Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_336/2024, 1C_337/2024  
 
 
Verfügung vom 22. August 2024  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Haag, als Einzelrichter, 
Gerichtsschreiber Bisaz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1C_336/2024 
Jonas Timon Lüthy, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt, 
Rathaus, Marktplatz 9, 4051 Basel, 
 
und 
 
1C_337/2024 
Lea Sonderegger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 
Neumühlequai 10, 8001 Zürich, 
 
Bundeskanzlei, 
Bundeshaus West, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Eidgenössische Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 über die Volksinitiative "Für tiefere Prämien - Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative) ", 
 
Beschwerden gegen den Präsidialentscheid P240696 des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 24. Mai 2024 und den Entscheid Nr. 546 des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 24. Mai 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Am 9. Juni 2024 fand die eidgenössische Volksabstimmung u.a. zur Volksinitiative "Für tiefere Prämien - Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative) " statt. 
Mit jeweiliger Eingabe vom 15. Mai 2024 erhoben Jonas Timon Lüthy beim Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt bzw. Lea Sonderegger beim Regierungsrat des Kantons Zürich eine Abstimmungsbeschwerde im Sinne von Art. 77 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR; SR 161.1)
Sowohl die Regierung des Kantons Basel-Stadt mit Präsidialentscheid vom 24. Mai 2024 als auch die Regierung des Kantons Zürich mit Entscheid vom 24. Mai 2024 traten auf die jeweilige Beschwerde von Jonas Timon Lüthy bzw. von Lea Sonderegger nicht ein, da die geltend gemachten Unregelmässigkeiten im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung kantonsübergreifende Wirkungen hätten und sie deshalb nicht zuständig seien. 
 
B.  
Mit je separater Eingabe vom 3. Juni 2024 erheben Jonas Timon Lüthy sowie Lea Sonderegger gegen den jeweils sie betreffenden Entscheid Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. 
Jonas Timon Lüthy und Lea Sonderegger beantragen im Wesentlichen, den jeweils sie betreffenden Entscheid aufzuheben. Der Regierungsrat sei anzuweisen, vor dem Abstimmungstermin für eine ausreichende und korrekte Information der kantonalen Stimmbevölkerung zu sorgen und mittels Medienmitteilung, Medienkonferenz sowie Versand eines Informationsschreibens an alle Stimmberechtigten des Kantons die allgemeine Informationslage zu korrigieren; allenfalls sei die Sache zum Neuentscheid an den (Gesamt-) Regierungsrat zurückzuweisen; subeventualiter sei eine Rechtsverweigerung festzustellen. Es sei festzustellen, dass ihre politischen Rechte verletzt worden seien. 
In der eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Juni 2024 lehnten die Stimmberechtigten gemäss dem provisorischen Ergebnis die Volksinitiative "Für tiefere Prämien - Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative) " mit 927'322 Ja-Stimmen (37.2 %) zu 1'563'379 Nein-Stimmen (62.8 %) ab. 
Die Regierung der Kantons Basel-Stadt bzw. die Regierung des Kantons Zürich beantragen, die jeweils sie betreffende Beschwerde abzuweisen. Die Bundeskanzlei stellt den Antrag, die beiden Beschwerden zu vereinigen und abzuschreiben, da sie gegenstandslos geworden seien; allenfalls sei auf die Beschwerden aus anderen Gründen nicht einzutreten. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Beschwerden betreffen die gleiche Volksabstimmung und werfen inhaltlich weitgehend die gleichen Rechtsfragen auf. Es rechtfertigt sich, die Verfahren 1C_336/2024 und 1C_337/2024 zu vereinigen (vgl. Art. 71 BGG i.V.m. Art. 24 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 [BZP; SR 273]). 
 
2.  
Die Beschwerden richten sich gegen Entscheide der Kantonsregierungen Basel sowie Zürich betreffend Handlungen im Vorfeld einer eidgenössischen Volksabstimmung. Es handelt sich damit um Beschwerden wegen Verletzung politischer Rechte nach Art. 82 lit. c BGG. Die Beschwerdeführenden sind in den jeweiligen Kantonen in der betreffenden Angelegenheit stimmberechtigt und nach Art. 89 Abs. 3 BGG zur Beschwerde legitimiert. Der kantonale Instanzenzug gemäss Art. 88 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BGG ist ausgeschöpft. 
 
3.  
Die Beschwerden unterliegen dem Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses. Fällt ein solches während der Hängigkeit des bundesgerichtlichen Verfahrens dahin, so wird die Beschwerde grundsätzlich als gegenstandslos geworden abgeschrieben (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP; BGE 142 I 135 E. 1.3.1; Verfügungen 1C_247/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4; 1C_627/2020 vom 23. März 2021 E. 2). 
 
3.1. Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführenden ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde haben. Beide Beschwerden richten sich gegen angebliche Unregelmässigkeiten im Vorfeld der fraglichen Volksabstimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind gegen Vorbereitungshandlungen von Abstimmungen gerichtete Beschwerden als gegen die Abstimmung gerichtet zu verstehen, wenn der Urnengang in der Zwischenzeit stattgefunden hat (BGE 145 I 282 E. 2.2.3). Fraglich ist, ob die Beschwerdeführenden aufgrund des negativen Ausgangs der eidgenössischen Volksabstimmung über die Volksinitiative "Für tiefere Prämien - Kostenbremse im Gesundheitswesen (Kostenbremse-Initiative) " vom 9. Juni 2024 noch ein aktuelles praktisches Interesse an der Beschwerde haben (siehe vorne lit. B). Die Beschwerdeführenden machen in ihren Beschwerden geltend, gewisse Informationen im Vorfeld der Abstimmung hätten die Entwicklung und den Zustand der Gesundheitskosten zu negativ dargestellt, was sinngemäss der Volksinitiative zugute komme. Die Abstimmung ist in ihrem Sinn ausgegangen, wie die Bundeskanzlei zu Recht darlegt, womit den Beschwerdeführenden ein aktuelles Interesse an der Behandlung der Beschwerde fehlt.  
 
3.2. Das Bundesgericht tritt ausnahmsweise trotz fehlendem aktuellem Interesse auf eine Beschwerde ein, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung möglich wäre (BGE 147 I 478 E. 2.2; Verfügung 1C_627/2020 vom 23. März 2021 E. 2; je mit Hinweisen). Diese Voraussetzungen sind vorliegend indessen nicht erfüllt, zumal das Bundesgericht die mit der Beschwerde aufgeworfenen Fragen in einem ähnlich gelagerten Fall jedenfalls dann überprüfen könnte, wenn eine Volksabstimmung nicht im Sinne der Beschwerdeführerschaft ausginge (Verfügung 1C_247/2023 vom 24. Juli 2023 E. 4.3 mit Hinweis). Damit erübrigen sich Ausführungen zu den weiteren Vorbringen der Beschwerdeführenden.  
 
4.  
Nach dem Ausgeführten sind die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Die Gerichtskosten sind den unterliegenden Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet (vgl. Art. 68 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Einzelrichter:  
 
1.  
Die Verfahren 1C_336/2024 und 1C_337/2024 werden vereinigt. 
 
2.  
Die Verfahren werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von je Fr. 200.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. 
 
4.  
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 
 
5.  
Diese Verfügung wird den Parteien, der Bundeskanzlei, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2024 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Einzelrichter: Haag 
 
Der Gerichtsschreiber: Bisaz