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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_671/2025  
 
 
Urteil vom 22. August 2025  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Bovey, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, 
Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Einkommenspfändung, Ratenzahlung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 25. Juli 2025 (ABS 25 308). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Der Beschwerdeführer wird von der Sozialdirektion der Stadt Burgdorf betrieben (vgl. Verfahren 5A_654/2025). 
Mit Beschwerde vom 23. Juli 2025 gelangte der Beschwerdeführer an das Obergericht des Kantons Bern. Mit Entscheid vom 25. Juli 2025 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein. 
Am 18. August 2025 (Poststempel) hat der Beschwerdeführer beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht. Er bezieht sich darin auf keinen bestimmten Entscheid. Allerdings hat er ein Schreiben des Obergerichts vom 14. August 2025 (Verfahren ABS 25 1 BRL) eingereicht, in dem das Obergericht die Eröffnung eines weiteren Beschwerdeverfahrens in dieser Sache verweigert und auf seine Entscheide vom 7. August 2025 (Verfahren ABS 25 241) und 25. Juli 2025 (Verfahren ABS 25 308) verwiesen hat. Das Bundesgericht hat die Eingabe vom 18. August 2025 in der Folge einerseits ins Verfahren 5A_654/2025 aufgenommen, das den obergerichtlichen Entscheid vom 7. August 2025 betrifft, und andererseits das vorliegende Beschwerdeverfahren gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 25. Juli 2025 eröffnet. Demgegenüber hat es kein Rechtsverweigerungsverfahren im Hinblick auf das Schreiben vom 14. August 2025 eröffnet, da der Beschwerdeführer nicht vorbringt, das Obergericht hätte seine erneute Beschwerde vom 13. August 2025 behandeln müssen. 
 
2.  
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerde zulässigerweise auf Französisch verfasst (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das vorliegende Urteil ergeht jedoch in der Sprache des angefochtenen Entscheids und damit auf Deutsch (Art. 54 Abs. 1 BGG). 
 
3.  
Das Obergericht ist mit dem Entscheid vom 25. Juli 2025 auf die Beschwerde nicht eingetreten. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach grundsätzlich nur, ob es dies zu Recht getan hat. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer greift zwar einige der Themen wieder auf, die im Urteil vom 25. Juli 2025 angesprochen worden waren (Gesuch um Ratenzahlungen, Existenzminimumsberechnung). Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts auseinander, in denen dieses dargelegt hat, weshalb es auf die Beschwerde nicht eintreten kann (mangelnde Zuständigkeit, Verspätung, ungenügende Begründung). Sodann ist das Bundesgericht weder zuständig, eine Revision der Einkommenspfändung vorzunehmen oder dem Beschwerdeführer eine Abzahlungsvereinbarung mit seinem Gläubiger (Sozialdirektion der Stadt Burgdorf) zu vermitteln oder dafür, Abschlagszahlungen gemäss Art. 123 SchKG zu genehmigen. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 22. August 2025 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Bovey 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg