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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_151/2024  
 
 
Urteil vom 22. August 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl und Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwältin Judith Berlinger, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung; Unterhaltsbeiträge; Streitwert, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Februar 2024 (OG.2023.00074). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus betrieb B.________ (Kläger, Beschwerdegegner) seinen Vater, A.________ (Beklagter, Beschwerdeführer), auf Zahlung von Unterhaltsbeiträgen aus dem Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 über den Betrag von Fr. 20'770.-- nebst Zins zu 5% ab dem 22. Mai 2022 für die Periode ab Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023. 
Der Beklagte erhob Rechtsvorschlag. 
 
B.  
 
B.a. Am 26. August 2023 ersuchte der Kläger um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in der genannten Betreibung.  
Mit Verfügung vom 27. November 2023 wies der Präsident des Kantonsgerichts des Kantons Glarus das Rechtsöffnungsbegehren des Klägers ab. 
Zur Begründung führte er aus, der von der Vormundschaftsbehörde C.________ am 5. September 2006 genehmigte Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 bilde grundsätzlich einen definitiven Rechtsöffnungstitel. Der Unterhaltsvertrag sehe in Ziffer 1 vor, dass die Unterhaltspflicht ab dem 1. Oktober 2006 bis zur Mündigkeit des Kindes dauert. Befinde sich ein Kind dann noch in Ausbildung, so daure mit Bezug auf dieses Kind die Unterhaltspflicht in gleicher Höhe fort bis zum Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden könne oder vorzeitig beendet werde. Der Kantonsgerichtspräsident stellte fest, zum Zeitpunkt der Volljährigkeit habe sich der am 3. Mai 2001 geborene Kläger noch in Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau befunden. Diese Ausbildung habe er im Sommer 2021 abgeschlossen. Unterhaltszahlungen über den Abschluss der Ausbildung als Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau hinaus seien vom Wortlaut des Unterhaltsvertrags nicht erfasst. Der sonst übliche Hinweis auf Art. 277 Abs. 2 ZGB fehle. Für die vorliegend geltend gemachten Unterhaltsansprüche ab Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 bilde der Unterhaltsvertrag somit keinen definitiven Rechtsöffnungstitel. Ob der Kläger - wie er behaupte - über den Abschluss besagter Ausbildung hinaus Anspruch auf Unterhalt habe, könne der Rechtsöffnungsrichter nicht prüfen, sondern sei im ordentlichen Prozess geltend zu machen.  
 
B.b. Dagegen erhob der Beschwerdegegner Beschwerde beim Obergericht des Kantons Glarus. Dieses hiess mit Urteil vom 9. Februar 2024 die Beschwerde gut, hob die Verfügung des Kantonsgerichtspräsidenten vom 27. November 2023 auf und erteilte dem Kläger in der genannten Betreibung definitive Rechtsöffnung für Fr. 20'770.-- (Unterhaltsbeiträge von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023) nebst Zins zu 5% seit dem 10. August 2023. Im Übrigen (Zinsenlauf) wies es das Rechtsöffnungsbegehren ab.  
Es erachtete den Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 auch für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Periode Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 als definitiven Rechtsöffnungstitel, wobei es zur Begründung auf seinen Entscheid vom 24. März 2023 in einem anderen Rechtsöffnungsverfahren hinwies, wo es ausführlich dargelegt habe, weshalb dieser Unterhaltsvertrag für die Unterhaltsbeiträge für die Monate August und September 2021 einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstelle. Das Obergericht stimmte zwar zu, dass die Anspruchsgrundlage für Unterhaltsbeiträge über den Abschluss der Lehre hinaus im ordentlichen Prozess und nicht vom Rechtsöffnungsrichter zu klären sei. Bis zu dieser Klärung im ordentlichen Prozess könne der Kläger aber die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Monate Oktober 2021 bis Januar 2023 auf einen definitiven Rechtsöffnungstitel stützen. Denn es sei nicht zwingend, dass die Ausbildung mit dem Lehrabschluss beendet sei. Eine Lehre könne auch nur einen Teil der erst mit einem anschliessenden Studium abgeschlossenen Ausbildung bilden. 
 
C.  
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer Beschwerde in Zivilsachen. Er beantragt dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. August 2023 abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. 
Der Beschwerdegegner beantragt, die Beschwerde abzuweisen. Ferner ersucht er um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Auf seine Kritik an der vorinstanzlichen Bemessung der Parteientschädigung und an der Bestimmung des Zinsenlaufs kann nicht eingetreten werden. Diese hätte mit selbstständiger Beschwerde vorgebracht werden müssen. 
Die Vorinstanz trägt ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde an. 
 
D.  
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2024 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, nachdem sie am 12. März 2024 bereits superprovisorisch gewährt worden war. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1m.H.). 
 
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Schuldbetreibungs- und Konkurssache (Art. 72 Abs. 2 lit. a BGG; BGE 134 III 141 E. 2, 520 E. 1.1; 133 III 399 E. 1.2) und richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90, Art. 117 BGG; BGE 134 III 141 E. 2; 133 III 399 E. 1.4) einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1, Art. 114 BGG), der Beschwerdeführer ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen (Art. 76 Abs. 1, Art. 115 BGG) und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
 
1.2. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten, zu denen Rechtsöffnungsverfahren zählen (BGE 133 III 399 E. 1.3), ist die Beschwerde in Zivilsachen nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.-- erreicht (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 134 III 115 E. 1.1).  
 
1.2.1. Der Beschwerdeführer meint, vorliegend sei für die Berechnung des Streitwerts der Kapitalwert einer wiederkehrenden Leistung gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG zu berücksichtigen, da es sich um Unterhaltsbeiträge handle. Wie lange der umstrittene monatliche Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'340.-- noch anfalle, sei ungewiss. Das Studium, das der Beschwerdegegner absolviere, könne noch drei oder vier Jahre dauern. Der erforderliche Streitwert sei damit erreicht.  
 
1.2.2. Dem kann nicht beigepflichtet werden. Im Rechtsöffnungsverfahren bestimmt sich der Streitwert im kantonalen Verfahren durch das Rechtsbegehren, wobei Zinsen und Kosten des laufenden Verfahrens nicht hinzugerechnet werden (Art. 91 Abs. 1 ZPO). Er entspricht der Summe, für welche die Rechtsöffnung verlangt wird (Daniel Staehelin, Basler Kommentar zum SchKG, 2021, N. 73 zu Art. 84 SchKG; Dominik Vock/Martina Aepli-Wirz, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 21 zu Art. 84 SchKG; Eva Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, BJM 2020, S. 1 ff., S. 28. Vgl. Urteile 5D_23/2017 vom 8. Mai 2017 E. 4.3.3). Vor Bundesgericht ist für den Streitwert der entsprechende Betrag massgebend, soweit er vor der Vorinstanz streitig geblieben war (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG). Dies ist vorliegend der Betrag von Fr. 20'770.--.  
 
1.2.3. Daran ändert nichts, dass die in Betreibung gesetzte Forderung, für welche Rechtsöffnung verlangt wird, periodische Unterhaltsbeiträge betrifft, die gegebenenfalls auch künftig für eine noch ungewisse Dauer anfallen können. In Betreibung auf Geldzahlung (anders betreffend Betreibung auf Sicherstellung) können nur solche Forderungen gesetzt werden, die zur Zeit der Zustellung des Zahlungsbefehls fällig sind (Urteile 5D_97/2023 vom 31. August 2023 E. 2.1; 5D_110/2021 vom 23. September 2021 E. 4.1; 5A_136/2020 vom 2. April 2020 E. 3.4.2; 5D_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.1; Staehelin, a.a.O., N. 39 f. zu Art. 80 SchKG; Stéphane Abbet, La mainlevée de l'opposition, 2. Aufl. 2022, N. 22 zu Art. 80 SchKG). Künftige Unterhaltsforderungen sind noch nicht fällig und können daher vom Rechtsöffnungsbegehren nicht erfasst werden (Urteil 5D_954/2015 vom 22. März 2016 E. 3.3; Rodriguez/Gubler, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 3. Aufl. 2023, S. 901 Rz. 29; Abbet, a.a.O., N. 24 zu Art. 80 SchKG; Françoise Bastons Bulletti, Les moyens d'exécution des contributions d'entretien après divorce et les prestations d'aide sociale, in: Droit patrimonial de la famille, 2004, S. 86; vgl. auch BGE 40 III 451 E. 3 S. 457/458). Entsprechend steht im Rechtsöffnungsverfahren nur der Betrag für verfallene Unterhaltsbeiträge im Streit. Eine Kapitalisierung gemäss Art. 51 Abs. 4 BGG greift nicht.  
Das erhellt auch die Rechtsnatur des Rechtsöffnungsverfahrens als ein reines Vollstreckungsverfahren. Geurteilt wird nicht über den materiellrechtlichen Bestand einer Forderung, sondern einzig darüber, ob die Betreibung fortgesetzt werden kann. Das Rechtsöffnungsurteil entfaltet daher keine materielle Rechtskraftwirkung für den Forderungsprozess und ebenso wenig bindet es den Rechtsöffnungsrichter in einer neuen Betreibung (BGE 149 III 210 E. 4.3.3; 148 III 225 E. 4.1.1; 143 III 564 E. 4.1). Entsprechend geht das Interesse, das im Streitwert seinen Ausdruck findet, dahin, dass die angehobene Betreibung für den in Betreibung gesetzten Betrag fortgesetzt werden kann. Rechtliche Auswirkungen auf den Bestand oder die Vollstreckung künftiger Unterhaltsbeiträge hat das Rechtsöffnungsurteil nicht. 
 
 
1.2.4. Demnach beträgt der Streitwert vorliegend Fr. 20'770.-- für die verfallenen Unterhaltsbeiträge für die Zeit von Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023, wie er vor der Vorinstanz streitig geblieben war. Er erreicht damit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG nicht.  
 
1.3. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG). Der Beschwerdeführer macht geltend, dies sei der Fall.  
 
1.3.1. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nur zurückhaltend anzunehmen. Eine solche liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 140 III 501 E. 1.3; 135 III 1 E. 1.3 mit Hinweisen). Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich um eine Rechtsfrage handeln, deren Entscheid für die Praxis wegleitend sein kann und die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Klärung ruft (BGE 146 II 276 E. 1.2.1; 143 II 425 E. 1.3.2; 141 II 14 E. 1.2.2.1; 138 I 143 E. 1.1.2).  
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG). 
 
1.3.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, es stelle sich "insbesondere" die Frage nach "der Kognition des Rechtsöffnungsrichters und der Auslegung des Rechtsöffnungstitels bei Vorliegen (Erfüllung der Resolutivbedingung) im Rechtsöffnungstitel".  
Damit zeigt er kein kontroverses Rechtsproblem auf, das einer dringenden Klärung durch das Bundesgericht bedürfte. Die Frage, welche Kognition dem Rechtsöffnungsrichter bei einer auflösend bedingten Schuldpflicht zukommt, ist bereits entschieden (BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2 und E. 4.3). Der Frage, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall die Grenzen der Kognition des Rechtsöffnungsrichters respektiert hat oder nicht, als sie befand, der Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 erfasse nicht nur die Dauer bis zum Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau, sondern auch die Zeit für die an die Berufslehre angehängte Berufsmatura und das anschliessende Architekturstudium, kommt keine grundsätzliche Bedeutung für zahlreiche andere Fälle zu, sondern betrifft lediglich den vorliegenden Anwendungsfall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG ist daher nicht dargetan. 
Die Beschwerde in Zivilsachen steht demnach nicht offen. Darauf ist nicht einzutreten. 
 
1.4. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als subsidiäre Verfassungsbeschwerde zu behandeln (Art. 113 BGG).  
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 III 364 E. 2.4; 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2). 
 
2.  
Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine willkürliche Anwendung von Art. 80 SchKG vor, indem sie ihre Kognition als Rechtsöffnungsrichter überschritten und die definitive Rechtsöffnung bewilligt habe, obwohl der eingereichte Rechtsöffnungstitel für die von der Betreibung erfasste Zeit nicht trage. Zudem habe sie Art. 55 ZPO willkürlich angewendet, da sie die erstinstanzliche Verfügung unter anderem deshalb aufgehoben habe, weil sich der Kantonsgerichtspräsident nicht an die Ausführungen des Obergerichts in einem früheren Rechtsöffnungsverfahren und im Verfahren OG.2022.00066 gehalten habe, obwohl der Beschwerdegegner dies nicht geltend gemacht habe. Schliesslich habe sie sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie komplett in Abrede gestellt habe, dass er Einwendungen im Sinne von Art. 80 SchKG erhoben habe. 
 
2.1. Willkür liegt nach der Rechtsprechung nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, in klarem Widerspruch zur tatsächlichen Situation steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid nur auf, wenn er nicht bloss in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 III 95 E. 4.1; 141 III 564 E. 4.1 mit Hinweisen).  
 
2.2. Der Willkürvorwurf ist berechtigt. Der angefochtene Entscheid verkennt feststehende Grundsätze der Rechtsprechung und steht im Widerspruch zur Natur des Rechtsöffnungsverfahrens. Wie zu zeigen sein wird, ist er auch im Ergebnis unhaltbar. Vorerst ist der Rahmen des vorliegenden Verfahrens abzustecken:  
 
3.  
 
3.1. Beruht die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Entscheid, so erteilt der Richter dem Gläubiger auf Gesuch hin die definitive Rechtsöffnung. Gerichtlichen Entscheiden gleichgestellt sind unter anderem Verfügungen einer schweizerischen Verwaltungsbehörde (Art. 80 Abs. 1, Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Der Betriebene kann die Rechtsöffnung abwenden, wenn er durch Urkunden beweist, dass die Schuld seit Erlass des Entscheids getilgt oder gestundet worden ist oder wenn er mit Erfolg die Verjährung anruft (Art. 81 Abs. 1 SchKG).  
 
3.2. Vereinbarungen über Unterhaltsbeiträge, die von der zuständigen Kindesschutzbehörde genehmigt worden sind, kommt die Qualität eines definitiven Rechtsöffnungstitels im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG zu (BGE 142 III 545 E. 3.1; Urteile 5D_211/2018 vom 24. Mai 2019 E. 3; 5A_630/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.2.2; 5A_950/2014 vom 16. April 2015 E. 3.7; 5A_791/2012 vom 18. Januar 2013 E. 3).  
Der Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006, auf den sich das vorliegende Rechtsöffnungsgesuch stützt, kommt daher als definitiver Rechtsöffnungstitel im Sinne von Art. 80 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge in Betracht, was vor Bundesgericht denn auch nicht bestritten wird. 
Der Unterhaltsvertrag sieht in Ziffer 1 vor, dass die Unterhaltspflicht "ab dem 1. Oktober 2006 bis zur Mündigkeit des Kindes [dauert]. Befindet sich ein Kind dann noch in Ausbildung, so dauert mit Bezug auf dieses Kind die Unterhaltspflicht in gleicher Höhe fort bis zum Zeitpunkt, in dem diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann oder vorzeitig beendet wird." 
 
3.3. Ein Urteil, welches ausdrücklich die Zahlung von Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus anordnet, ist ein definitiver Rechtsöffnungstitel, wenn es die geschuldeten Unterhaltsbeiträge betragsmässig festlegt und deren Dauer bestimmt (BGE 144 III 193 E. 2.2). Entsprechendes gilt für einen behördlich genehmigten Unterhaltsvertrag, wie er hier vorliegt.  
 
3.4. Gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG obliegt es dem Schuldner, durch Urkunden zu beweisen, dass seine Schuld getilgt oder gestundet wurde. Gegenüber einer resolutiv bedingten Forderung kann er auch einwenden, die Resolutivbedingung sei eingetreten. Demgegenüber muss der Gläubiger beweisen, dass eine suspensiv bedingte Forderung fällig ist, weil die Suspensivbedingung eingetreten ist (BGE 143 III 564 E. 4.2.2; 141 III 489 E. 9.2; Staehelin, a.a.O., N. 44 und 45 zu Art. 80 SchKG).  
Eine Kinderunterhaltsrente, die über die Mündigkeit hinaus bis zum Ende der beruflichen Ausbildung zu bezahlen ist, ist resolutiv bedingt (BGE 144 III 193 E. 2.2; Urteile 5A_810/2023 vom 1. Februar 2024 E. 4.1.3.2; 5A_90/2021 vom 1. Februar 2022 E. 2.3; 5A_719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1; 5A_445/2012 vom 2. Oktober 2023 E. 4.2). Steht die Leistungspflicht des Schuldners gemäss dem definitiven Rechtsöffnungstitel unter einer auflösenden Bedingung, ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen. Die Rechtsöffnung ist indes zu verweigern, wenn der Schuldner den Eintritt der Resolutivbedingung durch Urkunden zweifelsfrei nachweist, wobei das Erfordernis des Urkundenbeweises wegfällt, wenn der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (BGE 144 III 193 E. 2.2; 143 III 564 E. 4.2.2). 
 
3.5. Die Vorinstanz stützt sich auf BGE 144 III 193, um für die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für die Zeit nach Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau definitive Rechtsöffnung zu erteilen.  
Das lässt sich mit Blick auf die Sachlage im vorliegenden Fall nicht halten. Die im Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 über die Mündigkeit hinaus statuierte Unterhaltspflicht des Beschwerdeführers ist in der Dauer resolutiv bedingt durch den Zeitpunkt, in dem "diese Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann oder vorzeitig beendet wird". Bei Erreichen der Mündigkeit stand der Beschwerdegegner in der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau. Diese Ausbildung hat er unbestrittenermassen im Sommer 2021 abgeschlossen. Damit ist insofern die Resolutivbedingung eingetreten. Entsprechend entfällt eine Leistungspflicht des Beschwerdeführers über diesen Zeitpunkt hinaus. 
 
3.6. Die Vorinstanz geht aber davon aus, die Dauer der Unterhaltspflicht sei resolutiv bedingt durch den Abschluss " seiner Ausbildung". Sie fasst mithin die Resolutivbedingung in Auslegung des Unterhaltsvertrags weiter, indem sie danach fragt, welche Ausbildung für den Beschwerdegegner angemessen ist, was sie nicht "zwingend" lediglich in einer Berufslehre erblickt. Dazu interpretiert sie den Unterhaltsvertrag (Art. 18 OR) und bezieht sich auf ihre Erwägungen im Entscheid vom 24. März 2023 betreffend die Unterhaltsbeiträge der Monate August und September 2021. Sie meint, in einer solchen Situation sei die Rechtsöffnung zu gewähren, bis der Beschwerdeführer (Schuldner) im ordentlichen Prozess Klärung erwirkt hat.  
Damit verkennt die Vorinstanz die bundesgerichtliche Rechtsprechung gemäss BGE 144 III 193 und geht über ihre Kognition als Rechtsöffnungsgericht hinaus, ist es doch nicht Sache des Rechtsöffnungsgerichts zu bestimmen, welche Ausbildung angemessen ist (Staehelin, a.a.O., N. 47a zu Art. 80 SchKG; Bachofner, a.a.O., S. 8). Offensichtliche Situationen vorbehalten, hat der Richter im Rechtsöffnungsverfahren nicht über heikle materiellrechtliche Fragen oder Ermessensfragen zu befinden (BGE 149 III 258 E. 6.1.1, 310 E. 5.3; 136 III 624 E. 4.2.3; 124 III 501 E. 3a; 115 III 97 E. 4b; Urteile 5A_810/2023 vom 1. Februar 2024 E. 4.1.3.3; 5A_455/2022 vom 9. November 2022 E. 5.2; 5A_719/2019 vom 23. März 2020 E. 3.3.1). Mit ihrem Vorgehen, die definitive Rechtsöffnung trotz Ungewissheit über den Fortbestand der Unterhaltspflicht zu erteilen, drängt die Vorinstanz den Schuldner (Beschwerdeführer) in die Klägerrolle und auferlegt ihm das Ausfallrisiko, wenn gegebenenfalls zu Unrecht eingetriebene Unterhaltsbeiträge nicht zurückbezahlt werden. 
 
3.7. Hier geht es nicht darum, ob der Schuldner durch Urkunden bewiesen hat, dass die Resolutivbedingung (Abschluss "dieser Ausbildung") eingetreten ist oder nicht. Vielmehr stellt sich hier die vorgelagerte Frage, was der Inhalt der Resolutivbedingung ist bzw. wie genau diese lautet. Nur bezüglich des Eintritts der Resolutivbedingung ist grundsätzlich Rechtsöffnung zu erteilen, sofern der Schuldner den Eintritt der auflösenden Bedingung nicht zweifelsfrei nachweist oder der Gläubiger den Eintritt der Bedingung vorbehaltlos anerkennt oder wenn dieser notorisch ist (oben E. 3.4).  
Wenn aber - wie hier - bereits der Inhalt der auflösenden Bedingung, unter welcher die Schuldpflicht besteht, unbestimmt ist und sich nicht mit Sicherheit ermitteln lässt, mithin wenn darüber Zweifel bestehen, ist die Rechtsöffnung zu verweigern (BGE 144 III 193 E. 2.4.1 S. 197, 143 III 564 E. 4.3.2 mit Hinweisen).  
 
3.8. Wie das Bundesgericht in BGE 144 III 193 E. 2.4.1, S. 197 (mit Verweis auf BGE 143 III 564 E. 4.3.2) betreffend eine in einem Urteil enthaltene Unterhaltsverpflichtung über die Mündigkeit hinaus festhielt, ist die Rechtsöffnung zu verweigern, wenn sich das vom Sachgericht Gewollte infolge einer ungeschickten Formulierung nicht mit Sicherheit ermitteln lässt.  
Betreffend einen als definitiven Rechtsöffnungstitel dienenden gerichtlichen Vergleich stellte das Bundesgericht klar, dass der Rechtsöffnungsrichter diesen nicht gemäss Art. 18 OR auslegen darf. Er hat einzig zu prüfen, ob der gerichtliche Vergleich den Schuldner klar und endgültig zur Zahlung einer bestimmten Geldsumme verpflichtet (BGE 143 III 564 E. 4.2 und E. 4.4.4; Urteile 4A_625/2023 vom 22. April 2024 E. 3.1; 4A_636/2023 vom 8. März 2024 E. 2; 5A_433/2023 vom 28. November 2023 E. 4.3.2; 5A_123/2021 vom 23. Juli 2021 E. 4.1.2.2). Bedarf der Vergleich der Interpretation nach Art. 18 OR, um seinen Inhalt zu bestimmen, ist die definitive Rechtsöffnung mangels Bestimmtheit des Rechtsöffnungstitels zu verweigern (BGE 143 III 564 E. 4.5 in fine).  
 
3.9. Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Rechtsöffnung zu verweigern ist.  
Nach der Beurteilung der Vorinstanz bedarf der im Unterhaltsvertrag enthaltene Terminus "diese Ausbildung" der Auslegung nach Art. 18 OR. Sie meint dazu, es bilde nur eine mögliche Auslegung des Unterhaltsvertrags, dass die Unterhaltspflicht nur bis zum Abschluss der Berufslehre und nicht auch während der Berufsmatura und dem anschliessenden Architekturstudium inklusive Praktikum fortdaure. Der Wortlaut könne auch gegenteilig verstanden werden. Es sei nicht zwingend, dass die Ausbildung mit dem Lehrabschluss beendet sei. Eine Lehre könne auch nur einen Teil der erst mit dem Studium abgeschlossenen Ausbildung darstellen. Die Auslegung des Unterhaltsvertrags dürfe zudem nicht nur nach seinem Wortlaut erfolgen, zu berücksichtigen seien auch die gesamten Umstände des Vertragsschlusses.  
 
3.10. Dass der Unterhaltsvertrag bezüglich der Dauer der Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus wirklich auslegungsbedürftig ist oder nicht vielmehr vom Wortlaut her klar und eindeutig lediglich die Ausbildung erfasst, in der sich das Kind bei Erreichen der Mündigkeit befindet, erscheint fraglich. Es mag zwar zutreffen, dass eine Person nach Beendigung einer Lehre sich noch weiterbilden, namentlich die Matura machen und ein Studium absolvieren möchte. Das ändert aber nichts daran, dass der Abschluss einer Berufslehre grundsätzlich eine abgeschlossene Ausbildung darstellt, die den Einstieg ins Berufsleben ermöglicht, ohne dass eine weitere Ausbildungsstufe erforderlich wäre. Aus der allgemeinen Lebensrealität folgt demnach keineswegs die Annahme, dass eine Berufslehre durchwegs zu einem Studium überleitet. Besondere Umstände, aufgrund derer in casu bei Abschluss des Unterhaltsvertrags und der Abfassung von dessen Ziffer 1 in jedem Fall ein Studium des Beschwerdegegners in Betracht gezogen worden war, sind weder geltend gemacht noch festgestellt. Von daher erscheint der Standpunkt des erstinstanzlichen Richters, der den Unterhaltsvertrag als eindeutig und nicht als auslegungsbedürftig ansah, vertretbar. Das Bundesgericht hat jedoch keinen Anlass, die gegenteilige Annahme der Vorinstanz zu korrigieren, da auch deren Ansicht, der Unterhaltsvertrag sei in diesem Punkt auslegungsbedürftig, vertretbar und somit nicht willkürlich ist.  
 
3.11. Die Vorinstanz hat aber aus der Annahme der Auslegungsbedürftigkeit des Unterhaltsvertrags die falsche Konsequenz gezogen, indem sie trotz der Unbestimmtheit des Rechtsöffnungstitels in diesem Punkt die definitive Rechtsöffnung gewährte.  
In Beachtung der zitierten Bundesgerichtsrechtsprechung (vgl. E. 3.8) hätte sie vielmehr die Rechtsöffnung verweigern müssen. Die für die Unterhaltsbeiträge für die Zeit vom Oktober 2021 bis Mitte Januar 2023 eingeleitete Betreibung könnte nur dann fortgesetzt werden, wenn der Unterhaltsvertrag vom 28. August 2006 zweifelsfrei auch während der nach Abschluss der Ausbildung zum Bauzeichner EFZ Fachrichtung Ingenieurbau unternommenen Weiterbildung die Schuldpflicht des Beschwerdeführers begründen und demnach auch insoweit einen definitiven Rechtsöffnungstitel abgeben würde. 
Nachdem dies auch nach Auffassung der Vorinstanz gerade nicht zutrifft, kann die definitive Rechtsöffnung nicht erteilt werden. 
 
4.  
 
4.1. Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist gutzuheissen und das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. August 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus abzuweisen (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die Sache ist zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.  
 
4.2. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der unterliegende Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).  
 
4.3. Dem Gesuch des Beschwerdegegners um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren kann entsprochen werden, da sein Standpunkt angesichts der vorinstanzlichen Auffassung nicht aussichtslos war, seine Bedürftigkeit anzunehmen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und auch die Notwendigkeit einer rechtlichen Verbeiständung zu bejahen ist (Art. 64 Abs. 2 BGG). Demnach sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Rechtsanwalt Christian Schroff, Weinfelden, wird ein Honorar von Fr. 2'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entrichtet. Das Honorar wird nicht nach der eingereichten Honorarnote, sondern in praxisgemässer Anwendung des bundesgerichtlichen Tarifs bemessen. Der Beschwerdegegner wird darauf hingewiesen, dass er der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten hat, falls er dazu später in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).  
Hingegen entbindet die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Beschwerdegegner nicht davon, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG; Urteil 4A_315/2022 vom 13. Dezember 2022 E. 9.2). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Auf die Beschwerde in Zivilsachen wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 9. Februar 2024 aufgehoben. Das Rechtsöffnungsbegehren vom 26. August 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungs- und Konkursamtes des Kantons Glarus wird abgewiesen. Die Sache wird zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 
 
3.  
Das Gesuch des Beschwerdegegners um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird gutgeheissen, und es wird ihm in der Person von Rechtsanwalt Christian Schroff, Weinfelden, ein Rechtsbeistand beigegeben. 
 
4.  
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen. 
 
5.  
Der Beschwerdegegner hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen. 
 
6.  
Rechtsanwalt Christian Schroff, U.________, wird aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 2'500.-- ausgerichtet. 
 
7.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Glarus und dem Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger