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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4G_2/2024  
 
 
Urteil vom 22. August 2024  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Hohl, Kiss, 
Bundesrichter Rüedi, 
Bundesrichterin May Canellas, 
Gerichtsschreiber Brugger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gerhard Hofmann, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen  
 
Sparkasse B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Gehring, Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Kosten des kantonalen Verfahrens, 
 
Gesuch um Erläuterung/Berichtigung des Urteils 4A_639/2023 des Schweizerischen Bundesgerichts 
vom 3. April 2024. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Mit Zahlungsbefehl vom 27. September 2022 des Betreibungskreises X.________ in der Betreibung Nr. xxx betrieb die Sparkasse B.________ (Gesuchsgegnerin) A.________ (Gesuchstellerin) für den Betrag von Fr. 162'383.12 nebst Zins zu 4.12 % seit dem 24. September 2022 und Zahlungsbefehlskosten von Fr. 203.30. Nachdem die Gesuchstellerin Rechtsvorschlag erhob, stellte die Gesuchsgegnerin am 11. Oktober 2022 beim Einzelrichter am Bezirksgericht March ein Gesuch um Rechtsöffnung. Mit Verfügung vom 28. Februar 2023 erteilte der Einzelrichter der Gesuchsgegnerin definitive Rechtsöffnung für Fr. 162'383.12 nebst Zins. Die von der Gesuchstellerin erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 11. Oktober 2023 ab. 
Dagegen erhob die Gesuchstellerin Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Das Bundesgericht hiess mit Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 die Beschwerde gut. Es hob den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Oktober 2023 auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsgegnerin vom 11. Oktober 2022 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungskreises X.________ ab. 
 
B.  
Die Gesuchstellerin stellt mit Eingabe vom 28. Mai 2024 ein Gesuch um Erläuterung/Berichtigung dieses Urteils. Sie beantragt, das Bundesgericht habe über die Kosten und Entschädigungen für die Verfahren vor dem Kantonsgericht Schwyz und Bezirksgericht March zu entscheiden. Eventualiter habe das Bundesgericht die Verfahrenssache zur Entscheidung über die Kosten und Entschädigungen für die Verfahren vor Kantons- und Bezirksgericht an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung. Die Gesuchsgegnerin stellte keinen ausdrücklichen Antrag. Sie erklärte aber in ihrer Vernehmlassung, dass das Urteil vom 3. April 2024 keiner Erläuterung oder Berichtigung bedürfe. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Ist das Dispositiv eines bundesgerichtlichen Entscheids unklar, unvollständig oder zweideutig, stehen seine Bestimmungen untereinander oder mit der Begründung im Widerspruch oder enthält es Redaktions- oder Rechnungsfehler, so nimmt das Bundesgericht auf schriftliches Gesuch einer Partei oder von Amtes wegen die Erläuterung oder Berichtigung vor (Art. 129 Abs. 1 BGG). 
Die Erläuterung oder Berichtigung dient dazu, möglichst formlos Abhilfe zu schaffen, wenn die Entscheidformel (Dispositiv) unklar, unvollständig, zweideutig oder in sich widersprüchlich ist. Sie erlaubt insbesondere, Fehler oder Auslassungen bei der Ausformulierung des Dispositivs zu korrigieren. Eine Berichtigung ist nach Art. 129 Abs. 1 BGG zulässig, wenn sich aus der Lektüre der Entscheiderwägungen und den Umständen ergibt, dass ein solcher Mangel im Dispositiv die Folge eines Versehens ist, das auf der Grundlage des getroffenen Entscheides korrigiert werden kann. Ein unvollständiges Dispositiv kann nach Art. 129 BGG ergänzt werden, wenn die Unvollständigkeit die Folge eines Versehens ist und das korrigierte Dispositiv ohne weiteres aus den Erwägungen bzw. aus dem bereits getroffenen Entscheid abgeleitet werden kann. Mit einer Berichtigung kann der gefällte Entscheid nicht inhaltlich abgeändert werden. Insoweit unterscheidet sich die Berichtigung von der Revision nach Art. 121 Abs. 1 lit. c BGG, bei deren Gutheissung das Bundesgericht über einen unbeurteilt gebliebenen Antrag zu entscheiden hat (BGE 110 V 222 E. 1; 99 V 62 E. 2b; Urteile 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020 E. 1; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 1; 4G_1/2013 vom 17. Juli 2023 E. 1; je mit weiteren Hinweisen). 
 
2.  
In seinem Urteil vom 3. April 2024 hob das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde der Gesuchstellerin das angefochtene Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 11. Oktober 2023 auf und wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab. Es fällte damit einen reformatorischen Entscheid in der Sache (Art. 107 Abs. 2 BGG). Der vorinstanzliche Entscheid über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens fiel damit (vollständig) dahin und die dadurch verlegten Prozesskosten bedürfen einer Neuregelung. Da sich das Dispositiv des Urteils vom 3. April 2024 dazu nicht äussert, ist es unvollständig. 
Im Urteil vom 3. April 2024 nahm das Bundesgericht die gegenteilige Position der Vorinstanzen ein. Es hiess die Beschwerde der Gesuchstellerin gut, wies das Rechtsöffnungsgesuch der Gesuchsgegnerin ab und beendete damit das Verfahren. In dieser Situation weist das Bundesgericht die Sache praxisgemäss an die Vorinstanz zurück, damit diese über die Prozesskosten des kantonalen Verfahrens neu entscheide. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das kantonale Recht den Kostentarif festlegt (Art. 96 ZPO) und Befreiungen von den Prozesskosten (Art. 116 Abs. 1 ZPO) vorsehen kann (Urteile 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2; 4G_2/2013 vom 3. Februar 2014 E. 2; 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1). Aus dem Urteil vom 3. April 2024 resultiert daher, dass die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, damit diese über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens entscheidet. Es handelt sich somit um die Ergänzung eines unvollständigen Dispositivs im Sinne von Art. 129 Abs. 1 BGG. Dass sich die Begründung des Urteils vom 3. April 2024 ebenso wenig wie das Dispositiv zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens äussert, ändert daran nichts (Urteile 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020 E. 2; 4F_14/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 2.2; 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 1). 
Das Gesuch ist gutzuheissen, das Urteil 4A_639/2023 vom 3. April 2024 ist in dem Sinne zu ergänzen, als die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen wird. 
 
3.  
Da das Berichtigungsverfahren das Ergebnis eines Versehens des Bundesgerichts ist, sind keine Gerichtsgebühren zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG; Urteile 4G_1/2019 vom 10. Februar 2020 E. 4; 4G_1/2013 vom 17. Juli 2013 E. 2). Die Gesuchsgegnerin unterliegt mit ihrem Antrag, das Urteil vom 3. April 2024 nicht zu berichtigen. Sie wird bei diesem Verfahrensausgang entschädigungspflichtig (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; Urteil 4F_14/2013 vom 24. Oktober 2013 E. 3). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Das Dispositiv des Urteils 4A_639/2023 vom 3. April 2024 wird in dem Sinne ergänzt, als die Sache zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht Schwyz zurückgewiesen wird. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Die Gesuchsgegnerin hat die Gesuchstellerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 600.-- zu entschädigen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2024 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jametti 
 
Der Gerichtsschreiber: Brugger