Instruktionsrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Clément