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[AZA 7] 
C 371/99 Vr 
 
III. Kammer 
 
Bundesrichter Schön, Spira und Bundesrichterin Widmer; 
Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 22. September 2000 
 
in Sachen 
 
T.________, 1967, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Josef Ulrich, Morgartenstrasse 17, Luzern, 
 
gegen 
 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern, Luzern, 
Beschwerdegegner, vertreten durch das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, Luzern, 
 
und 
 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
A.- Der 1967 geborene T.________ hatte in den Jahren 1985 bis 1987 eine Lehre als Sportartikelverkäufer absolviert, war von Mai 1987 bis April 1998 Eishockey-Profispieler und meldete sich danach zum Bezug von Leistungen der Arbeitslosenversicherung an. Am 18. Dezember 1998 stellte er im Hinblick auf eine Beschäftigung als technischer Assistent in der Firma A.________ AG ein Gesuch um Zusprechung von Einarbeitungszuschüssen für die Zeit vom 1. Februar bis 31. Juli 1999, welches die Abteilung Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) des Kantonalen Arbeitsamtes Luzern mit Verfügung vom 29. Januar 1999 ablehnte. Daran hielt die Amtsstelle mit Einspracheentscheid vom 10. März 1999 fest. 
 
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern ab (Entscheid vom 1. September 1999). 
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Einarbeitungszuschüsse zu gewähren. 
Das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Abteilung Arbeitsmarkt, schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. 
Das Staatssekretariat für Wirtschaft lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
 
1.- a) Das kantonale Gericht hat die vorliegend massgebende Bestimmung zum Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse der Arbeitslosenversicherung (Art. 65 AVIG) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist auf die Regelung in Art. 90 Abs. 1 AVIV hinzuweisen, wonach die Vermittlung eines Versicherten als erschwert gilt, wenn er bei der herrschenden Arbeitsmarktlage besonders grosse Schwierigkeiten hat, eine Stelle zu finden, weil er in fortgeschrittenem Alter steht (lit. a), körperlich, psychisch oder geistig behindert ist (lit. b), schlechte berufliche Voraussetzungen hat (lit. c) oder bereits 150 Taggelder bezogen hat (lit. d). Diese Aufzählung ist abschliessend (BGE 112 V 252 Erw. 3c). Der Begriff der schlechten beruflichen Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV ist weit auszulegen; er erfasst unter anderem fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde berufliche Erfahrung, arbeitsmarktlich nicht mehr verwertbare Ausbildung oder Berufe, lange Absenz im erlernten Beruf sowie mangelnde berufliche und sprachliche Fertigkeiten (BGE 112 V 252 f. Erw. 3c; Nussbaumer, Arbeitslosenversicherungsrecht, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], S. 219 Rz 588). 
 
b) Die Einarbeitungszuschüsse müssen an strenge Voraussetzungen gebunden und begrenzt werden, damit sie weder Lohndrückerei noch Subventionierung von Arbeitgebern zur Folge haben (nicht veröffentlichtes Urteil L. vom 3. Dezember 1996, C 288/95; Botschaft des Bundesrates zu einem neuen Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung vom 2. Juli 1980 [BBl 1980 III 614]; Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, N 20 zu Art. 65 bis 67). Sie können nur gewährt werden, wenn die Vermittelbarkeit einer versicherten Person stark erschwert ist und eine arbeitsmarktliche Indikation vorliegt. Diese beiden Voraussetzungen sollen verhindern, dass Leistungen zu Zwecken in Anspruch genommen werden, die nicht mit der Arbeitslosenversicherung in Zusammenhang stehen. Es ist nicht Sache der Arbeitslosenversicherung, generell die durch die Einarbeitung eines Arbeitnehmers entstandenen Kosten zu übernehmen, welche normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (BGE 112 V 252 Erw. 3b; Daniele Cattaneo, Les mesures préventives et de réadaption de l'assurance-chômage, Thèse Genève 1991, S. 468 Rz 781 ff.). 
 
2.- Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Einarbeitungszuschüsse hat, weil seine Vermittlung auf Grund schlechter beruflicher Voraussetzungen erschwert ist (Art. 65 AVIG in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 lit. c AVIV). Demgegenüber steht nach der Aktenlage fest und ist im Übrigen unbestritten, dass der Versicherte keine der in Art. 90 Abs. 1 lit. a, b und d AVIV geregelten (alternativen) Vorgaben erfüllt. 
 
3.- Da der Beschwerdeführer seinen Beruf als Sportartikelverkäufer während über elf Jahren nicht ausgeübt hat, liegt es - trotz dem im Juni 1998 besuchten PC-Einsteigerkurs und der vom 24. August bis 16. Oktober 1998 absolvierten Verkaufsförderungsschule H.________ AG - durchaus im Bereich des Möglichen, dass er bei einem Wiedereinstieg in die erlernte Tätigkeit schlechte berufliche Voraussetzungen hat, die seine Vermittlung erschweren. Dies muss allerdings entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht abschliessend beurteilt werden, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. 
 
a) Dem Stellenbeschrieb und Ausbildungsplan der A.________ AG vom 18. Dezember 1998 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als technischer Assistent direkt dem Geschäftsführer unterstellt wurde und vom 1. Februar bis 31. Juli 1999 eine Ausbildung zu absolvieren hatte. Dabei wurde ihm Einblick in die Organisation der Firma, in Warenkunde, Preisgestaltungs- und Organisationsvorbereitungen und in die Aussendiensttätigkeit gewährt. Er sollte zudem während der Einarbeitungszeit unter anderem die Kundenbetreuung erlernen, eine einwandfreie Koordination von Fabrikation und Verkauf erarbeiten und - in Zusammenarbeit mit der Geschäftsführung - eine Marketingstrategie festsetzen sowie den Aussendienst definitiv organisieren, ein marktkonformes Rapport- und Bestellwesen ausarbeiten, bei der Planung und Realisation des neuen Fabrikgebäudes mithelfen und eine "Leader- und Vorgesetztenposition" erreichen. In Anbetracht dieser von der Arbeitgeberin geplanten betriebsinternen Schulung des Versicherten zum Kadermitarbeiter in einer Produktionsgesellschaft kann vorliegend von einer Rückkehr in den erlernten Beruf nicht die Rede sein. Vielmehr nimmt der Versicherte als direkt der Geschäftsführung unterstellter technischer Assistent eine Funktion ein, für welche eine Verkäuferlehre allenfalls nützlich, nicht aber Voraussetzung ist. Für seine neue Tätigkeit spielt es insbesondere keine Rolle, ob er in den letzten elf Jahren als Verkäufer gearbeitet hat oder Eishockey-Profispieler war, weil sich seine Ausgangslage für den Stellenantritt in den beiden Fällen nicht voneinander unterscheidet. Die Einarbeitung wurde nicht zufolge allfälliger schlechter beruflicher Voraussetzungen notwendig, sondern allein wegen der Entscheidung des Versicherten, eine (für ihn) neue Beschäftigung ausüben zu wollen. 
 
b) Abgesehen davon sind im Ausbildungsplan vom 18. Dezember 1998 zu einem grossen Teil Einführungen vorgesehen, die die Arbeitgeberin jeder anderen neu angestellten Person in der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Funktion ebenfalls hätte gewähren müssen, wie beispielsweise der Einblick in die Organisation des Betriebes und in Theorie und Praxis der Produkteherstellung. Insofern handelt es sich um generelle Einarbeitungskosten, die normalerweise jedem Arbeitgeber erwachsen (vgl. Erw. 1b hievor). Nicht mehr zur Einarbeitung gehört anderseits - entgegen dem Ausbildungsplan der A.________ AG - unter anderem die Neuorganisation des Aussendienstes, der Aufbau einer EDV-Organisation und die Planung und Realisation eines neuen Fabrikgebäudes. Diese Aufgaben betreffen gemäss Stellenbeschrieb bereits den angestrebten Wirkungskreis des Versicherten als Kadermitarbeiter im Betrieb. 
 
c) Schliesslich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit der A.________ AG ein Monatsgehalt von Fr. 6000. - verabredete (Anstellungsvertrag vom 18. Dezember 1998). Zufolge der Bestätigung der Arbeitgeberin betreffend Einarbeitung vom 18. Dezember 1998 war damit der Bruttolohn während der Einarbeitung gemeint, während die Frage nach dem vorgesehenen AHV-Bruttolohn nach der Einarbeitung mit "steigend" beantwortet wurde, ohne einen Geldbetrag zu nennen. Nach Tabelle A 1 der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1996 [LSE] betrug der monatliche Bruttolohn im privaten Sektor für mit Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzenden Tätigkeiten (Anforderungsniveau 3) befasste Männer im privaten Dienstleistungssektor Fr. 4949. - (einschliesslich 13. Monatslohn). 
Für die Verrichtung höchst anspruchsvoller und schwierigster Aufgaben (Anforderungsniveau 1) oder selbstständiger und qualifizierter Arbeiten (Anforderungsniveau 2) wurde durchschnittlich ein Monatsgehalt von Fr. 7356. - (einschliesslich 13. Monatslohn) bezahlt. Bei einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden (Die Volkswirtschaft 2000, Heft 7, Anhang S. 27, Tabelle B 9.2) und in Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung 1997 von 0,5 % und 1998 von 0,7 % (Die Volkswirtschaft 2000, Heft 7, Anhang S. 28, Tabelle B 10.2) resultiert ein Jahresgehalt von Fr. 62'958. - (Anforderungsniveau 3) bzw. Fr. 93'578. - (Anforderungsniveau 1 und 2). Wird der Jahresanfangslohn des Versicherten von Fr. 72'000. - (ohne Berücksichtigung eines 13. Monatslohnes) in Anbetracht seiner Ausbildung als Sportartikelverkäufer dem durchschnittlichen Jahreslohn des Anforderungsniveaus 3 (Fr. 62'958. -) gegenübergestellt, lässt sich feststellen, dass er ein überdurchschnittlich hohes Einkommen erzielt. Es ist daher unwahrscheinlich, dass eine andere Person in der für den Beschwerdeführer vorgesehenen Funktion in der Firma A.________ AG mehr verdienen würde. Solches wird denn auch nicht geltend gemacht. Selbst im Vergleich mit dem für die Verrichtung von Arbeiten des Anforderungsniveaus 1 oder 2 erzielten Jahreslohn (Fr. 93'578. -) fällt das Gehalt des Versicherten - mit Blick darauf, dass Anfangslöhne üblicherweise niedriger sind und nach einer gewissen Zeit im Betrieb regelmässig steigen (vgl. die entsprechende Bestätigung der A.________ AG betreffend Einarbeitung vom 18. Dezember 1998) - nicht aus dem Rahmen. Auf Grund der gesamten Aktenlage kann daher das dem Beschwerdeführer von der A.________ AG gewährte Anfangsgehalt nicht als verminderter Lohn im Sinne von Art. 65 lit. b AVIG qualifiziert werden. 
 
d) Einarbeitungszuschüsse können unter diesen Umständen nicht gewährt werden, wie Verwaltung und Vorinstanz im Ergebnis zu Recht festgestellt haben. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
 
Luzern, 22. September 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.