Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
I 392/04 
 
Urteil vom 22. September 2004 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini 
 
Parteien 
S.________, 1948, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Eric Schuler, Frankenstrasse 3, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Luzern, Landenbergstrasse 35, 6005 Luzern, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 26. Mai 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1948 geborene, als Schreiner tätige S.________ erlitt im Alter von 19 Jahren eine Ellbogenfraktur links, die mittels Versteifung des Gelenks in Streckstellung versorgt wurde. Vom 1. März 1987 bis 31. August 1988 richtete ihm die IV-Kommission Luzern eine befristete ganze Rente aus (Verfügung vom 19. Dezember 1989). Mit Verfügung vom 10. Dezember 1991 wurde dem Versicherten ab 1. Mai 1989 eine ganze und ab 1. November 1990 eine halbe Rente zugesprochen. Diese Versicherungsleistung wurde auf Ende Oktober 1993 aufgehoben (Verfügung vom 24. September 1993). Nachdem im Oktober 1996 der IV-Stelle Luzern eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes gemeldet wurde, verneinte die Verwaltung mit Verfügung vom 19. Januar 2001 einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad von 13 %. Die dagegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern mit Entscheid vom 30. August 2001 insoweit gut, als die Sache zur ergänzenden Abklärung an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde. Nach Einholung weiterer medizinischer und erwerblicher Unterlagen, insbesondere eines Gutachtens von Dr. med. W.________, Facharzt FMH für Chirurgie, vom 18. Januar 2002 sowie einer Stellungnahme der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) zu diesem Gutachten vom 3. Mai 2002, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. März 2003 das Rentengesuch gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 23 % wiederum ab und bestätigte ihren Standpunkt mit Einspracheentscheid vom 25. Juli 2003. 
B. 
Die dagegen erhobene Beschwerde, womit die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1998 sowie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren beantragt wurden, hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern nach bewilligter unentgeltlicher Verbeiständung mit Entscheid vom 26. Mai 2004 insoweit teilweise gut, als dem Versicherten die unentgeltliche Verbeiständung im Einspracheverfahren gewährt wurde. Der Anspruch auf eine Invalidenrente wurde nach neuer Ermittlung des hypothetischen Validen- (Fr. 61'692.-) und Invalideneinkommens (Fr. 41'730.-) bei einem Invaliditätsgrad von 32,35 % hingegen abgelehnt. 
C. 
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, in teilweiser Aufhebung des kantonalen Entscheides und vollumfänglicher Aufhebung des ablehnenden Einspracheentscheides vom 25. Juli 2003 sei ihm mit Wirkung ab 1998 eine ganze Rente zuzusprechen. Eventuell sei die Angelegenheit zur Einholung eines medizinischen Gutachtens und zum anschliessenden Neuentscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem wird um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht. 
 
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 7 und 8 ATSG; BGE 116 V 249 Erw. 1b), zu den Voraussetzungen und zum Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 [in der bis 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung] und 1bis IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2003]) und zur Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG; zu Art. 28 Abs. 2 IVG [in Kraft gestanden bis 31. Dezember 2002] vgl. BGE 104 V 136 f. Erw. 2a und b; AHI 2000 S. 309 Erw. 1a in fine mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 30 Erw. 1 mit Hinweisen), namentlich zur Verwendung von Tabellenlöhnen bei der Ermittlung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen; BGE 126 V 76 f. Erw. 3b mit Hinweis; AHI 2002 S. 67 Erw. 3b) und zum in diesem Zusammenhang gegebenenfalls vorzunehmenden behinderungsbedingten Abzug (AHI 1999 S. 181 Erw. 3b; siehe auch BGE 126 V 78 ff. Erw. 5; AHI 2002 S. 67 ff. Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Rechtsprechung zur Aufgabe des Arztes und der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 f. Erw. 4 mit Hinweisen) und zum Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; AHI 2000 S. 152 Erw. 2c). Darauf wird verwiesen. 
Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer bis längstens zum Erlass des Einspracheentscheides vom 25. Juli 2003, welcher rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis; vgl. auch BGE 129 V 4 Erw. 1.2, 169 Erw. 1, 356 Erw. 1, je mit Hinweisen), Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Diese Frage beurteilt sich, stehen doch keine laufenden Leistungen im Sinne der übergangsrechtlichen Ausnahmebestimmung des Art. 82 Abs. 1 ATSG, sondern Dauerleistungen im Streit, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt worden ist, - den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln folgend - für die Zeit bis 31. Dezember 2002 auf Grund der bisherigen Rechtslage und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen des auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretenen ATSG und dessen Ausführungsverordnungen (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil M. vom 5. Juli 2004, I 690/03, Erw. 1 mit Hinweis auf das ebenfalls noch nicht in der Amtlichen Sammlung publizierte Urteil L. vom 4. Juni 2004, H 6/04). Keine Anwendung finden demgegenüber die per 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung vom 21. März 2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai 2003 (4. IV-Revision) sowie die damit einhergehenden Anpassungen des ATSG. 
2. 
2.1 Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid hauptsächlich auf einen Abklärungsbericht der BEFAS vom 30. Juni 2000, die medizinischen Gutachten von Dr. med. T.________ und Dr. med. W.________ vom 15. bzw. 18. Januar 2002 sowie auf die Stellungnahme der BEFAS zum genannten Gutachten von Dr. med. W.________ vom 3. Mai 2002. Dabei erwog sie, nach der Beurteilung dieses Gutachters könne der Beschwerdeführer unter Vermeidung bestimmter Bewegungen eine Arbeit ganztägig ohne zeitliche Einschränkung erledigen. Mit dieser Bewegungseinschränkung und unter Berücksichtigung derselben sei er zu 100 % arbeitsfähig, da der eingeschränkten Einsatzfähigkeit invalidenversicherungsrechtlich dadurch Rechnung getragen werde, dass der Versicherte in Erfüllung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht gehalten sei, in einer der gesundheitlichen Beeinträchtigung angepassten Beschäftigung tätig zu sein. Bei einer leidensangepassten Tätigkeit, für welche der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsfähig sei, müsse diese Einschränkung somit bereits als berücksichtigt betrachtet werden. 
2.2 Demgegenüber wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in einer behinderungsangepassten Tätigkeit nicht zu 100 % arbeitsfähig. Dies gehe aus den entsprechenden Ausführungen von Dr. med. W.________ in seinem Gutachten vom 18. Januar 2002 hervor. Darin habe der Arzt festgehalten, die beim Versicherten objektiv vorliegenden Fähigkeitsstörungen würden die Ausübung des angestammten Berufes eines Schreiners noch höchstens im Rahmen eines geschützten Arbeitsplatzes zulassen. Auf die Frage, in welchem zeitlichen Rahmen von ihm andere, den Störungen angepasste Tätigkeiten verlangt werden könnten, habe der Gutachter geantwortet, dem Versicherten sei in behinderungsgerechten Tätigkeiten ein Vollpensum zumutbar. Ob dabei eine verminderte Leistungsfähigkeit bestehe, sei vom Experten jedoch ausdrücklich bejaht worden, wobei das Ausmass dieser Einschränkung mit 50 % beziffert worden sei. Angesichts dieser eingeschränkten Leistungsfähigkeit sei das angenommene Invalideneinkommen zu halbieren, was einen Invaliditätsgrad von 69,45 % ergebe. 
2.3 Die bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Rüge vermag gegenüber den zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid, auf welche verwiesen wird, nicht aufzukommen. Zudem ist gemäss den richtigen Vorbringen der IV-Stelle zu berücksichtigen, dass laut den Ausführungen von Dr. med. W.________ die bisherige Tätigkeit als Schreiner zwar noch vollschichtig möglich sei, dabei jedoch eine Leistungsunfähigkeit von 50 % bestehe. Im bisherigen Beruf des Schreiners und in ähnlichen Tätigkeiten liege eine qualitative Minderung von 50 % vor. Es dränge sich daher nach dem Dafürhalten des Gutachters aus somatisch-medizinischer Sicht die Angewöhnung an behinderungsgerechte Verrichtungen im Rahmen der BEFAS-Abklärung auf. Die Schreinertätigkeit (und ähnliche Tätigkeiten) sei bekanntlich keine angepasste Tätigkeit im Rahmen der BEFAS-Abklärung, weshalb auch die von Dr. med. W.________ diesbezüglich erwähnte 50 %ige Leistungseinbusse nachvollziehbar sei. Eine Leistungsverminderung in gemäss BEFAS-Bericht angepassten Tätigkeiten sei dem Gutachten entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers indessen klar nicht zu entnehmen. 
 
Nach dem Gesagten wurde ein Anspruch auf eine Invalidenrente zu Recht abgelehnt. 
3. 
Da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen), kann die unentgeltliche Verbeiständung gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Eric Schuler, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) ausgerichtet. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 22. September 2004 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: