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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_605/2023  
 
 
Urteil vom 22. August 2024  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Parrino, Präsident, 
Bundesrichter Stadelmann, 
Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Dobler, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Pensionskasse Stadt Luzern, 
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Kathrin Amstutz, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 31. August 2023 (5Q 22 7). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Die 1971 geborene A.________ war vom 15. Mai 2005 bis 31. Juli 2011 als Pflegemitarbeiterin beim Betagtenzentrum B.________ angestellt und dadurch bei der Pensionskasse Stadt Luzern (nachfolgend: Pensionskasse) berufsvorsorgeversichert. Ihre Arbeitgeberin meldete sie im März 2011 unter Hinweis auf eine Diskushernie bei der Invalidenversicherung zur Früherfassung an. Nach deren Abschluss beantragte A.________ im Mai 2011 wegen der Folgen verschiedener gesundheitlicher Beschwerden Leistungen der Invalidenversicherung. Die IV-Stelle Luzern tätigte erwerbliche sowie medizinische Abklärungen, wobei sie bei der Ärztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel (ABI), ein polydisziplinäres Gutachten (in den Disziplinen Allgemeine Innere Medizin, Psychiatrie und Orthopädie) einholte, welches am 5. Januar 2012 erstattet wurde. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren verneinte sie einen Rentenanspruch. Ihre leistungsablehnende Verfügung vom 26. März 2012 wurde auch der Pensionskasse zugestellt. Sie erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.b. Als sich A.________ im Oktober 2013 erneut zum Leistungsbezug anmeldete, trat die IV-Stelle nicht ein (Verfügung vom 14. Juli 2014).  
 
A.c. Die von A.________ am 26. August 2014 eingereichten medizinischen Berichte nahm die IV-Stelle als Neuanmeldung entgegen. Sie trat auf das Gesuch ein und klärte den Sachverhalt in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ab. Insbesondere holte sie beim Institut für medizinische Begutachtungen (IMB) ein psychiatrisch-orthopädisches Gutachten ein (Gutachten vom 14. Juni 2016 [Posteingang]). Aufgrund von noch offenen Fragen gab die IV-Stelle ein neues Gutachten in Auftrag. Am 30. Mai 2018 erging das psychiatrische Gutachten von Dr. med. C.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, und am 11. August 2018 das neuropsychologische von lic. phil. D.________, Fachpsychologe für Neuropsychologie FSP. Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) sowie Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle A.________ mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 eine Dreiviertelsrente rückwirkend ab 1. Dezember 2014 zu. Die Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.  
 
A.d. Am 20. November 2020 ersuchte A.________ die Pensionskasse um die Ausrichtung von Invalidenleistungen. In ihrem Schreiben vom 23. Juni 2021 verneinte die Pensionskasse einen Leistungsanspruch. Daran hielt sie in der weiteren Korrespondenz fest.  
 
A.e. Mit Schreiben vom 14. Juli 2022 ersuchte A.________ die IV-Stelle um Wiedererwägung der Verfügungen vom 26. März 2012 und 19. Oktober 2020. Ob dieses Gesuch durch die IV-Stelle bereits beurteilt worden ist, lässt sich den Akten nicht nehmen.  
 
B.  
Klageweise liess A.________ am 14. Juli 2022 beantragen, die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 21. Juni 2011, eventuell ab 1. Dezember 2014 BVG-Invalidenleistungen zu erbringen und ihr einen Verzugszins von 5 % ab 20. November 2021 zu bezahlen. Das angerufene Kantonsgericht Luzern führte einen doppelten Schriftenwechsel durch und zog die Akten der Invalidenversicherung bei. Mit Urteil vom 31. August 2023 wies es die Klage ab. 
 
C.  
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und das Rechtsbegehren stellen, das kantonale Urteil sei aufzuheben. Die Pensionskasse sei zu verpflichten, ihr rückwirkend ab 21. Juni 2011, eventuell ab 1. Dezember 2014 BVG-Invalidenleistungen zu erbringen und ihr einen Verzugszins von 5 % ab 20. November 2021 zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin verneinte. 
 
3.  
 
3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend darlegte, werden Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, bei welcher die ansprechende Person bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert war (Art. 23 lit. a BVG; BGE 135 V 13 E. 2.6). Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 mit Hinweisen).  
 
3.2. Richtig wiedergegeben wurde im angefochtenen Urteil auch, dass der Anspruch auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während andauerndem Vorsorgeverhältnis (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraussetzt. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1), wobei der zeitliche Konnex (grundsätzlich) als unterbrochen gilt bei einer mehr als drei Monate gegebenen Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit (BGE 144 V 58 E. 4.4 und 4.5; Urteil 9C_170/2022 vom 16. August 2022 E. 2.1.2).  
 
3.3. Zutreffend sind auch die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Voraussetzungen, unter welchen ein Entscheid der IV-Stelle für eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge verbindlich ist (BGE 143 V 434 E. 2.2; 133 V 67 E. 4.3.2; 130 V 270 E. 3.1; SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, 9C_372/2022 E. 3.2.1). Darauf wird verwiesen.  
 
3.4. Die entscheidungserheblichen Feststellungen der Vorinstanz zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, welche Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, binden das Bundesgericht, soweit sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (SVR 2024 BVG Nr. 10 S. 30, 9C_100/2023 E. 3.4; Urteil 9C_99/2019 vom 7. Januar 2020 E. 2.2). Dies gilt auch für die Bestimmung des Zeitpunkts des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat (Art. 23 lit. a BVG; SVR 2008 BVG Nr. 31 S. 126, 9C_182/2007 E. 4.1.1). Frei zu prüfende Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung über den Zeitpunkt des Eintritts einer rechtserheblichen Arbeitsunfähigkeit erfolgt (SVR 2013 BVG Nr. 49 S. 206, 9C_91/2013 E. 4.3.2 mit Hinweisen) und ob diese Entscheidung auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteil 9C_278/2015 vom 2. Februar 2016 E. 2.4.1).  
 
4.  
 
4.1. Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdegegnerin lediglich die Verfügung vom 26. März 2012, nicht aber diejenige vom 19. Oktober 2020 eröffnet worden ist, weshalb für sie grundsätzlich nur die erstere (unter dem Vorbehalt der Unhaltbarkeit) Bindungswirkung entfaltet (vgl. zu letzterer allerdings auch E. 7.2 nachstehend). In der Verfügung vom 26. März 2012 hatte die IV-Stelle einen Rentenanspruch gestützt auf das ABI-Gutachten vom 5. Januar 2012 verneint, wonach die Versicherte aufgrund von chronischen Kniebeschwerden in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Pflegehelferin ab 21. Juni 2010 50 % und ab 30. August 2010 100 % eingeschränkt, zumindest seit Juni 2010 aber voll arbeitsfähig ist in einer leichten, wechselbelastenden Tätigkeit ohne wiederholtes Treppensteigen und Gehen auf unebenem Untergrund und unter Berücksichtigung einer Gewichtslimite von 15 kg für Heben und Tragen. Grundlage für die zweite Verfügung und mithin die Zusprache einer Dreiviertelsrente der Invalidenversicherung ab 1. Dezember 2014 bildet demgegenüber die im Gutachten des Dr. med. C.________ vom 30. Mai 2018 diagnostizierte zönästhetische Schizophrenie (ein seltener Subtyp einer Schizophrenie, bei welcher leibliches Beeinflussungserleben im Vordergrund steht, begleitet von weiteren psychotischen Symptomen wie Wahn, Halluzinationen oder Ich-Störungen [Klinisches Wörterbuch Pschyrembel, online unter www.pschyrembel.de [besucht am 29. Juli 2024]). Abweichend vom Gutachter ging die IV-Stelle allerdings gestützt auf die RAD-Beurteilung vom 5. September 2018 davon aus, dass die Einschränkung nicht bereits seit 2010, sondern erst seit 6. Dezember 2013 bestehe, ab welchem Zeitpunkt die Beschwerdeführerin in der Klinik E.________ hospitalisiert war.  
 
4.2. Ob auch die Beschwerdegegnerin eine Leistungspflicht trifft, hängt davon ab, ob die letztlich invalidisierenden psychischen Beeinträchtigungen bereits im Rahmen der Anstellung beim Betagtenzentrum B.________ und damit während der Dauer des bei der Beschwerdegegnerin bestehenden Vorsorgeverhältnisses (15. Mai 2005 bis 31. August 2011 [einschliesslich einmonatige Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG]) auftraten und eine (berufsvorsorgerechtlich) relevante Arbeitsunfähigkeit bewirkten.  
 
5.  
Die Vorinstanz erwog, die rechtskräftige und für das vorliegende Verfahren verbindliche (da nicht unhaltbare) rentenablehnende Verfügung von 2012 stütze sich auf das beweiskräftige polydisziplinäre ABI-Gutachten vom 5. Januar 2012, in welchem wegen der chronischen Kniebeschwerden eine volle Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit attestiert, die darin ebenfalls diagnostizierte somatoforme Schmerzstörung aber als ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bezeichnet worden sei. Hinweise auf eine zönästhetische Schizophrenie liessen sich weder dem psychiatrischen Teilgutachten noch den übrigen Akten, die dem Gutachter (Dr. med. C.________) zur Verfügung gestanden hätten, entnehmen. Es sei zwar durchaus möglich, dass es während des Vorsorgeverhältnisses bereits gewisse Anzeichen der später diagnostizierten zönästhetischen Schizophrenie gegeben habe, doch sei nicht aktenkundig, dass sich diese augenfällig auf das Arbeitsverhältnis ausgewirkt und eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkt hätten. Damit übereinstimmend habe keiner der echtzeitlichen Berichte die Diagnose oder Befunde einer zönästhetischen Schizophrenie erwähnt. Damals hätten neben den zwar vermutungsweise psychisch bedingten Ganzkörperschmerzen insbesondere rheumatologische Erklärungsversuche im Vordergrund gestanden. Daran ändere auch nichts, dass die Beschwerdeführerin bereits während des Vorsorgeverhältnisses in Behandlung bei Dr. med. F.________, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, gestanden habe; deren Bericht vom 28. Juli 2011 liessen sich keine Hinweise auf eine beginnende zönästhetische Schizophrenie entnehmen. Die von Dr. med. F.________ attestierte - psychisch bedingte - Arbeitsunfähigkeit von 80-100 % seit etwa Juli 2010 sei zu relativieren, nachdem sich die Beschwerdeführerin erst am 20. April 2011 in psychiatrische Behandlung begeben habe. Vor diesem Hintergrund stelle die von Dr. med. C.________ rückwirkend geschätzte Arbeitsunfähigkeit von 60 % eine nachträgliche Annahme bzw. spekulative Überlegung dar, die sich nicht auf arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene und zeitgleich dokumentierte Arbeitsausfälle oder Leistungseinbussen abstütze, und es werde auch keine einleuchtende Erklärung für die Festlegung des Zeitpunktes des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit aufgrund der zönästhetischen Schizophrenie auf das Jahr 2010 (bzw. sogar noch früher auf das Jahr 2007) gegeben. Die während der Versicherteneigenschaft attestierte Arbeitsunfähigkeit sei unter dem Gesichtspunkt des sachlichen Zusammenhanges mithin unbeachtlich. Der vom RAD festgesetzte Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit von 60 % auf Dezember 2013 sei nicht zu beanstanden, denn es sei eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes ab 6. Dezember 2013 ausgewiesen, indem sich der psychopathologische Befund anlässlich des Aufenthaltes in der Klinik E.________ nicht mehr unauffällig wie noch im Rahmen der ABI-Begutachtung im Januar 2012 präsentiert habe. Auch wenn aufgrund des vorangehenden stationären Aufenthaltes in der Klinik G.________ (27. Mai bis 29. Juni 2013) bereits ab Mai 2013 eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % angenommen würde, ergäbe sich keine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin, da das Vorsorgeverhältnis auch zu diesem Zeitpunkt nicht mehr bestanden habe. Weil die Invalidität auf die zönästhetische Schizophrenie zurückzuführen sei, falle eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin bereits mangels eines sachlichen Konnexes zwischen der Invalidität und der während der Versicherungsdauer eingetretenen (somatisch bedingten) Arbeitsunfähigkeit ausser Betracht. 
 
6.  
 
6.1. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe sich auf die Feststellung beschränkt, dass die zönästhetische Schizophrenie erst im Jahr 2018 diagnostiziert worden sei. Sie habe sich überhaupt nicht mit dem Vorbringen auseinandergesetzt, wonach die Einschätzung, die anhaltende somatoforme Schmerzstörung beeinflusse die Arbeitsfähigkeit nicht, auf einer Fehlinterpretation der Symptome der zönästhetischen Schizophrenie als somatoforme Schmerzstörung (vor dem Hintergrund der seinerzeit anwendbaren Überwindbarkeitspraxis) beruhe.  
 
6.2. Anders als in der Beschwerde dargestellt, liess es die Vorinstanz nicht mit der Feststellung bewenden, die Diagnose der zönästhetischen Schizophrenie sei erst 2018 gestellt worden. Vielmehr prüfte sie, ob das ABI-Gutachten vom 5. Januar 2012 oder anderweitige echtzeitliche Akten Hinweise auf eine zönästhetische Schizophrenie und eine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit im hier interessierenden Zeitraum festhielten, was sie verneinte. Sie bezog zum Einwand, die früheren medizinischen Einschätzungen hätten auf einer "Fehlinterpretation" der Symptome beruht, Stellung, indem sie die echtzeitlichen Akten der Jahre 2010 bis 2012 daraufhin untersuchte, ob sich bereits damals entsprechende Symptome bemerkbar machten. Dabei gelangte sie zum Ergebnis, dass möglicherweise bereits gewisse Anzeichen für die Krankheit vorlagen, diese sich aber - was alleine massgebend sei - nach den Akten nicht bereits augenfällig auf die Arbeitsfähigkeit ausgewirkt und eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 20 % bewirkt hätten. Damit nannte sie die Überlegungen, welche sie im Zusammenhang mit der Diagnosestellung als entscheidend erachtete. Dem Anspruch auf rechtliches Gehör (vgl. dazu auch BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2) wurde damit Genüge getan.  
 
7.  
Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz den sachlichen Konnex zu Recht verneint hat. 
 
7.1. Die Beschwerdeführerin bemängelt, die Vorinstanz behaupte aktenwidrig und damit willkürlich, es fänden sich keine echtzeitlichen Hinweise auf eine psychische Erkrankung mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. So habe Dr. med. H.________ in seinem Bericht vom 28. Juni 2007 eine mögliche depressive Komponente notiert, Dr. med. I.________ am 30. März 2011 von einem generalisierten Schmerzsyndrom mit depressiven Komponenten berichtet und Dr. med. F.________ am 28. Juli 2011 eine seit mindestens Ende 2010 bestehende mittelgradige depressive Episode diagnostiziert sowie eine Arbeitsunfähigkeit attestiert. Dieser Vorwurf zielt insofern an der Sache vorbei, als die Vorinstanz - nicht offensichtlich unrichtig und damit für das Bundesgericht verbindlich - feststellte, die echtzeitlichen Unterlagen enthielten keine Hinweise auf eine zönästhetische Schizophrenie und würden auch keine diesbezügliche Arbeitsunfähigkeit belegen. Zu beantworten hatte das kantonale Gericht denn auch nicht die Frage, ob irgend eine psychische Erkrankung während dem Bestand des Vorsorgeverhältnisses zu einer (arbeitsrechtlich in Erscheinung getretenen) Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen geführt hatte (vgl. dazu E. 3.1 hiervor), sondern ob dies hinsichtlich der (letztlich invalidisierenden) zönästhetischen Schizophrenie der Fall war. Da die von der Beschwerdeführerin angerufenen Berichte lediglich depressive Beschwerden und damit ein von der zönästhetischen Schizophrenie verschiedenes, andersartiges Leiden festhalten, erachtete die Vorinstanz diese zu Recht als irrelevant. Allein dass es sich sowohl bei depressiven Krankheitsbildern als auch bei der zönästhetischen Schizophrenie um psychische Leiden handelt, genügt für den geforderten engen sachlichen Zusammenhang nicht.  
 
7.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, das kantonale Gericht habe ihr Vorbringen "ignoriert", wonach die durch den ausgewiesenen Facharzt abgegebene, nachvollziehbar und schlüssig begründete Einschätzung von Gutachter Dr. med. C.________ (Arbeitsunfähigkeit von 60 % ab 2010) höher zu gewichten sei als die Einschätzung des RAD-Arztes Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 5. September 2018 (Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit 6. Dezember 2013). Mit der Erwähnung des vorgängigen stationären Aufenthaltes in der Klinik G.________ (27. Mai bis 29. Juni 2013) habe die Vorinstanz selber aufgezeigt, dass die RAD-Einschätzung weder schlüssig noch nachvollziehbar sei.  
Gestützt auf eine einlässliche Würdigung der medizinischen Aktenlage zeigte die Vorinstanz überzeugend auf, dass es sich bei der Beurteilung des Dr. med. C.________, soweit sie den zeitlichen Aspekt betrifft, um eine nachträgliche Annahme bzw. spekulative Überlegung handelt, die sich nicht auf arbeitsrechtlich in Erscheinung getretene und zeitgleich dokumentierte Arbeitsausfälle und Leistungseinbussen abzustützen vermag. Hinzu kommt, dass Dr. med. C.________ den Beginn der Arbeitsunfähigkeit auf einen Zeitraum festlegte, welchen bereits die ABI-Gutachter, darunter ebenfalls ein Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (psychiatrische Untersuchung vom 29. November 2011), abschliessend abweichend beurteilt hatten. Im Übrigen ist für die Belange der beruflichen Vorsorge letztlich allein massgebend, dass keine Anhaltspunkte bestehen für eine vor Ende des Vorsorgeverhältnisses aufgrund der zönästhetischen Schizophrenie eingetretene, sich auf das Leistungsvermögen sinnfällig auswirkende Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der Zeitpunkt ihres Eintritts genau bestimmt werden müsste. Inwiefern die vorinstanzliche Feststellung, wonach die rechtserhebliche Arbeitsunfähigkeit jedenfalls nach Ende des Vorsorgeverhältnisses eingetreten ist, offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig sein soll, vermag die Beschwerdeführerin mit ihrer Kritik nicht darzutun. Im Übrigen steht es der Vorsorgeeinrichtung rechtsprechungsgemäss frei, sich auf eine IV-Verfügung, die ihr nicht eröffnet wurde, wie dies auf diejenige vom 19. Oktober 2020 zutrifft, zu stützen; diesfalls muss sich die versicherte Person die Feststellungen der IV-Stelle (unter Vorbehalt der offensichtlichen Unhaltbarkeit) für die Belange der beruflichen Vorsorge entgegenhalten lassen (SVR 2024 BVG Nr. 7 S. 21, 9C_372/2022 E. 3.2.1; 2014 BVG Nr. 3 S. 8, 9C_944/2012 E. 1.2). Da den (echtzeitlichen) Akten nichts entnommen werden kann und im Übrigen auch die Beschwerdeführerin nichts vorzubringen vermag, was der invalidenversicherungsrechtlichen Festlegung des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit auf 6. Dezember 2013, für welchen Zeitpunkt eine gesundheitliche Verschlechterung dokumentiert ist, entgegenstände, ist eine derartige qualifizierte Unrichtigkeit zu verneinen. 
 
7.3. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, wenn die Vorinstanz "selbst bei adäquater Prüfung" zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, hätte sie der zentralen Frage nachgehen müssen, ob die psychiatrische Erkrankung das Krankheitsgeschehen massgeblich mitgeprägt hat. Sie beruft sich damit auf die Rechtsprechung, nach welcher der sachliche Zusammenhang auch gegeben sein kann, wenn die bei bestehender Versicherungsdeckung eingetretene Arbeitsunfähigkeit somatisch, die Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung begründende, allenfalls auch Leistungen der beruflichen Vorsorge auslösende Invalidität jedoch psychisch bedingt ist, wobei diesfalls vorausgesetzt wird, dass sich die psychische Störung noch während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert und das Krankheitsgeschehen erkennbar mitgeprägt hat (SVR 2016 BVG Nr. 37 S. 150, 9C_115/2015 E. 2.2; Urteile 9C_241/2023 vom 15. Juni 2023 E. 2.1; 9C_447/2022 vom 2. Mai 2023 E. 2.1). Dass diese Praxis im angefochtenen Urteil unerwähnt blieb, gibt indessen zu keinen Beanstandungen Anlass, denn ihrer Anwendung steht entgegen, dass sich die zönästhetische Schizophrenie nicht bereits während des Vorsorgeverhältnisses manifestiert hat und damit auch das Krankheitsgeschehen nicht erkennbar mitprägen konnte.  
 
7.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den sachlichen Konnex bundesrechtskonform verneint hat. Damit erübrigt sich eine Prüfung des zeitlichen Konnexes. Die Beschwerdegegnerin trifft keine Leistungspflicht. Die Beschwerde ist abzuweisen.  
 
8.  
Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2024 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Parrino 
 
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann