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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
9C_351/2025  
 
 
Urteil vom 22. August 2025  
 
III. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Moser-Szeless, Präsidentin, 
Bundesrichter Stadelmann, Parrino, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
Pensionskasse A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gnädinger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
B.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Michele Santucci, 
Beschwerdegegner, 
 
BVG-Sammelstiftung Swiss Life, 
c/o Swiss Life AG, 
 
Gegenstand 
Berufliche Vorsorge, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 9. Mai 2025 (VKL.2024.17). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1979 geborene B.________ war vom 1. September 2012 bis zum 29. Februar 2016 bei der C.________ AG angestellt und deswegen bei der BVG-Sammelstiftung Swiss Life (nachfolgend: Swiss Life) für die berufliche Vorsorge versichert.  
Im April 2016 meldete er sich aufgrund psychischer Beeinträchtigungen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt ermittelte Invaliditätsgrade von 100 resp. 60 und 0 %; dementsprechend sprach sie B.________ mit Verfügungen vom 19. Februar 2019 eine ganze Invalidenrente vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 und eine Dreiviertelsrente vom 1. Februar bis zum 30. Juni 2018 (samt Kinderrente für den 2014 geborenen Sohn) zu. Die Swiss Life richtete entsprechende Invalidenleistungen aus. 
 
A.b. Von Mai bis Dezember 2018 bezog B.________ Arbeitslosenentschädigung. Vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2019 war er bei der D.________ AG in einem Vollzeitpensum angestellt und deswegen bei der Pensionskasse A.________ für die berufliche Vorsorge versichert.  
Im März 2020 meldete er sich unter Hinweis auf "Psychosen, Depression" erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle Basel-Stadt ermittelte Invaliditätsgrade von 50 resp. 20 %; dementsprechend sprach sie B.________ mit Verfügung vom 22. September 2023 eine halbe Invalidenrente (samt Kinderrenten für die 2014 resp. 2019 geborenen Söhne) vom 1. September 2020 bis zum 28. Februar 2023 zu. 
 
A.c. Die Pensionskasse A.________ und die Swiss Life verneinten ihre jeweilige Leistungspflicht im Zusammenhang mit der am 1. September 2020 (wieder) eingetretenen Invalidität des B.________.  
 
B.  
Mit Klage vom 22. Mai 2024 liess B.________ beantragen, die Pensionskasse A.________, eventualiter die Swiss Life, sei zu verpflichten, ihm eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente samt Kinderrenten auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 50 % vom 1. September 2020 bis zum 28. Februar 2023 nebst Verzugszins von 5 % ab Klageeinreichung auszurichten. 
Mit Urteil vom 9. Mai 2025 hiess das Versicherungsgericht des Kantons Aargau die gegen die Pensionskasse A.________ gerichtete Klage teilweise gut; es verpflichtete die Pensionskasse A.________, B.________ eine nach den gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen festzulegende Invalidenrente basierend auf einem Invaliditatsgrad von 50 % sowie entsprechende Kinderrenten vom 1. September 2020 bis zum 28. Februar 2023 nebst Verzugszins von 2 % ab dem 22. Mai 2024 auszurichten. Die Klage gegen die Swiss Life wies es ab. 
 
C.  
Die Pensionskasse A.________ lässt mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen, das Urteil vom 9. Mai 2025 (soweit es sie betrifft) sei aufzuheben und die gegen sie gerichtete Klage sei vollumfänglich abzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig (unhaltbar, willkürlich: BGE 150 II 346 E. 1.6; 147 IV 73 E. 4.1.2) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.  
 
2.1. Laut Art. 23 lit. a BVG haben Personen, die im Sinne der Invalidenversicherung zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren, Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge.  
 
2.2.  
 
2.2.1. Für die Bestimmung der Leistungszuständigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG ist - wie für die Eröffnung der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG - eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich massgebend. Diese muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 2.1; Urteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.1).  
 
2.2.2. Der Anspruch auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während eines Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestehenden Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, im Wesentlichen derselbe ist, wie er der Erwerbsunfähigkeit zugrunde liegt. Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war (BGE 134 V 20 E. 3.2 und 3.2.1).  
Eine Unterbrechung des zeitlichen Konnexes ist dann anzunehmen, wenn während mehr als dreier Monate eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist (BGE 144 V 58; Urteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2; 9C_2/2022 vom 25. August 2022 E. 3.2), diese Tätigkeit bezogen auf die angestammte die Erzielung eines den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ausschliessenden Einkommens erlaubt (Urteile 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 2.2.2; 9C_630/2017 vom 9. Mai 2018 E. 3) und sich eine dauerhafte Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als objektiv wahrscheinlich darstellt (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.2). Der zeitliche Zusammenhang kann daher auch bei einer länger als drei Monate dauernden Tätigkeit gewahrt sein, wenn eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung unwahrscheinlich war, etwa weil die Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte (BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C_62/2024 vom 11. Juli 2024 E. 3.2 mit Hinweisen). 
 
2.2.3. Den soeben (in E. 2.2.1 und 2.2.2) dargelegten Grundsätzen kommt insbesondere die Funktion zu, die Leistungspflicht einer oder mehrerer Vorsorgeeinrichtungen sachgerecht abzugrenzen (BGE 130 V 270 E. 4.1 S. 275; SVR 2017 BVG Nr. 25 S. 113, 9C_518/2016 E. 3.4; Urteil 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.2.1).  
 
2.3. Vorinstanzliche Feststellungen zur Art des Gesundheitsschadens (Befund, Diagnose etc.) und zur Arbeitsfähigkeit, die Ergebnis einer Beweiswürdigung sind, sind für das Bundesgericht grundsätzlich bindend. Tatfrage ist auch jene nach dem Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat. Frei überprüfbare Rechtsfrage ist dagegen, nach welchen Gesichtspunkten die Entscheidung darüber erfolgt und ob diese auf einer genügenden Beweislage beruht (Urteile 9C_194/2025 vom 25. Juni 2025 E. 2.3; 9C_92/2023 vom 5. Juli 2023 E. 1.2).  
 
3.  
Die Vorinstanz hat insbesondere erwogen, die IV-Stelle sei in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2019 davon ausgegangen, dass der Beschwerdegegner zwar ab Februar 2016 erheblich arbeitsunfähig, aber ab März 2018 wieder für jegliche Tätigkeit uneingeschränkt arbeitsfähig gewesen sei. Dr. med. E.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, habe in seinem von der IV-Stelle veranlassten Gutachten vom 8. November 2022 eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von Juli 2018 bis April 2019 attestiert. Zuvor habe der den Beschwerdegegner behandelnde med. pract. F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, im Bericht vom 9. Oktober 2018 "derzeit" remittierte rezidivierende depressive Episoden mit psychotischen Symptomen, eine deutlich verbesserte Symptomatik mit guter Prognose und eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit seit Juni 2018 festgehalten und ausgeführt, sein Patient wünsche "derzeit" keine weiteren Massnahmen der IV-Stelle, wolle wieder eine Vollzeitstelle antreten und fühle sich uneingeschränkt arbeitsfähig. 
Im Bericht vom 20. August 2019 habe med. pract. F.________ Arbeitsunfähigkeiten ab dem 8. Mai 2019 attestiert, ohne zum vorangehenden Zeitraum Stellung zu nehmen. Erst im Bericht vom 2. Januar 2022 habe med. pract. F.________ - ohne Begründung - eine seit Dezember 2017 bestehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % erkannt, was (auch) im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen stehe: Der Beschwerdegegner habe ab Januar 2019 während rund vier Monaten in einem Vollzeitpensum gearbeitet und es seien keine Hinweise auf unzureichende Leistungen aktenkundig; die damalige Arbeitgeberin habe im Bericht vom 4. Juni 2020 angegeben, der Beschwerdegegner hätte die ausgeübte Tätigkeit weiterhin ausführen können und der Lohn habe seiner Arbeitsleistung entsprochen. Bei diesen Gegebenheiten sei die Arbeitstätigkeit ab dem 1. Januar 2019 nicht bloss ein Arbeitsversuch gewesen. Vielmehr sei eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit von mehr als drei Monaten echtzeitlich nachgewiesen. 
Damit sei der zeitliche Zusammenhang zwischen der im Februar 2016 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der am 1. September 2020 erneut aufgetretenen Invalidität unterbrochen worden, was eine diesbezügliche Leistungspflicht der Swiss Life ausschliesse. Die massgebliche Arbeitsunfähigkeit, die zur erneuten Invalidität geführt habe, sei während des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse A.________ (am 8. Mai 2019) eingetreten, weshalb diese grundsätzlich leistungspflichtig sei. 
Schliesslich hat die Vorinstanz die (weiteren) Anspruchsvoraussetzungen für die geltend gemachten Invalidenleistungen und jene für Verzugszins von 2 % ab Klageerhebung bejaht. 
 
4.  
 
4.1. Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Vorinstanz den zeitlichen Zusammenhang zwischen der im Februar 2016 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der am 1. September 2020 erneut aufgetretenen Invalidität als unterbrochen betrachten durfte.  
 
4.2. Die Beschwerdeführerin bringt zutreffend vor, dass im Anhang zum Bericht Arbeitgeberin vom 4. Juni 2020 für die Zeit vom 29. März bis zum 16. April 2019 (also nicht erst ab dem 8. Mai 2019) fast durchgehend krankheitsbedingte Absenzen festgehalten worden seien. Sie führt indessen nicht aus und es ist auch nicht ersichtlich, dass diese Absenzen in sachlichem Zusammenhang mit dem invalidisierenden (psychischen) Leiden standen. Wie es sich verhält, kann indessen offenbleiben: Für die Beurteilung des zeitlichen Zusammenhangs spielt es keine entscheidende Rolle, ob hinsichtlich der mutmasslichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes resp. der Arbeitsfähigkeit bereits der 29. März oder erst der 8. Mai 2019 massgeblich ist (vgl. nachfolgende E. 4.6).  
 
4.3. Dass der Beschwerdegegner und der behandelnde Psychiater die im Januar 2019 aufgenommene Arbeitstätigkeit nachträglich als (gescheiterten) Arbeitsversuch bezeichneten, bedeutet nicht, dass dieser Tätigkeit ein entsprechender Charakter zukommt mit der Folge, dass sie nicht geeignet gewesen wäre, den zeitlichen Konnex zu unterbrechen: Der Beschwerdegegner und der behandelnde Psychiater gingen - echtzeitlich - von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit seit März resp. Ende Juni 2018 aus (vgl. die diesbezüglich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellungen in vorangehender E. 3). Die Arbeitsstelle wurde im Vollzeitpensum angetreten und (zunächst) auch ausgeübt, ohne Anhaltspunkt für ein soziales Entgegenkommen der Arbeitgeberin, vorgängigen Hinweis auf gesundheitliche Beeinträchtigungen oder explizite Bezeichnung (etwa im Rahmen von Eingliederungsmassnahmen) der Tätigkeit als Arbeitsversuch (vgl. Urteil 9C_450/2020 vom 26. November 2020 E. 4.3). Das psychische Leiden des Beschwerdegegners steht der Annahme längerer Phasen uneingeschränkter Arbeitsfähigkeit nicht per se entgegen. Auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner (nach dessen Angaben) für die fragliche Tätigkeit überqualifiziert war, ergibt nichts für die Beschwerdeführerin: Diese räumt selbst ein, dass ein rentenausschliessendes Einkommen erzielt wurde, was für die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs massgeblich ist (vgl. vorangehende E. 2.2.2). Folglich hat die Vorinstanz kein Recht verletzt, indem sie die im Januar 2019 aufgenommene Arbeitstätigkeit nicht als blossen Arbeits- resp. Eingliederungsversuch betrachtet hat.  
 
4.4. Anders als die Beschwerdeführerin glauben machen will, fällt die Unterbrechung des zeitlichen Zusammenhangs nicht allein aufgrund der im Januar 2019 aufgenommenen - und mindestens bis zum 28. März 2019 uneingeschränkt ausgeübten - Arbeitstätigkeit in Betracht. Vielmehr hat die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung zu Recht Folgendes mitberücksichtigt: Einerseits hatte eine gesundheitliche Verbesserung zur Aufhebung der Renten der Invalidenversicherung und der Swiss Life auf Ende Juni 2018 geführt (obschon laut Art. 18 des seit dem 1. Januar 2018 geltenden Vorsorgereglements der Swiss Life deren reglementarische Invalidenleistungen einen Invaliditätsgrad von lediglich 25 % voraussetzen); anderseits hatte der behandelnde Facharzt (der zuhanden der Taggeldversicherung echtzeitlich Arbeitsunfähigkeiten vom 1. April 2016 bis zum 2. März 2018 attestiert hatte) im Bericht vom 9. Oktober 2018 u.a. ausdrücklich eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit ab Ende Juni 2018 festgehalten.  
Sodann mag zwar zutreffen, dass der Beschwerdegegner von Februar 2015 bis Ende 2018 keiner Erwerbstätigkeit nachging. Indessen zählen zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen insbesondere auch die nach aussen in Erscheinung getretene Tatsache, dass der Beschwerdegegner über längere Zeit hinweg (von Mai bis Dezember 2018) als voll vermittlungsfähiger Stellensuchender Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezog, auch wenn solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Phasen effektiver Erwerbstätigkeit (vgl. BGE 134 V 20 E. 3.2.1; Urteil 9C_627/2024 vom 19. März 2025 E. 4.2.1 mit weiteren Hinweisen). In concreto ist eine (Mit-) Berücksichtigung des Taggeldbezugs angezeigt, auch wenn sich später (im Frühling 2019) der Gesundheitszustand resp. die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdegegners verschlechterte. 
 
4.5. Schliesslich kann im Zusammenhang mit dem Bericht des behandelnden Psychiaters vom 2. Januar 2022, worin rückwirkend und ohne Begründung eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 60 % seit Dezember 2017 attestiert worden war, nicht von offensichtlich unrichtiger resp. willkürlicher vorinstanzlicher Beweiswürdigung gesprochen werden: Der genannte Bericht ist offenkundig nicht geeignet, die früheren Angaben des Psychiaters zur Arbeitsfähigkeit seines Patienten oder die damit im Einklang stehende Arbeitsfähigkeitsschätzung des Dr. med. E.________ im Gutachten vom 8. November 2022 in Zweifel zu ziehen. Hinzu kommt, dass sich die Beschwerdeführerin ohnehin nicht ohne Weiteres auf einen unveränderten Sachverhalt berufen kann: Die IV-Stelle bejahte hinsichtlich der im März 2020 erfolgten Neuanmeldung einen anspruchserheblich verschlechterten Gesundheitszustand des Beschwerdegegners im Vergleich zu dessen Zustand im März 2018 resp. im Zeitpunkt der Rentenaufhebung Ende Juni 2018 (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]; BGE 130 V 71 E. 3.2.3). Daran ist die Beschwerdeführerin (grundsätzlich) gebunden, nachdem ihr die Verfügung der IV-Stelle vom 22. September 2023 und der entsprechende Vorbescheid eröffnet wurden (vgl. BGE 143 V 434 E. 2.2; Urteil 9C_115/2024 vom 23. Juli 2024 E. 4.2).  
 
4.6. Nach dem Gesagten sind die vorinstanzlichen Feststellungen insoweit für das Bundesgericht verbindlich (vgl. vorangehende E. 1 und 2.3), als der Beschwerdegegner zumindest von Anfang Juli 2018 bis Ende März 2019, mithin während neun Monaten, (annähernd) vollständig arbeitsfähig war. Die Vorinstanz hat kein Recht verletzt, wenn sie bei diesen Gegebenheiten den zeitlichen Zusammenhang zwischen der im Februar 2016 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der am 1. September 2020 erneut aufgetretenen Invalidität als unterbrochen betrachtet und folglich die Leistungszuständigkeit der Beschwerdeführerin bejaht hat. Die Beschwerde ist unbegründet.  
 
5.  
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Da dem obsiegenden Beschwerdegegner mangels Durchführung eines Schriftenwechsels kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist, ist von der Zusprache einer Parteientschädigung abzusehen (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der BVG-Sammelstiftung Swiss Life, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 22. August 2025 
 
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Moser-Szeless 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann